OGH 8Ob122/24k

8Ob122/24kObergericht24.10.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob122/24k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00122.24K.1024.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der L* S*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 26. Juni 2024, GZ 23 R 205/24f-297, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Erstgericht erneuerte mit Beschluss vom 26. 1. 2024 die gerichtliche Erwachsenenvertretung für die Betroffene. Zum Erwachsenenvertreter ist der NÖ Landesverein Erwachsenenschutz Amstetten bestellt.

[2] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht drei Eingaben der Betroffenen, die jeweils das Wort „Rekurs“ enthielten und vom Erstgericht als (neuerlicher) Rekurs gegen den Beschluss vom 26. 1. 2024 vorgelegt worden waren, als nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet zurück. Die weitgehend unleserlichen Eingaben seien zwar mit Unterstützung der Erwachsenenvertreterin verbessert worden, es sei aber trotzdem nicht erkennbar, welcher Beschluss angefochten werden solle. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nicht zu.

[3] Dagegen erhob die Betroffene fristgerecht „Rekurs“. Das Erstgericht wertete diese Eingabe als außerordentlichen Revisionsrekurs und trug der Betroffenen die Verbesserung binnen vier Wochen auf, dies insbesondere durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.

[4] Innerhalb der Verbesserungsfrist langten beim Erstgericht mehrere handschriftliche Eingaben der Betroffenen ein, die jedoch allesamt unleserlich waren, dies mit Ausnahme einzelner Wörter, aus denen jedenfalls kein Verfahrenshilfeantrag erkennbar ist. Eine Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars weisen diese Schreiben nicht auf.

[5] Das nach ungenütztem Ablauf der Verbesserungsfrist dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Rechtsmittel ist unzulässig.

[6] Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars (RS0119968 [T18]; 8 Ob 24/19s; vgl auch 1 Ob 45/21f und 3 Ob 87/19v zu einem – hier nicht vorliegenden – Spezialfall). Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen mangelt es an diesem Formerfordernis.

[7] Aufgrund der fehlenden Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1]).

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