OLG Graz 2R152/24a

2R152/24aOberlandesgericht14.11.2024

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 2R152/24a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2024:00200R00152.24A.1114.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Dr. Kirsch (Vorsitz), die Richterin Maga. Schiller und den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren am **, Pensionistin, *, vertreten durch Dr. Bernhard Eigner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten B, geboren am **, Landwirt, **, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Feldbach, wegen EUR 21.171,09 samt Anhang, über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse: EUR 19.872,87) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Juli 2024, **-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 2.220,42 (darin enthalten EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Vater der Streitteile (in der Folge: Erblasser) verstarb am **. Sein Nachlass war mit EUR 1.366,21 überschuldet. Bereits mit Übergabsvertrag vom 22. Dezember 2015, Beilage ./B, hatte er gemeinsam mit seiner Frau (der Mutter der Streitteile) dem Beklagten die Liegenschaft EZ ** KG ** mit dem landwirtschaftlichen Betrieb ** übereignet. Als Gegenleistungen waren ein Wohnungsrecht der Übergeber auf Lebenszeit und die Verpflichtung, die Übergeber im Falle von Erkrankung und Gebrechlichkeit bei Bedarf zu pflegen, vereinbart. Der landwirtschaftliche Betrieb umfasst eine Gesamtfläche von 9,3902 ha, die zum Zeitpunkt der Übergabe an den Beklagten wie folgt genutzt wurden: Wald 3,6074 ha, landwirtschaftlich genutzte Fläche 4,8145 ha, sonstige Betriebsflächen 0,1152 ha, Bauflächen (Gebäude und begrünt) 0,1602 ha, Weingärten 0,6929 ha. Die Hofstelle bestand aus einem landwirtschaftlichen Wohnhaus mit der Adresse **, einem kombinierten Wirtschafts und Stallgebäude, einer Gerätehalle und einem Unterstellplatz.

Zum Zeitpunkt der Betriebsübergabe bewirtschaftete der Betrieb eine Weingartenfläche von rund 0,69 ha und eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 4,81 ha (Ackerland, überwiegender Flächenanteil Körnermaisproduktion). In der Fruchtfolge zumindest zweier verschiedener Kulturpflanzen wurde alternierend auch der Ölkürbis angebaut und daraus resultierte die Produktion von Kürbiskernöl. Die Waldfläche war im Ausmaß von 3,6 ha vorhanden, die Flächendifferenz zur Gesamtfläche ist der Hofstelle (Grünraum) zuzurechnen und blieb daher ohne Ertrag. Das subjektive landwirtschaftliche Nettoeinkommen betrug EUR 6.176,62. Bei Annahme eines damals objektiv möglich gewesenen gebietsüblichen Flaschenweinverkaufs wäre auch unter Berücksichtigung der Kosten der Betriebsumstrukturierung schon zum 22. Dezember 2015 ein landwirtschaftliches Nettoeinkommen von EUR 13.991,21 möglich gewesen.

Der Ertragswert der gesamten Liegenschaft betrug zum Übergabszeitpunkt gerundet EUR 90.000,00, ihr Verkehrswert EUR 503.000,00 (indexiert auf den Zeitpunkt des Erbanfalls EUR 536.701,00). Das der gemeinsamen Mutter eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht betrug zu diesem Stichtag gerundet EUR 34.000,00.

