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17Bs14/24v•OLG Wien 17Bs14/24v
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Privatanklage und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers (idF Antragsteller) A* gegen die Angeklagte und Antragsgegnerin (idF Antragsgegnerin) B* wegen §§ 111 StGB; 6 ff MedienG über die Berufungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin jeweils wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 19. September 2023, GZ 328 Hv 73/23p20.4, nach der am 21. Februar 2024 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. SchneiderReich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Abwesenheit des Antragstellers, indes in Gegenwart dessen Vertreters Mag. Daniel-Peter Garn, LL.M., der Antragsgegnerin B* sowie ihres Vertreters Mag. Matthew Henry Heitmann durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung der Antragsgegnerin wird nicht, indes der Berufung des Antragstellers wegen Nichtigkeit und Schuld Folge gegeben und ausgesprochen, dass durch die im Ersturteil genannte Veröffentlichung in einem Medium der Antragsteller A* auch
1. einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung als verdächtig bezeichnet und das Bild und Angaben veröffentlicht wurden, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden seiner Identität zu führen, und dafür schutzwürdige Interessen des A* verletzt wurden, ohne dass wegen seiner Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat;
2. einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung als schuldig hingestellt wurde,
wodurch unter Beibehaltung der Unterstellung dieses Sachverhalts unter § 6 Abs 1 MedienG auch die Anspruchsgrundlagen nach § 7a Abs 1 und 7b Abs 1 MedienG erfüllt sind.
Der Berufung des Antragstellers wegen Strafe wird Folge gegeben und die verhängte Entschädigung auf EUR 500, erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG hat die Antragsgegnerin auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens ist ein auf einer am 20. Februar 2021 in ** anlässlich einer Demonstration gegen die Maßnahmen der Bundesregierung zur weiteren Verbreitung von ** aufgenommenes Foto samt Begleittext, das unter anderem von der Antragsgegnerin auf ihrer FacebookSeite ** (durch Teilen eines Beitrags von „C*“) veröffentlicht wurde und sich wie folgt gestaltete:
/Dokumente/Justiz/JJT_20241023_OLG0009_0170BS00014_24V0000_000/17Bs14_24v.img1is.jpg
Das an dieser Stelle dargestellte Bild wurde entfernt.
(Wien, am 23. Oktober 2024)
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte die Erstrichterin B* des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB schuldig, verurteilte sie nach dem Strafsatz des § 111 Abs 2 StGB zu einer Geld-strafe von 80 Tagessätzen (im Fall der Uneinbringlichkeit zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) à EUR 5,, wobei es den Vollzug für einen Teil von 60 Tagessätzen gemäß § 43a Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, erkannte sie weiters nach § 6 MedienG schuldig, dem Antragsteller binnen 14 Tagen EUR 300, Entschädigung zu zahlen, verpflichtete sie zur Tragung der Kosten des Verfahrens und erkannte nach § 33 Abs 1 MedienG auf Löschung des inkriminierten FacebookPosting.
Dazu traf sie folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:
Feststellungen:
Die Angeklagte B*, geborene D*, geboren am ** in **, österreichische Staatsbürgerin, wohnhaft in **, ist ausgebildete Pflegeassistentin, erzielt als solche 1.600 € Nettoeinkommen 14-mal pro Jahr, ist Hälfteeigentümerin des von ihr bewohnten Einfamilienhauses, hat sonst kein nennenswertes Vermögen, auch keine Schulden und keine Sorgepflichten und ist unbescholten.
