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12Ns64/24v•OGH 12Ns64/24v
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * J* und andere wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB, AZ 35 Hv 43/24b des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag der * S* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wels delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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