Im Prozess macht die Klägerin ihren Schenkungspflichtteil in Höhe von EUR 21.171,09 zuzüglich 4 % Verzugszinsen sowie vorprozessuale Kosten in Höhe von EUR 12.713,68 geltend. Der Verkehrswert des übertragenen Hälfteanteils des Erblassers habe zum Zeitpunkt des Erbanfalls EUR 268.350,50 betragen. Unter Berücksichtigung der Überschuldung des Nachlasses und der Kosten des Gerichtskommissärs sowie der Pflichtteilsquote von 1/12tel und der bereits erhaltenen Zahlung von EUR 1.058,00 errechne sich der Klagsbetrag. Im gemäß § 788 ABGB entscheidenden Zeitpunkt der Übergabe habe der Schenkungsgegenstand nach den Bestimmungen des AnerbenG sowohl in der zum Übergabszeitpunkt als auch in der zum Zeitpunkt des Erbanfalls geltenden Fassung nicht als Erbhof gegolten, da das damals erzielte landwirtschaftliche Nettoeinkommen von EUR 6.177,00 zu gering gewesen sei. Dass im späteren Zeitpunkt des Todes des Erblassers angesichts eines erwirtschafteten Nettoeinkommens von mehr als EUR 51.300,00 eine bessere Ertragslage geherrscht habe, sei daher nicht relevant. Ungeachtet dessen gelange das AnerbenG nur im Verlassenschaftsverfahren bei gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge zur Anwendung. Hier sei der Schenkungsgegenstand aber gar nicht Teil der Verlassenschaft gewesen, weshalb das AnerbenG nicht einschlägig sei. Zwar habe auch die Klägerin einen Betrag von EUR 2.550,00 erhalten, jedoch sei diese Zahlung alleine von ihrer Mutter erfolgt und daher nicht auf ihren Pflichtteil anzurechnen. Zur Streitvermeidung habe die Klägerin vorprozessual EUR 2.718,00 für den gemeinsam beigezogenen Sachverständigen EUR 9.995,68 an Rechtsanwaltskosten aufgewandt.

Der Beklagte bestreitet einen Pflichtteilanspruch der Klägerin unter Verweis auf die Erbhofeigenschaft der übergebenen Landwirtschaft. Der gemeinsam beauftrage Sachverständige sei zum Ergebnis gelangt, die Nettoerwerbseinküfte aus Land und Forstwirtschaft hätten zum Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft ausgereicht, um eine erwachsene Person angemessen zu erhalten. Nach der seit dem ZZRÄG 2019 geltenden Fassung des AnerbenG reiche dies aus, um die Erbhofeigenschaft zu begründen. Gemäß § 22 Abs 5 AnerbenG sei diese neue Rechtslage im vorliegenden Fall bereits anzuwenden. Ob die Erbhofeigenschaft zum Zeitpunkt des Erbanfalls vorgelegen habe, sei vom Sachverständigen im Hinblick auf § 788 ABGB nicht dezidiert beantwortet worden. Jedoch wäre auch sie nach dem Inhalt seines Gutachtens jedenfalls auch zu diesem Zeitpunkt gegeben gewesen. Ausgehend vom durch den Sachverständigen ermittelten Übernahmspreis im Sinne des § 11 AnerbenG in Höhe von EUR 56.000,00 errechne sich unter Berücksichtigung einer Vorschenkung von EUR 1.275,00 ein der Klägerin bereits bezahlter Schenkungspflichtteil in Höhe von EUR 1.058,00. Auch dem Beklagten seien vorprozessual Kosten für die anteilige Entlohnung des Sachverständigen sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von zusammen EUR 6.689,96 entstanden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit EUR 1.298,22 zuzüglich 4 % Zinsen aus EUR 2.356,22 von ** bis 27. April 2023 und 4 % Zinsen aus EUR 1.298,22 seit 28. April 2023 statt und wies das Mehrbegehren ab. Es traf dazu auf Urteilsseiten 4 bis 9 seine Feststellungen, die im entscheidungswesentlichen Umfang eingangs wiedergegeben wurden. In seiner rechtlichen Beurteilung zog es daraus folgende Schlüsse:

  • Gemäß § 788 ABGB idF ErbRÄG 2015 sei die Schenkung für jenen Zeitpunkt zu bewerten, zu dem sie wirklich gemacht, also das Vermögensopfer erbracht worden sei, weshalb hier auf den Übergabszeitpunkt am 22. Dezember 2015 abzustellen sei.

  • Da der [wohl gemeint: vormalige] Eigentümer der Landwirtschaft nach dem 31. Mai 2019 verstorben sei, käme das AnerbenG idF BGBl I Nr. 38/2019 analog zur Anwendung. Zur Beurteilung der Erbhofeigenschaft sei daher gemäß § 1 Abs 1 AnerbenG auf den Durchschnittsertrag abzustellen, der für die Erhaltung einer erwachsenen Person ausreiche.