"**" ist eine Kommunikationsplattform im Internet, die den dort als "User" registrierten Personen die Erstellung von "Profilen" zur Darstellung der eigenen Person ermöglicht. Laut der Enzyklopädie "wikipedia" sind weltweit rund 800 Millionen Facebook-User registriert. Profile können durch vom Inhaber bestätigte Freundschaftsanfragen untereinander vernetzt werden. Jeder User verfügt nach Registrierung bei Facebook über eine unter ** weltweit aufrufbare Profilseite, auf der er:sie Texte, Fotos und Videos hochladen ("posten") kann. Die inhaltliche Gestaltung dieser eigenen Webseite, insbesondere die Entscheidung, welche Inhalte dort – durch Hochladen eigener Beiträge oder durch Verlinken ("Teilen") von Beiträgen anderer User – veröffentlicht werden, weiters, welcher Nutzerkreis diese Inhalte angezeigt bekommt oder aufrufen kann, obliegt ausschließlich dem:der jeweiligen Nutzer:in. Wer etwas postet, kann über die Schaltfläche "Einstellungen" auswählen, für wen der jeweilige Beitrag wahrnehmbar sein soll. Die gewählte Einstellung ist bei jedem Posting durch ein Symbol ("Icon") angezeigt: Eine stilisierte Weltkugel zeigt, dass der Beitrag weltweit uneingeschränkt für sämtliche bei Facebook registrierten User zugänglich ist. Direkt unterhalb jedes Facebook-Beitrags gibt es jeweils drei Schaltflächen: "Gefällt mir" (links), "Kommentieren" (in der Mitte) und "Teilen" (rechts). Die linke und die rechte Schaltfläche sind gegenüber dem Text- oder Bildrand deutlich nach innen gerückt [z.B. ON 7/6].
Am 22.2.2021 veröffentlichte eine Person mit dem Usernamen "C*" auf Facebook einen Beitrag mit dem Text “Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in . Ein 82 jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig“ und einem Lichtbild, das den Kopf und einen Teil der Schultern des A von links vorne zeigt. Auf diesem Bild, durch dessen Anklicken via Facebook eine Filmsequenz gestartet werden kann, trägt A das für Einsatzgruppen der Polizei typische Barett als Kopfbedeckung sowie eine damals wegen der COVID-19-Pandemie allgemein übliche Atemschutzmaske, die Nase, Mund, Kinn und einen Teil der Wangen abdeckt. Dieser Beitrag war jedenfalls am 22.2.2021 und am 23.2.2021 uneingeschränkt für alle Facebook-User weltweit zugänglich [ON 2.3].
Da die Tatsache, dass er Polizeiuniform trägt, sowie seine Augen, ein Großteil seiner Stirn und der linken Seite seines Kopfs einschließlich der Ohrmuschel, sowie die Art seines Haarschnitts sichtbar sind, war A* anhand dieser Abbildung für Menschen, die ihn persönlich kennen, insbesondere für Angehörige, Freunde und Bekannte, Arbeitskollegen und unmittelbare Vorgesetzte, identifizierbar.
Nachdem die Angeklagte auf ihrem Smartphone den Facebook-Beitrag "Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen ..." von "C*" gelesen hatte, betätigte sie am 23.2.2021 die Schaltfläche "Teilen". Damit machte sie den genannten Beitrag auch zum Inhalt ihres eigenen Facebook-Profils, mit dem damals 15 "Facebook-Freunde" verlinkt waren. Dabei hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass der Beitrag dadurch für alle Facebook-User, somit jedenfalls für mehr als 150 Personen, wahrnehmbar wird. Wie viele Personen den Beitrag tatsächlich deswegen wahrgenommen haben, weil die Angeklagte ihn geteilt hatte, kann nicht festgestellt werden.
Nach seinem Sinngehalt ist der von der Angeklagten geteilte Beitrag für den in erster Linie angesprochenen Rezipient:innenkreis, das waren Facebook-User, die interessiert, teilweise aufgeregt, teilweise wütend, Berichte über die im Februar 2021 grassierende COVID-19-Pandemie, über deswegen verfügte Einschränkungen des täglichen Lebens und über Protestaktionen dagegen verfolgten, so zu verstehen, dass gerade der auf dem angefügten Bild sichtbare Polizist, A*, bei der betreffenden Demonstration aktiv zumindest an einer Eskalation, also einer Verschärfung einer bereits konfliktgeladenen Situation, sowie weiters daran mitwirkte, dass ein 82-jähriger unschuldiger Mann zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verhört wurde. Diese Wortbedeutung hielt die Angeklagte zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab.
