OGH 15Os111/24y

15Os111/24yObergericht21.10.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os111/24y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00111.24Y.1021.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen Mag. * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 8 St 10/23w der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. November 2023, AZ 7 Bs 276/23f, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. September 2023, GZ 21 Bl 130/23k12, mit welchem mehrere Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen worden waren, als unzulässig zurück.

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.