  • Die Leistungsfähigkeit des Hofes sei nach objektiven Kriterien zu prüfen. Vor diesem Hintergrund ergebe sich nach den Feststellungen zum relevanten Stichtag 22. Dezember 2015 ein fiktives landwirtschaftliches Nettoeinkommen von jährlich EUR 13.991,21, somit von rund EUR 1.165,93 monatlich. Im Jahr 2015 habe dieser Betrag ausgereicht, um im südöstlichen steirischen Flach und Hügelland eine erwachsene Person angemessen zu erhalten, weil er den Ausgleichszulagenrichtsatz aus dem Jahr 2015 in Höhe von EUR 872,31 sogar deutlich überschreite. Beim übergebenen Betrieb handle es sich daher um einen Erbhof im Sinne des AnerbenG.

  • Nach ständiger Rechtsprechung sei die Ermittlung des Übernahmspreises eine Ermessensentscheidung des Gerichts, wobei die Festsetzung bei Fehlen einer Einigung der Beteiligten nach billigem Ermessen zu erfolgen habe. Hier hätten die Streitteile ausdrücklich sowohl den Übernahmspreis von EUR 56.000,00 als auch den zum Todeszeitpunkt des Erblassers indexierten Wert von EUR 59.752,00 außer Streit gestellt, weshalb von einer für das Gericht bindenden Parteieneinigung über den Übernahmspreis auszugehen sei.

  • Ausgehend davon, dass der Nachlass überschuldet und der Erblasser lediglich Hälfteeigentümer des Erbhofes gewesen sei, der indexierte Übernahmepreis mit EUR 59.752,00 außer Streit stehe und die Schenkung an die Klägerin in Höhe von EUR 2.550,00 nur seitens der Mutter der Streitteile erfolgt sei und nicht durch den Erblasser, errechne sich der Pflichtteilergänzungsanspruch unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Zahlung mit EUR 1.298,22. Die Kostenentscheidung behielt sich das Erstgericht gemäß § 52 Abs 1 iVm Abs 2 ZPO vor.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die eine Verfahrens- und eine Rechtsrüge ausführende Berufung der Klägerin, in der sie die Abänderung des Urteils in gänzliche Klagsstattgebung anstrebt und hilfsweise einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag stellt.

Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

A. Zur Verfahrensrüge:

1. Die Berufungswerberin meint, das Erstgericht hätte die Frage der Erbhofeigenschaft als Vorfrage im vorliegenden Pflichtteilprozess nicht beantworten dürfen, sondern diesen bis zur Klärung dieser Frage durch das Verlassenschaftsgericht unterbrechen müssen. Die vom Erstgericht zitierte Entscheidung 2 Ob 108/16w sei nicht einschlägig, da dort - im Gegensatz zur vorliegenden Rechtssache - eine Landwirtschaft in der Verlassenschaft noch vorhanden gewesen sei.

2. Unabhängig davon, dass die Berufungswerberin damit schon grundsätzlich keinen Verfahrensmangel aufzeigt, sondern allenfalls eine in einer Unzulässigkeit des Rechtsweges begründete Nichtigkeit, sind ihre Ausführungen rechtlich unzutreffend:

Zwar hat die Feststellung der Erbhofeigenschaft und die Festsetzung des Übernahmspreises grundsätzlich im Abhandlungsverfahren zu erfolgen. Ein Pflichtteilsprozess ist daher zu unterbrechen, bis diese Fragen durch das Verlassenschaftsgericht geklärt sind (RS0036902). Die Berufungswerberin übersieht jedoch, dass dieser Grundsatz dann nicht gilt, wenn das Verlassenschaftsverfahren – wie hier unstrittig – ohne eine solche Entscheidung beendet wurde. Dann sind diese Fragen nach allgemeinen Grundsätzen als Vorfrage im Prozess zu beantworten (RS0050217), wie das Erstgericht völlig zutreffend erkannte.

Das Argument, wonach die Landwirtschaft im Verlassenschaftsverfahren „noch vorhanden“ gewesen sein hätte müssen, vermag das Berufungsgericht nicht nachzuvollziehen. Im Falle eines auf den Schenkungspflichtteil abzielenden Prozesses ist es doch geradezu typisch, dass sich die zu Lebzeiten geschenkte Sache nicht mehr in der Verlassenschaft befindet.

