OGH 12Os109/24g

12Os109/24gObergericht22.10.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os109/24g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00109.24G.1022.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Karnaus LL.M. (WU) im Verfahren über eine Anzeige des * P* gegen * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 8 St 10/23w der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 3. Jänner 2024, AZ 7 Bs 322/23w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Das Landesgericht Innsbruck wies mit Beschluss vom 20. Oktober 2023, GZ 21 Bl 130/23k14, den Antrag des * P* auf Fortführung des Verfahrens nach § 195 Abs 1 StPO zurück und trug dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Die gegen den Kostenausspruch erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück.

[2] Mit der dagegen gerichteten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).

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