Durch den Text des Postings wird dem abgebildeten Polizisten zumindest ein unehrenhaftes und gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten unterstellt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen, zumal das behauptete Verhalten der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in grobem Maße zuwiderläuft, sodass die soziale Wertschätzung des A* darunter leidet, weil er als gewaltbereiter, unbeherrschter und zumindest grob unprofessionell, wenn nicht gar rechtswidrig handelnder Polizeibeamter dargestellt wird. Auch diese Umstände hielt die Angeklagte zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab.
Der höchstpersönliche Lebensbereich des Privatbeteiligten wird in dem inkriminierten Beitrag nicht erörtert oder dargestellt. Der Privatbeteiligte wird darin auch nicht etwa als Täter einer strafbaren Handlung bezeichnet oder als einer strafbaren Handlung überführt oder schuldig hingestellt.
Dass die Staatsanwaltschaft die der Angeklagten hier angelastete strafbare Handlung verfolgt hätte, kann nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigung:
Soweit oben in eckigen Klammern Belegstellen angeführt sind, wurden die entsprechenden Beweismittel den jeweiligen Feststellungen als unbedenklich zu Grunde gelegt, zumal das Beweisverfahren keinen Anlass ergeben hat, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ergeben sich aus ihren insofern unbedenklichen Angaben.
In ihrer durch Ihren Verteidiger eingebrachten schriftlichen Stellungnahme zur Privatanklage brachte die Angeklagte vor, der von einem Dritten übermittelte Facebook-Eintrag sei ihr erst nach Erhalt eines Mahnschreibens des Privatanklagevertreters vom 26.5.2023 aufgefallen, sie habe den Eintrag daraufhin unverzüglich gelöscht. Die inkriminierte Darstellung stamme von einem Dritten, sie identifiziere sich nicht damit (ON 9.2).
In der Hauptverhandlung bekannte sich die Angeklagte nicht schuldig, gestand jedoch zu, dass sie schon deutlich länger als seit Februar 2021 Inhaberin des Facebook-Profils mit dem Benutzernamen B* ist, auf dem außer ihr niemand etwas veröffentlicht. Sie kenne weder "C*" noch den Privatankläger und wisse nicht, wie der inkriminierte Beitrag auf ihr Facebook-Profil gekommen sei. Sie sei in der "Coronazeit [...] total medienüberfordert", jedoch "immer im Facebook" gewesen, weil sie sich als Pflegekraft über die mit der Pandemie zusammenhängenden Maßnahmen am Laufenden halten wollte. In erster Linie habe sie Beiträge von "**", insbesondere Interviews mit Politikern, gesucht und angesehen. Sie habe bemerkt, "wenn man auf etwas draufklickt, dann schütten sie dich zu [...] von Leuten, die […] Ihren Frust ausgelebt haben da drinnen", was sie "eigentlich total verurteile", sie verurteile auch, dass man ohne Maske auf Demonstrationen geht. Sie habe das inkriminierte Posting nicht bewusst wahrgenommen, es hätte sie auch nicht interessiert. Sie vertraue darauf, dass "Facebook" unzulässige Inhalte "sperrt". Mit Einstellungen, für wen ihre Facebook-Beiträge sichtbar werden, habe sie sich nicht beschäftigt, sie habe das Smartphone erst seit Weihnachten besessen, die Einstellungen habe ihr Mann vorgenommen. Ihr Mann habe auch dem inkriminierten Beitrag über Aufforderung des Privatanklagevertreters schließlich gelöscht. Schließlich stellte sie auch noch die Möglichkeit in den Raum, dass sie den Beitrag beim scrollen am Smartphone unwissentlich geteilt habe. Manchmal brauche man dafür zwei Schritte, indem man mit dem Finger auf "Teilen" drückt, woraufhin ein eigenes Fenster erscheine, indem man eine Bestätigung anklicken müsse, das sei aber nicht immer so.
