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1R131/24a•OLG Linz 1R131/24a
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden, Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der Antragstellerin Dr. A*, Pensionistin, wegen Nachlass einer verhängten Ordnungsstrafe über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 17. September 2024, 10 Nc 5/19p-42, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
begründung:
Das Landesgericht Salzburg verhängte über die Antragstellerin mit Beschluss vom 22. Oktober 2019, 10 Nc 5/19p-16, eine (dem Grunde nach vom Rekursgericht bestätigte, der Höhe nach aber auf nachstehenden Betrag herabgesetzte [OLG Linz, 1 R 160/19h]) Ordnungsstrafe von EUR 200,00. Diese rechtskräftige Ordnungsstrafe wurde unter Berücksichtigung folgender (festgestellter) Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin verhängt: monatliche Pension von EUR 902,08 (14x jährlich) und eine Wohnbedarfshilfe nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz von monatlich EUR 53,99; Bargeld von EUR 10,00 und kein Vermögen; monatliche Wohnungskosten von EUR 295,60 zuzüglich Nebenkosten von rund EUR 55,00; zu 8 E 1713/18s des Bezirksgerichtes Salzburg ein anhängiges Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von EUR 9.007,00.
Am 19. August 2020 stellte die Antragstellerin ihr erstes Nachlassgesuch (ON 30), das rechtskräftig abgewiesen wurde, weil die Antragstellerin nicht darlegen konnte, dass sich ihre wirtschaftliche Situation gegenüber jener bei Bemessung der Geldbuße verschlechtert hätte und sie durch die Zahlungslast von EUR 200,00 nun besonders hart betroffen sei (Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 7. September 2020, 10 Nc 5/19p-33; bestätigt durch das Oberlandesgericht Linz 1 R 164/20y).
Nun beantragte die Antragstellerin neuerlich den Nachlass der verhängten Ordnungsstrafe (in den Gesuchen der Antragstellerin vom 24. Mai 2024, eingebracht beim Bezirksgericht Salzburg am 4. Juni 2024, und vom 24. Juni 2024, eingebracht bei der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes Wien am 2. Juli 2024 [beide eingelangt beim Landesgericht Salzburg am 13. September 2024]) mit der Begründung, sie erhalte nur die „Mindestpension des gesetzlichen Existenzminimums“. Da sie die verhängte Ordnungsstrafe nie verschuldet habe, sei es „in beiderseitigem Interesse nicht weiter ineffiziente Kosten zu produzieren“ (ON 41).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die (erneuten) Gesuche der Antragstellerin auf Nachlass der verhängten Ordnungsstrafe von EUR 200,00 ab. In seiner Begründung führte das Erstgericht – zusammengefasst – aus, die Antragstellerin habe nicht substanziiert vorgebracht und bescheinigt, dass sich ihre wirtschaftliche Situation gegenüber jener, die der Bemessung der Geldbuße zugrunde gelegt wurde, verschlechtert hätte.
Diese Entscheidung bekämpft die Antragstellerin mit Rekurs, erkennbar aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem sie anstrebt, ihr die verhängte Ordnungsstrafe nachzulassen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Strafen der Zivilgerichte werden seit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 (BGBl I 2015/19) nicht mehr von der Möglichkeit der Stundung und des Nachlasses ausgenommen (Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 220 Rz 11; Lutschounig in RZ 2023, 87 [88]; insoweit ist die gegenteilige Auffassung der Lehre Annerl in Fasching/Konecny3 II/3 § 220 ZPO Rz 14; Schwaighofer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-Praxiskommentar § 220 ZPO Rz 7; Gitschthaler in Rechberger, ZPO5 § 220 Rz 8 überholt). Seit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 (BGBl I 2015/19) lautet nämlich § 9 Abs 5 Satz 2 GEG dahin, dass über die Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 GEG angeführten Beträge von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden ist, das bzw die das Grundverfahren geführt hat. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber in konsequenter Trennung von Rechtsprechung und Justizverwaltung klargestellt, dass eine vom Gericht verhängte Strafe von der Verwaltung nicht gestundet oder nachgelassen werden kann (vgl ErläutRV 366 BlgNr 25. GP 10).
Nicht klar geregelt ist, ob die Bestimmungen über die Stundung und den Nachlass im GEG (§ 9 Abs 1 und 2 GEG) auch anzuwenden sind, wenn das Gericht, das das Grundverfahren geführt hat, über die Stundung oder den Nachlass einer der in § 1 Z 2 GEG angeführten Beträge (hier eine Ordnungsstrafe) zu entscheiden hat, könnte doch § 9 Abs 4 GEG dahin verstanden werden, dass die Bestimmungen des § 9 Abs 1 bis 3 ausschließlich Normen des Justizverwaltungsverfahrens darstellen. Das Grundverfahren im vorliegenden Fall richtet sich nach der ZPO, das für die Stundung bzw den Nachlass keine Bestimmungen enthält (vgl OGH 1 Nc 27/95). Die erläuternden Bemerkungen zu § 9 Abs 5 (ErläutRV 366 BlgNr 25. GP 10) sprechen davon, dass „die analoge Anwendung etwa des § 409a StPO auch im Zwangsstrafverfahren durch das Gericht“ „durch diese Vorschrift nicht verhindert werden“ solle. Der Rekurssenat schließt sich jedoch in diesem Zusammenhang den Ausführungen von Martin Lutschounig (in RZ 2023, 87 [Punkt C]) an, dass aufgrund der Gesetzessystematik, wonach die Regeln über die Stundung (§ 9 Abs 1 GEG) nicht mehr dem zweiten Abschnitt über das „Vorschreibungsverfahren“ angehören, sondern einen eigenen dritten Abschnitt bilden, dessen Bestimmungen nicht ausschließlich an die Vorschreibungsbehörde gerichtet sind, dafür sprechen, dass § 9 Abs 1 und 2 GEG auch vom Gericht anzuwenden sind, soweit die Bestimmungen des Grundverfahrens – wie hier - keine davon abweichenden Normen enthalten.
Eine Stundung wurde von der Antragstellerin ohnehin nicht beantragt. Ein Nachlass der Geldstrafe auf Grundlage von § 9 Abs 2 GEG kommt jedoch angesichts des klaren Wortlautes des § 9 Abs 2 GEG nicht in Betracht, eröffnet dieser doch bloß die Möglichkeit „Gebühren und Kosten“ auf Antrag nachzulassen, wenn die in § 9 Abs 2 erster Satz GEG normierten Voraussetzungen vorliegen. Bei einer verhängten Ordnungsstrafe handelt es sich nicht um Gebühren oder Kosten. Die nachträgliche Reduktion rechtskräftig verhängter Geldstrafen durch das Gericht ist somit unzulässig (vgl Lutschounig aaO mwN).
Verhängte Ordnungsstrafen können auch nicht gnadenweise erlassen werden (vgl dazu Gitschthaler aaO § 220 ZPO Rz 8 mwN; Trenker aaO § 220 ZPO Rz 11; Annerl aaO § 220 ZPO Rz 14; Schwaighofer aaO § 220 ZPO Rz 7), wenn die Strafe – wie hier (vgl 3 Ob 102/08h) - gesetzlich vorgeschrieben ist (6 Ob 43/05z = SZ 2005/60; RS0037316; 3 Ob 102/08h).
Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Dennoch erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, das Erstgericht auf § 12 Abs 1 GEG hinzuweisen. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es von Amts wegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen prüft.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 4 jedenfalls unzulässig.
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