B. Zur Rechtsrüge:

1. Die Ermittlung der Höhe des Übernahmepreises im Sinne des § 11 AnerbenG stellt grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des Gerichts dar und ist damit der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen. Das Erstgericht erachtete sich an eine Außerstreitstellung der Parteien in der Tagsatzung vom 25. Jänner 2024 (siehe Protokollseite 3) insoweit gebunden, als es sowohl den Übernahmepreis von EUR 56.000,00 als auch den zum Todeszeitpunkt des Erblassers indexierten Wert von EUR 59.752,00 als einvernehmlich im Sinne des § 11 Abs 1 AnerbenG („im Vergleichsweg“) festgelegt annahm und seiner Entscheidung zu Grunde legte. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin nicht, weshalb das Urteil in diesem Punkt vom Berufungsgericht nicht zu überprüfen ist (RS0043352 [T26, T30, T34], RS0043338 [T17, T20, T32]).

2. Die Berufungswerberin meint in ihrer Rechtsrüge zusammengefasst, das Erstgericht habe zu Unrecht die Rechtslage nach dem ZZRÄG 2019, wonach die Bejahung der Erbhofeigenschaft die Erhaltungsfähigkeit lediglich einer Person voraussetzt, auf den Sachverhalt angewendet. Entscheidend sei gemäß § 788 ABGB allein, ob im Jahr 2015 ein „lebensfähiger“ Betrieb im Sinne des § 1 AnerbenG übergeben worden sei, was nach der damals geltenden Rechtslage nur dann anzunehmen wäre, wenn er mindestens zwei erwachsene Personen angemessen erhalten habe können. Da dies nach den Feststellungen nicht gegeben gewesen sei, läge kein Erbhof vor und sei die Bewertung nicht nach dem Grundsatz des „Wohlbestehenkönnens“ vorzunehmen.

Überdies vermisst die Berufungswerberin Feststellungen zu den übrigen Geschwistern der Streitteile. Die rechtliche Beurteilung, ob dem Beklagten überhaupt die Stellung eines Anerben im Sinne des § 3 AnerbenG zukommen könne, sei auf Basis der getroffenen Feststellungen nicht möglich. Damit releviert sie einen sekundären Feststellungsmangel.

3. Wird ein Erbhof schon zu Lebzeiten des Erblassers übergeben und liegt darin zumindest eine gemischte Schenkung, sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs die höferechtlichen Bestimmungen über den Übernahmspreis analog anzuwenden (RS0017994, RS0012934, jüngst 2 Ob 9/24y). Eine analoge Anwendung des Wohlbestehensgrundsatzes setzt voraus, dass die Zielsetzung der Erbhofübergabe unter Lebenden mit jenen des Höfe und Anerbenrechts übereinstimmt (vgl 6 Ob 154/06z Pkt 4.2.) und sie sich wirtschaftlich als vorweggenommene Erbfolge darstellt. Diese Analogievoraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren nicht strittig. Sie liegen bei Betrachtung des „bäuerlichen“ Übergabsvertrages auch jedenfalls vor (RS0013930 [T4], RS0022364 [T5]).

Grundlegendes Ziel des Höferechts ist die Erhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichen Struktur. Die Zersplitterung bäuerlicher Betriebe durch Erbteilung soll möglichst vermieden werden, um die für eine rationale Bewirtschaftung erforderlichen Betriebsgrößen zu erhalten. Dieses Ziel wird im Verlassenschaftsverfahren durch die Zuweisung an einen Miterben, den Anerben, erreicht. Dieser hat die übrigen Miterben auf der Grundlage eines niedrigen Übernahmspreises abzufinden (vgl RS0050211; Eccher in Schwimann/Kodek5 Höferecht Rz 2). Neben der Zuweisung an den Anerben dient auch die Bemessung des Übernahmspreises nach dem Grundsatz des Wohlbestehens der Erhaltung des Erbhofs, weil der Übernehmer sonst in vielen Fällen gezwungen wäre, zur Entrichtung des Übernahmspreises Betriebsteile zu verkaufen (6 Ob 154/06z Pkt 4.2.; 2 Ob 9/24y; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II § 11 AnerbenG Rz 1).