Es ist allgemein bekannt, dass man auf einem Smartphone "scrollen" kann, indem man über den Bildschirm streicht und die angezeigten Inhalte in die entsprechende Richtung verschiebt. Um eine Schaltfläche zu betätigen, muss man diese hingegen "antippen".
Dass die Angeklagte den inkriminierten Beitrag tatsächlich geteilt hat, ergibt sich schon daraus, dass er anderenfalls nicht für Außenstehende (z.B. den Privatanklagevertreter) auf ihrem Facebook-Profil wahrnehmbar gewesen wäre. Ihre Verantwortung, dies wäre ohne ihr Wissen und Wollen beim scrollen mit der rechten Hand "passiert", ist lebensfremd und als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren, weil der Unterschied zwischen "streichen = wischen" und "tippen = anklicken" allen Smartphone-Nutzer:innen bekannt ist, zumal das die beiden wesentlichen Aktionen sind, mit denen Smartphones bedient werden können.
Die Angeklagte gab glaubwürdig an, dass sie in der damaligen Situation durch die Auswirkungen der Pandemie und die damit zusammenhängende Informationsflut überfordert war. Daher ist es durchaus nachvollziehbar, dass sie auf Facebook zwar gezielt nach entsprechenden Beiträgen suchte, diese jedoch wohl großteils nur oberflächlich aufnahm, und dass sie den inkriminierten Beitrag – dessen erster Satz ja ausdrücklich dazu auffordert – unreflektiert "teilte". Das bedeutet aber, dass sie den dem Beitrag samt Foto des Privatanklägers innewohnenden Sinngehalt wie oben beschrieben zumindest ernstlich für möglich hielt und dass sie auch für möglich hielt und sich damit abfand, dass er auch von Anderen, die sich für derartige Inhalte interessierten, in diesem Sinne verstanden werden würde. Die Angeklagte bekannte sich dazu, dass sie sich nicht darüber informiert hatte, für welche Nutzer:innen die auf ihrer Facebook-Webseite geteilten Beiträge generell wahrnehmbar waren, dass ihr aber bewusst war, dass, wenn sie etwas "anklickte", auch Personen reagierten, die nicht zu ihren 15 "Facebook-Freunden" gehörten. Das bedeutet, dass sie es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass alles, was sie auf Facebook "anklickt", ohne Weiteres für alle Facebook-Nutzer:innen, jedenfalls mehr als 150 Personen, wahrnehmbar werden konnte.
Die Feststellungen über den Sinngehalt des inkriminierten Beitrags ergeben sich aus dessen eindeutigem Wortlaut im Zusammenhang mit dem direkt darüber ersichtlichen Bild des Privatanklägers. Dass dieser auf den Bild für Personen aus seinem näheren Lebensumfeld identifizierbar ist, erscheint bei Betrachtung des Fotos nach allgemeiner Lebenserfahrung völlig zweifelsfrei. Der von dem Beitrag in erster Linie angesprochene Nutzer:innenkreis ergibt sich aus dem Inhalt des Beitrags in Verbindung mit dem Bild des Polizeiuniform und Gesichtsmaske tragenden Privatanklägers. Es ist allgemein bekannt und war auch der Angeklagten zugestandenermaßen bewusst, dass gerade Kritiker und Gegner der wegen der COVID-19-Pandemie angeordneten Vorschriften und Beschränkungen auf Social Media wie z.B. Facebook und bei Demonstrationen – wie derjenigen in **, bei der das hier inkriminierte Bild aufgenommen wurde und auf das sich der Text bezieht – besonders aktiv waren.
Rechtlich erachtete das Erstgericht den Tatbestand des § 111 Abs 1 und 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht und somit auch den Tatbestand nach § 6 Abs 1 MedienG erfüllt, nicht jedoch die weiteren Anspruchsgrundlagen des § 7a Abs 1 und 7b Abs 1 MedienG, weil das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt ergeben habe.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend keinen Umstand, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten und dass seit der Tat zweieinhalb Jahre vergangen seien und die Angeklagte die Löschung umgehend veranlasst habe. Die Höhe der Entschädigung gründete es auf §§ 6, 8 MedienG.
