OGH 12Os103/24z

12Os103/24zObergericht22.10.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os103/24z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00103.24Z.1022.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen A* C* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 9. Juli 2024, GZ 15 Hv 3/24w107, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde A* C* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (I./) sowie je eines Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (III./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 31. März 2023

I./ in M* A* G* getötet, indem er ihm mehrere wuchtige Messerstiche versetzte, woraufhin der Genannte verblutete;

II./ in M* * S* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper dazu genötigt, ihn vom Tatort wegzufahren, indem er ihn unter Vorhalt des blutigen Messers dazu aufforderte;

III./ in T* oder andernorts Al* C* durch die sinngemäße telefonische Äußerung, er habe soeben ihren Liebhaber getötet und werde auch sie umbringen, wenn er aus dem Gefängnis komme, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen.

[3] Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellten Hauptfragen I./ nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB, II./ nach dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB mit der Einschränkung, dass die Drohung bloß mit einer Verletzung am Körper erfolgte (§ 105 Abs 1 StGB) sowie III./ nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB bejaht; die Zusatzfrage I./ a) und b) nach dem Vorliegen der Voraussetzungen von Putativnotwehr (§ 8 StGB) und Putativnotwehrexzess aus asthenischem Affekt wurde verneint.

[4] Die auf § 345 Abs 1 Z 4 und 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

[5] Nach dem unbeanstandet gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung am 4. Juli 2024 erging ein Beschluss auf Neudurchführung der Hauptverhandlung wegen Zeitablaufs und Richterwechsels (ON 99, 3; zur fehlenden Notwendigkeit einer formellen Beschlussfassung siehe RISJustiz RS0099022 [T1]). In der Folge wurden die bisherigen Verhandlungsergebnisse – nämlich das Hauptverhandlungsprotokoll vom 24. April 2024 (ON 89) – einverständlich durch den Vorsitzenden des Geschworenen-gerichts referiert (ON 99, 3; § 252 Abs 1 Z 4, Abs 2a StPO).

[6] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) bewirkte diese resümierende Darstellung der Beweisergebnisse wegen Vorliegens des in § 252 Abs 1 Z 4 StPO geregelten Ausnahmetatbestands (siehe dazu Kirchbacher, WKStPO § 252 Rz 101) keine Missachtung des ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1, Abs 3 lit d MRK sichernden Verbots (zur Zulässigkeit der Verlesung von Aussagen bei Neudurchführung der Hauptverhandlung siehe RISJustiz RS0098036; Danek/Mann, WKStPO § 276a Rz 3, Kirchbacher, StPO15 § 267a Rz 3).

[7] Die weitere Verfahrensrüge (Z 4) wendet ein, dass in der Hauptverhandlung am 24. April 2024 (ON 89) Protokolle über die Vernehmung von Zeugen ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO verlesen worden wären. Dabei vernachlässigt sie, dass die Verhandlung am 4. Juli 2024 gemäß § 276a StPO neu durchgeführt wurde und allfällige Nichtigkeiten, die in einer (ursprünglich durchgeführten) Hauptverhandlung unterliefen durch die Neudurchführung derselben obsolet werden (RISJustiz RS0099027, RS0099030 [T5], RS0099033; Danek/Mann, WKStPO § 267a Rz 11).

[8] Die Fragenrüge (Z 6) beanstandet das Unterbleiben von Eventualfragen nach den Verbrechen des Totschlags (§ 76 StGB) und der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1, Abs 2 dritter Fall StGB) sowie Zusatzfragen nach Putativnotwehr (§ 8 StGB) und Putativnotwehrexzess.

[9] Der Beschwerdeführer stützt seine Kritik zunächst auf seine Verantwortung, wonach er davon überzeugt gewesen sei, dass seine Ehefrau ihn mit dem Opfer betrüge und ihn „aus dem Weg haben“ wolle, weshalb er sich gegen einen vermeintlichen Angriff zur Wehr gesetzt habe, ferner auf isoliert hervorgehobene Ausführungen (vgl aber RISJustiz RS0120766 [T3], RS0101087 [T5]) von Zeugen, wonach er aufgrund des vermeintlichen Betrugs ein paranoides Verhalten an den Tag gelegt und um seine Sicherheit gefürchtet habe sowie letztlich auf die Ausführungen der Sachverständigen, wonach bei – dem Angeklagten zugeschriebener – normalpsychologisch motivierter Eifersucht ein höherer innerpsychischer Aufwand erforderlich sei, um eigenen Handlungsimpulsen und wünschen rationale Überlegungen entgegenzusetzen und er aufgrund seines Kokainkonsums ein erhöhtes Misstrauen entwickelt sowie belanglose Situationen fehlinterpretiert habe.

[10] Diese Verfahrensergebnisse scheiden mit Blick auf den Umstand, dass Totschlag allgemeine Begreiflichkeit der heftigen Gemütsbewegung voraussetzt (RISJustiz RS0092138, RS0092271, RS0092259) als ernst zu nehmendes Indiz für einen den Gegenstand der begehrten Eventualfrage nach § 76 StGB bildenden Sachverhalt aus (RISJustiz RS0117447, RS0100860 [T1]). Ebenso wenig bezeichnet die Rüge damit erhebliche (vgl dazu RISJustiz RS0100396), in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse für die Annahme einer auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht (vgl RISJustiz RS0092585, RS0092598).

[11] Eine Zusatzfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen von Putativnotwehr (§ 8 StGB) und Putativnotwehrexzess wurde in die Fragestellung an die Geschworenen ohnedies aufgenommen (ON 102, US 2 f; vgl dazu im Übrigen RISJustiz RS0132390).

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 344 iVm § 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 344 iVm § 285i StPO).

[13] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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