OGH 11Os102/24w

11Os102/24wObergericht22.10.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os102/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00102.24W.1022.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und die Hofrätinnen und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachter als Schriftführerin in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Juni 2024, GZ 95 Hv 66/24g29.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 23. Jänner 2024 in W* * B* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er mit einem Klappmesser zumindest zwei Stichbewegungen in Richtung des Oberkörpers und Halses des Genannten ausführte und diesem sodann im Rückenbereich auf Höhe der hinteren Rippen einen Stich versetzte, wodurch der Genannte eine etwa 1,5 cm breite und 7 cm tiefe Stichwunde im Bereich der hinteren Axillarlinie links auf Höhe des thorakolumbalen Übergangs mit Pneumothorax erlitt, die nur knapp dessen Milz verfehlte.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Mängelrüge (Z 5) ist mit der bloßen Bezugnahme auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und dem Vorwurf einer Scheinbegründung durch das Gericht, ohne ein Defizit der Begründung im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auch nur im Ansatz aufzuzeigen, nicht gesetzmäßig ausgeführt (RISJustiz RS0119370, RS0116504).

[5] Dies trifft auch auf die Rechtsrüge zu (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10, soweit „allenfalls“ eine Subsumtion nach § 83 Abs 1 StGB angestrebt wird), die die Feststellungen des Erstgerichts zum Schweregrad der Verletzung und der inneren Tatseite (US 3, US 6) teils übergeht, teils bloß bestreitet (siehe aber RISJustiz RS0099810).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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