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldeten (ON 22 und 24), in der Folge vom Antragsteller wegen Nichtigkeit (ON 27) und von der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit und Strafe (ON 28) zur Ausführung gelangten Berufungen, wobei jener des Antragstellers Berechtigung zukommt.
Zur Berufung der Antragsgegnerin:
Diese moniert gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 (ergänze Abs 1) Z 5 erster Fall StPO eine undeutliche Begründung der subjektiven Tatseite, weil das Erstgericht einerseits festgestellt habe, die Angeklagte habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass durch das Teilen des verfahrensgegenständlichen FacebookBeitrags dem Privatanklägern ein unehrenhaftes Verhalten und ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten unterstellt werde, andererseits aber begründet habe, die Angeklagte habe den verfahrensgegenständlichen Beitrag unreflektiert (und somit gedankenlos) geteilt. Damit überzeugt sie nicht, hat das Erstgericht doch ausreichend deutlich die Feststellung des bedingt vorsätzlichen Handelns begründet. So führt sie aus, die Angeklagte habe auf Facebook gezielt nach entsprechenden Beiträgen (im Zusammenhang mit der CoronaPandemie) gesucht, diese jedoch großteils nur oberflächlich aufgenommen und den inkriminierten Beitrag dessen erster Satz ja ausdrücklich dazu auffordert unreflektiert geteilt, was aber bedeute, dass sie den dem Beitrag samt Foto des Privatanklägers innewohnenden Sinngehalt zumindest ernstlich für möglich hielt und dass sie auch für möglich hielt und sich damit abfand, dass er auch von anderen, die sich für derartige Inhalte interessieren, in diesem Sinne verstanden würde, wobei es auch die nötigen Feststellungen zum Sinngehalt des Beitrags und zum Rezipientenkreis traf. Eine Undeutlichkeit, die nur vorliegt, wenn aus objektiver Sicht den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen sowohl auf der objektiven wie auch auf der subjektiven Tatseite das Gericht als erwiesen angenommen hat oder aus welchen Gründen dies geschah (Fabrizy/Kirchbacher StPO14 § 281 Rz 52), liegt somit nicht vor.
Ebensowenig ist das Urteil mit einem Rechtsfehler mangels Feststellungen nach § 281 (ergänze Abs 1) Z 9 lit a StPO behaftet. Ein solcher läge nur vor, wenn ein zur Subsumtion nötiges Sachverhaltselement im Urteil nicht festgestellt wurde (vgl Fabrizy/Kirchbacher aaO Rz 76 mwN), doch hat das Erstgericht explizit und von der Berufungswerberin auch zugestanden die subjektive Tatseite in Form eines bedingten Vorsatzes festgestellt und in der Beweiswürdigung ausreichend deutlich dargelegt, wie es zu dieser Feststellung gelangte, sodass nicht erkennbar ist, welche Feststellungen fehlen, das Urteil ist zu Ungunsten der Antragsgegnerin nicht mit Nichtigkeit behaftet.
Der unausgeführten Schuldberufung kommt ebenfalls keine Berechtigung zu.
Mit Berufung wegen Strafe wendet sich die Antragsgegnerin gegen die angeordnete Löschung, weil sie die Löschung bereits vorgenommen habe. Damit übersieht sie aber, dass eine bereits erfolgte Löschung nicht die gerichtliche Löschungsanordnung nach § 33 MedienG ersetzt. Die Frage, ob das Posting inzwischen gelöscht wurde oder noch vorhanden ist, ist keine Voraussetzung für den Anspruch der Löschung, die erfolgte Löschung hindert nicht die neuerliche Anordnung der Löschung (RISJustiz RS0132865; Heindl in Berka ua MedienG Praxiskomm4 § 33 Rz 10 ff mwN).
