OGH 3Ob101/24k

3Ob101/24kObergericht28.10.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob101/24k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00101.24K.1028.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. N* und 2. J*, beide vertreten durch Mag. Julia Fux, Rechtsanwältin in Neunkirchen, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 31.995,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. April 2024, GZ 7 R 66/23i55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Die Kläger kauften von der Beklagten ein Kraftfahrzeug später stellte sich durch eine kriminaltechnische Untersuchung heraus, dass das Fahrzeug unterschlagen und die Fahrzeugidentifikationsnummer geändert worden war. Wegen anderer Mängel hatte der Pkw schon bei der Übergabe an die Kläger nur mehr Wrackwert.

[2] Das Erstgericht stellte die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Forderung der Kläger sowie eine Gegenforderung der Beklagten für das Nutzungsentgelt als zu Recht bestehend fest und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung der Differenz, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und ließ die Revision nicht zu.

[4] Die außerordentliche Revision der Beklagten dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[5] 1.1 Nach Auflösung eines Vertrags durch Anfechtung oder Wandlung hat gemäß § 877 iVm §§ 1435 ff ABGB jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese nur Zug um Zug erfüllt zu werden (RS0016321).

[6] 1.2 Voraussetzung für die Aufnahme einer ZugumZugVerpflichtung in den Urteilsspruch durch das Gericht ist entweder ein entsprechendes Klagebegehren oder zumindest eine im Klagsvorbringen zum Ausdruck kommende Bereitschaft des Klägers zur Erbringung der Gegenleistung oder aber ein entsprechendes Einwendungsvorbringen des Beklagten (RS0107733 [T1]; RS0020997 [T11]). Die Einfügung einer ZugumZugVerpflichtung der klagenden Partei durch das Gericht ist nur dann unzulässig, wenn die klagende Partei die Erbringung der Gegenleistung endgültig verweigert hat (RS0020973 [T13]; vgl auch RS0020948). Die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – weder unzureichend noch „widersprüchlich auslegbar“.

[7] 2.1 Die Kläger brachten vor, dass das Fahrzeug schon seit der Untersuchung durch die Kriminalpolizei für sie nicht mehr verwendbar gewesen sei. Eine Weigerung, den Pkw Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises (abzüglich des Nutzungsentgelts) herauszugeben, lässt sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. Aus dem Umstand, dass die Kläger die Einwände der Beklagten, die unter anderem auch eine ZugumZugEinrede enthielten, pauschal bestritten, ist eine derartige Weigerung – entgegen der Behauptung der Beklagten in ihrer außerordentlichen Revision – nicht abzuleiten.

[8] 2.2 Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit der erwähnten Rechtsprechung im Einklang. Zu den von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen besteht kein Widerspruch: In dem zu 2 Ob 126/13p beurteilten Fall hatte die dortige Klägerin nach entsprechendem Einwand ihre ZugumZugLeistungsverpflichtung ausdrücklich bestritten und vorgebracht, das Klagebegehren bestehe unabhängig von einer solchen Leistung. Nach der Entscheidung 5 Ob 139/17b ist eine Zug-um-Zug-Verurteilung (nur) dann unzulässig, wenn der Kläger die Erbringung seiner Gegenleistung endgültig verweigert, bzw seine Bereitwilligkeit, auch die Gegenleistung zu erbringen, weder dem Parteienvorbringen noch wenigstens den Verfahrensergebnissen entnommen werden kann. Zu 7 Ob 139/15i hielt der Oberste Gerichtshof – mit Hinweis auf 8 Ob 55/02z (= RS0020973 [T10]) – fest, dass die (bloße) Bestreitung der von der Beklagten behaupteten Forderung im Zusammenhang mit der Zug-um-Zug-Einrede nicht als endgültige Weigerung der Klägerin anzusehen sei, einen zu Recht bestehenden Teil der bestrittenen Forderung zu zahlen. Ähnlich (und mit demselben Hinweis) hat der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 8/21s ausgeführt, dass eine von Seiten der Beklagten beantragte ZugumZugVerpflichtung durch das Gericht (nur) dann unzulässig sei, wenn die klagende Partei die Erbringung der Gegenleistung endgültig verweigert habe, und dass aber ein bloßes Bestreiten der von der Beklagten behaupteten Forderung nicht als endgültige Weigerung anzusehen sei, eine dann vom Gericht als zu Recht bestehend erkannte Forderung zu zahlen.

[9] 3. Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, für eine Minderung des Rückzahlungsanspruchs der Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes wegen unterlassener Amtshaftungsansprüche für angeblich durch die kriminaltechnische Untersuchung verursachte Schäden am Fahrzeug bestehe keine Rechtsgrundlage, ist nicht korrekturbedürftig. Es steht nämlich fest, dass das Fahrzeug bei der Übergabe an die Kläger nur mehr Wrackwert hatte, sodass ein zusätzlicher Schaden durch die kriminaltechnische Untersuchung nicht entstehen konnte.

[10] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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