OGH 1Nc31/24k

1Nc31/24kObergericht24.10.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc31/24k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010NC00031.24K.1024.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 65 Nc 8/24x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers H*, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

[1] Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten will.

[2] Das angerufene Landesgericht Krems an der Donau legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

[3] Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RS0122241).

[4] Da der Antragsteller den Verfahrenshilfeantrag zur Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen erhebt, die er auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten will, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengel dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.

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