Die unausgeführte Berufung wegen Strafe in Bezug auf die zu ¾ bedingt nachgesehene Geldstrafe, die den Strafrahmen zu nicht einmal 12 % ausschöpft, überzeugt angesichts der Milderungsumstände des bisher ordentlichen Lebenswandels und der Löschung des Postings, denen keine Erschwerungsgründe gegenüber stehen, und der den Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprechenden Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen nicht.
Letztlich versagt auch die Berufung „gegen die medienrechtliche Entschädigung“. Mit dieser moniert die Antragsgegnerin einerseits, der objektive Tatbestand des § 111 Abs 2 StGB liege nicht vor, weil die üble Nachrede keiner breiten Öffentlichkeit zugänglich geworden sei, der objektive Tatbestand des § 111 Abs 1 wiederum liege schon nicht vor, weil sie den FacebookBeitrag ja nur unreflektiert geteilt habe. Damit übergeht sie aber die entsprechenden Feststellungen des Erstgerichts und ist die Lösung der Rechtsfrage nicht mit Strafberufung zu bekämpfen. Im Übrigen ist die Frage der Erkennbarkeit von der Erstrichterin zutreffend gelöst worden. Es genügt, wenn ein kleiner abgegrenzter Personenkreis erkennen kann, auf wen der Angriff zielt, wobei es nicht schadet, wenn sich dieser Personenkreis zB nur aus Bekannten des Betroffenen zusammensetzt (Rami in WK2 StGB Vor §§ 111 bis 117 Rz 10 ff; Rami in WK2 MedienG Vor §§ 6 bis 7c Rz 3 ff). Weiters ist zur bekämpften subjektiven Tatseite auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Zuletzt verweist die Angeklagte auf eine Verjährung der strafbaren Handlung, übersieht damit aber, dass gemäß § 32 MedienG idF HINBG (BGBl I 148/2020) iVm §§ 57 Abs 3, 111 Abs 2 StGB die strafbare Handlung erst nach drei Jahren verjährt (siehe ua OLG Wien 17 Bs 160/23p, 18 Bs 197/23m uva).
Der Berufung der Antragsgegnerin war sohin ein Erfolg zu versagen.
Hingegen kommt der Berufung des Antragstellers Berechtigung zu. Diese wendet sich im Rahmen der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) gegen die vom Erstgericht unterlassene Subsumtion der Veröffentlichung auch unter §§ 7a und 7b MedienG und ist wie die (unausgeführte) Berufung wegen Schuld im Recht.
Dazu erging von den Oberlandesgerichten bereits eine Vielzahl von Entscheidungen, die der Antragsteller in seiner Berufungsschrift teilweise zitiert.
Das Berufungsgericht sieht sich daher zu folgenden Feststellungen zum Bedeutungsinhalt des Beitrags veranlasst:
Mit der Umschreibung, dass ein Polizist eskalierte, einen unschuldigen Mann zu Boden riss, verhaftete und stundenlang verhörte, wird dem Antragsteller in ausreichend bestimmter Form die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung des Missbrauchs der Amtsgewalt vorgeworfen. Durch die zunächst verwendete Aktivformulierung „Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in **“ wird der Antragsteller als handelnde Person in den Mittelpunkt gerückt. Der Konnex der danach folgenden Passivformulierung „Ein 82 jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet, und Stundenlang verhört.“ dazu wird durch das drei Viertel des Beitrags einnehmende Foto des Antragstellers hergestellt, sodass dem Leser klar ist, dass der auf dem Foto ersichtliche Polizist jener ist, der bei der Demo in ** eskalierte und amtsmissbräuchlich einen unschuldigen alten Mann zu Boden riss, verhaftete und stundenlang verhörte. Einen anderen Bedeutungsinhalt lässt der Beitrag in seinem Gesamtzusammenhang und insbesondere der Worte „eskaliert“ und „schuldig“ nicht zu. Durch die Worte „Dieser Polizist ist schuldig“ wird über eine bloße Verdachtsschilderung hinaus eine Vorverurteilung dahin vorgenommen, dass der Amtsmissbrauch nicht bloß im Raum steht, sondern dass eine Verurteilung des Antragsteller durch die Strafgerichte und die Disziplinarbehörde nur mehr Formsache ist. Die Täterschaft bleibt nicht offen, sondern wird dem Antragsteller zugeschrieben. Der typische Adressat des Postings des Antragsgegners ist ein politisch rechtsorientierter Internetuser, der die Maßnahmen der Bundesregierung zur Bewältigung der CoronaKrise ablehnt, an einer sachlichen oder kritischen Hinterfragung oder an der Wahrheit hinter dem inkriminierten Beitrag nicht interessiert ist und diesen Beitrag genau in diesem Sinn versteht.
