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3Ob81/24v•OGH 3Ob81/24v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.E*-GmbH, und 2. E Betriebs-GmbH, , beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. V GmbH, , und 2. S GmbH, *, beide vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 5. März 2024, GZ 53 R 262/23w198, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerinnen sind nach dem UWG zur Unterlassung der Überschreitung der (näher definierten) zulässigen Gesamtfläche in einem Einkaufszentrum (Verkaufsflächen iSd § 32 Abs 2 Salzburger RaumordnungsG) verpflichtet. Gegen die Zulässigkeit der vom Erstgericht bewilligten Unterlassungsexekution sowie der verhängten Geldstrafen richtete sich ihre Impugnationsklage.
[2] Die Vorinstanzen gaben der Klage im Wesentlichen mit der Begründung statt, dass die tatsächliche Gesamtverkaufsfläche der im Einkaufszentrum befindlichen Geschäftslokale die laut Exekutionstitel zulässige Gesamtfläche in den maßgeblichen Zeitpunkten nicht überschritten habe.
[3] Die außerordentliche Revision der Beklagten dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
[4] 1.1 Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die logischen Grundelemente des Urteils, nämlich die Annahme eines Tatbestands oder seiner Mindestmerkmale fehlen und kein gedanklicher Konnex zwischen vorhandenen Urteilsgründen und dem Urteilsspruch hergestellt werden kann, oder wenn zwar die logischen Grundelemente im Urteil erwähnt werden, aber jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, weshalb ihr Vorhandensein vorausgesetzt oder angenommen wurde (RS0042921; vgl auch RS0007484).
[5] 1.2 Davon kann hier – entgegen der Behauptung der Beklagten – nicht die Rede sein. Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit den Argumenten der Berufung auseinandergesetzt und aufgrund eigener Überlegungen die Qualifikation der vom Erstgericht im einzelnen festgestellten Flächen der Geschäftslokale als „Verkaufsflächen“ im Sinn der Bestimmung des § 32 Abs 2 Salzburger RaumordnungsG oder als nicht zu diesen gehörend für zutreffend erachtet. Flächen von fix verbauten und nicht betretbaren Aussparungen (zB Verkleidungen von Säulen, Rigipswände an Rohbauwänden) seien etwa danach bei der Gesamtfläche nicht zu berücksichtigen gewesen, weil auf diesen kein Kundenverkehr möglich sei. Es befasste sich in seiner Begründung auch mit den von den Berufungswerbern zitierten Entscheidungen des VwGH und wies auf die unterschiedlichen Zusammenhänge und Sachverhalte hin, die diesen zugrunde lagen. Es ist daher unrichtig, dass – wie die Beklagten behaupten – nur eine „Scheinbegründung“ vorliege.
[6] 2.1 Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Obersten Gerichtshof bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien keine Leitfunktion zu (RS0116438; vgl auch RS0123321 [T4, T8]). Dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage (RS0123321 [T7]; RS0116438).
[7] 2.2 Der Auffassung der Beklagten, nach der die Bestimmung des § 32 Abs 2 Z 1 Salzburger RaumordnungsG, LGBl Nr 30/2009, auch Einbauten, Wandverkleidungen und statisch notwendige Säulen als „Verkaufsfläche“ erfasse, weil auch diese dem geschäftlichen Verkehr dienten, hielt das Berufungsgericht entgegen, dass auch die – gemäß § 32 Abs 2 Z 2 Salzburger RaumordnungsG ausdrücklich von der Verkaufsfläche ausgenommenen – Tiefgaragen, Lager, Sanitärräume und Stiegenhäuser letztlich dem Betrieb der Verkaufslokale dienten, allerdings gerade nicht unmittelbar dem Verkauf der Waren, denn auf diesen Flächen könne ein geschäftlicher Verkehr nicht abgewickelt werden. Erkennbar aus ähnlichem Grund seien nach der Regelung die Dienstleistungs- und Gastronomieeinrichtungen, „die sich nicht in einem gemeinsamen Raum mit Verkaufsflächen befinden und in denen eine Abgabe von Waren nur im untergeordneten Ausmaß erfolgt“ (so § 32 Abs 2 Z 2 lit b Salzburger RaumordnungsG), ausdrücklich ausgenommen. Die räumliche Abgrenzung der Gastronomieeinrichtungen durch Abtrennungen, die nicht bis zur Decke des Gebäudes reichten, seien in Einkaufszentren üblich und die von den Beklagten vorgenommene Auslegung würde dazu führen, dass diese Ausnahme in Einkaufszentren keinen Anwendungsbereich mehr hätte. In ihrer außerordentlichen Revision wiederholen die Beklagten im Wesentlichen ihren Standpunkt, ohne auf diese Argumente einzugehen, und sie zeigen damit nicht auf, weshalb die Qualifikation der einzelnen Teilflächen als nicht zur Verkaufsfläche gehörend korrekturbedürftig sein sollte.
[8] 2.3 Die weiters von den Beklagten beanstandete Ausnahme der Gastronomieeinrichtungen mit der Behauptung, auch die darin verabreichten Speisen seien begrifflich zu den Waren zu zählen, steht letztlich im Widerspruch zur Regelung des § 32 Abs 2 Z 2 lit b Salzburger RaumordnungsG, die damit keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Das Argument der Beklagten gegen die Nichtberücksichtigung der Grün- und Wasserflächen im Einkaufszentrum für die Gesamtverkaufsfläche ist ebenso wenig überzeugend wie jenes zu den Wandverkleidungen; vielmehr ist die Auffassung der Vorinstanzen, dass diese Flächen deshalb nicht zur Verkaufsfläche iSd § 32 Abs 2 Salzburger RaumordnungsG zu zählen seien, weil sie wertungsmäßig nicht zu den in § 32 Abs 2 Z 1 lit a bis e Salzburger RaumordnungsG definierten Fallgruppen passen, keine korrekturbedürftige Gesetzesauslegung. Selbst wenn der Dienstleistungsbereich im Shop * die Flächen des Service Points in der Mall und die Flächen der frei in der Mall stehenden Rolltreppen entsprechend dem Standpunkt der Beklagten berücksichtigt werden, folgt daraus noch keine unzulässige Verkaufsflächenüberschreitung.
[9] 2.4 Soweit die Beklagten einen „sekundären Feststellungsmangel“ darin zu erkennen meinen, dass einige der in den vom Erstgericht detailliert in Tabellenform festgestellten Einzelflächen der einzelnen Lokale (mit deren Namen, Zweck Verkaufsfläche, Umkleiden, Schaufenster, Kassabereich, Servicebereich, Dienstleistungsfläche, Gastrofläche) nicht – wie es der Auffassung der Beklagten entsprechen würde – den Verkaufsflächen zugeordnet sind, übersehen sie, dass die Qualifikation als Verkaufsfläche iSd § 32 Abs 2 Salzburger RaumordnungsG eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist.
[10] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO).
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