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14Ns62/24i•OGH 14Ns62/24i
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB, AZ 28 U 131/24d des Bezirksgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RISJustiz RS0129146). Zudem ist die Notwendigkeit der Vernehmung der im Sprengel des zuständigen Gerichts lebenden Opfer als Zeugen nicht auszuschließen.
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