Diese Feststellungen konnten nach wörtlicher und grammatikalischer Interpretation des Beitrags getroffen werden.
Rechtlich ist auszuführen, dass der beschriebene Tatverdacht noch nicht Anlass zu behördlichen Erhebungen gegeben haben muss; auch wenn ein Medium selbst recherchiert und eine Tat aufgedeckt hat, kann es bereits zu einem Anspruch nach § 7b MedienG kommen (vgl auch MR 1995, 217 mit dem Hinweis darauf, dass sich auch solche medialen Vorverurteilungen auf ein späteres Strafverfahren in einer mit der Unschuldsvermutung unvereinbaren Art und Weise auswirken können, siehe Berka in Berka ua MedienG Praxiskomm4 § 7b Rz 10). Der zeitliche Schutzbereich des § 7b endet erst mit der rechtskräftigen Verurteilung (aaO Rz 11).
Gleiches gilt für die Anspruchsgrundlage nach § 7a MedienG. Beim Täter wird hier nicht die rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht vorausgesetzt, ebensowenig, dass ein Tatverdacht objektiv begründet sein muss, sodass unter verdächtig im Sinn dieser Bestimmung auch eine Person zu verstehen ist, die nur beschuldigt wird ob dieser Vorwurf nun berechtigt ist oder nicht. Lediglich eine erfundene Straftat kann einen Anspruch nach § 7a nicht begründen (Berka aaO § 7a Rz 8 mwN). Einziger Anknüpfungspunkt ist ein Zusammenhang mit einer gerichtlich strafbaren Handlung, wobei keine allzu großen Anforderungen an die juristische Qualifikation eines Tatverdachts gestellt werden, wobei den hier ergänzten Feststellungen folgend eine Einordnung unter § 302 StGB auch eindeutig möglich ist.
Es wurden ohne jeden Zweifel schutzwürdige Anonymitätsinteressen des Antragstellers verletzt, ohne dass wegen seiner Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. Seine Identifizierbarkeit ist gegeben und führte die Veröffentlichung auch zum Bekanntwerden der Identität bei einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis, sodass das Ersturteil in Stattgebung der Berufung um die Unterstellung der Veröffentlichung auch unter die Tatbestände des § 7a und 7b MedienG zu ergänzen ist.
Daran anknüpfend ist der Antragsteller infolge nunmehriger Erfüllung dreier Anspruchsgrundlagen auch mit seiner unausgeführten Berufung wegen Strafe im Recht. Unter Berücksichtigung der im § 6 Abs 1 MedienG genannten Parameter war ein Entschädigungsbetrag nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums unter Wahrung der wirtschaftlichen Existenz der Medieninhaberin von EUR 500, festzusetzen, wobei insbesondere zu berücksichtigen war, dass einerseits die Antragsgegnerin als Medieninhaberin ihres FacebookProfils nur eine geringe Reichweite hatte, andererseits unter Berücksichtigung der nahezu viralen Verbreitung des Postings die Auswirkungen der Veröffentlichung, die ja auch zu einer Verbreitung aufruft und ein Foto des Antragstellers beinhaltet, nicht zu vernachlässigen sind. Ausgehend von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, die ein Nettoeinkommen von EUR 1.400, bis EUR 1.500,-- 14 mal pro Jahr bezieht und Hälfteeigentümerin eines Einfamilienhauses ist, erscheint die Entschädigungssumme von EUR 500, angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet auf den bezogenen Gesetzesstellen.
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