OLG Wien 19Bs208/24p

19Bs208/24pOberlandesgericht22.10.2024

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 19Bs208/24p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2024:0190BS00208.24P.1022.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Wilder in der Strafsache gegen A* und andere wegen § 125 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Oktober 2024, GZ *-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss umfänglich des Verteidigerkostenbeitrags aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung verwiesen.

Begründung:

Begründung

Die Staatsanwaltschaft Wien leitete am 12. Juli 2024 gegen – hier relevant - A* ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 125; 222 Abs 1; 83 Abs 1 StGB ein, welches sie am am 15. Juli 2024 gemäß § 190 Z 2 StPO einstellte (ON 1.3).

Mit Antrag vom 6. August 2024 begehrte A* durch seinen Verteidiger die Zuerkennung eines „Beitrags zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von 2.000 Euro gemäß § 196a StPO“ (ON 11.2).

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit einem Pauschalbeitrag von 300 Euro und die Barauslagen in Höhe von 19,60 Euro.

Gegen den Zuspruch von lediglich 300 Euro richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 15.2).

Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.

Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.

Im Gegensatz zu den für die Verteidigung notwendigen Barauslagen, die – sofern (und fallaktuell auch bescheinigt) - im vollen Umfang zu ersetzen sind (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 4ff), sieht das Gesetz einen Beitrag zu den Verteidigerkosten, nicht deren gesamten Ersatz vor, wobei auf die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen ist.

Im gegenständlichen Fall betrug der Aktenumfang bis zur Einstellung acht Ordnungsnummern, die aktenkundige Tätigkeit des Verteidigers bestand in der Vollmachtsvorlage einschließlich des Antrags auf Akteneinsicht und Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht vom 3. Mai 2024 und vom 15. Juli 2024 (ON 3.14 [gerichtet an die Polizei] und 4.2 [gerichtet an die Staatsanwaltschaft]) und – vom Erstgericht außer Acht gelassen - in einer vom Verteidiger erstellten Stellungnahme des A* vom 14. Mai 2024 (ON 2.2, 5 ff) sowie in einem Antrag gemäß § 194 Abs 2 letzter Satz StPO vom 26. Juli 2024 (ON 9.2).

Weder dem Antrag auf einen auf 2.000 Euro gerichteten Beitrag zu den Kosten der Verteidigung noch der Beschwerde war ein Verzeichnis über die dem (vormals) Beschuldigten insgesamt erwachsenen Verteidigerkosten angeschlossen (zum Barauslagenersatz vgl ON 3.42 [ON 11.3]). Erst mit einem solchen Verzeichnis kann aber ein den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechender Beitrag ermittelt werden (vgl AZ 31 Bs 211/24f OLG Wien). Das Verfahren ist daher nach § 89 Abs 2a Z 3 StPO ergänzungsbedürftig und war die angefochtene Entscheidung daher zu kassieren.

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