Der begünstigte Übernahmspreis (§ 11 AnerbenG) kommt dabei nicht nur im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge (§ 3 AnerbenG), sondern auch bei gewillkürter Erbfolge (§ 8 AnerbenG) oder Vermächtnis (§ 9 AnerbenG) in Bezug auf den Erbhof zur Anwendung. Schon aus diesem Grund erweist sich das Argument der Berufungswerberin, es bedürfe einer Klärung, ob der Beklagte Anerbe im Sinne des § 3 AnerbenG sei, als nicht zielführend. Das AnerbenG begünstigt nämlich – zumindest im Anwendungsbereich des § 8 Abs 1 AnerbenG – nicht nur einen bestimmten Personenkreis, sondern im Interesse der ungeteilten (Weiter)Erhaltung des Erbhofs auch letztwillig zum Anerben bestimmte Personen sogar unabhängig von deren Verwandtschaftsverhältnis. Der in der Rechtsrüge relevierte sekundäre Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.

4. Ob bei der Bemessung des Pflichtteiles der Klägerin der Verkehrswert der zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen Landwirtschaft oder der analog § 11 AnerbenG ermittelte niedrigere Übernahmepreis maßgeblich ist, hängt von der hypothetischen Qualifikation des Betriebes als Erbhof ab (RS0017994 [T2]). Dabei stellt sich die von der Berufungswerberin ins Zentrum ihrer Rechtsrüge gerückte Frage, ob dabei die Erbhofeigenschaft zum Zeitpunkt der Übergabe oder zum Zeitpunkt des Erbanfalls entscheidend ist.

Differenzierter betrachtet ist einerseits zu fragen, (a) zu welchem Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit des potentiellen Erbhofs zu beurteilen ist, zumal im Falle der Übertragung der Landwirtschaft zu Lebzeiten die Zeitpunkte der Übereignung und des Erbanfalls viele Jahre, wenn nicht Jahrzehnte auseinanderliegen können. Sollte der Zeitpunkt der Übertragung der Landwirtschaft entscheidend sein, stellt sich (b) die Anschlussfrage, ob die Erbhofeigenschaft dann auch nach der damals geltenden Rechtslage zu beurteilen ist. Gerade diesen zweiten Aspekt habe das Erstgericht aus Sicht der Berufungswerberin hier falsch gelöst.

5. Tatsächlich beurteilte das Erstgericht die Erbhofeigenschaft anhand der Leistungsfähigkeit der Landwirtschaft bei deren Übertragung an den Beklagten im Jahr 2015, indem es das damals objektiv mögliche landwirtschaftliche Nettoeinkommen mit einem Betrag von jährlich EUR 13.991,21 feststellte. Im nächsten Schritt subsumierte es den festgestellten Sachverhalt jedoch unter die erst seit dem ZZRÄG 2019 geltende Rechtslage, wonach die landwirtschaftlichen Einkünfte zur angemessenen Erhaltung einer erwachsenen Person (nicht wie davor zweier erwachsener Personen) zu genügen haben. Das Erstgericht begründete die Anwendung dieser „neuen“ Rechtslage mit der Übergangsbestimmung des §§ 22 Abs 5 AnerbenG, wonach § 1 Abs 1 AnerbenG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019 anzuwenden ist, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.

Zusammenfassend ermittelte das Erstgericht daher die Erbhofeigenschaft zum Zeitpunkt der Übereignung der Landwirtschaft. Es gelangte vereinfacht gesagt zum Ergebnis, dass dem Beklagten im Jahr 2015 ein Erbhof übergeben wurde. Zwar ist der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass die Anwendung der erst seit dem ZZRÄG 2019 geltende Rechtslage auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt problematisch erscheint, jedoch kommt dieser Frage letztlich keine entscheidende Bedeutung zu, was die folgenden Ausführungen zeigen werden.

6. In verlassenschaftsgerichtlichen Verfahren über die Feststellung der Erbhofeigenschaft, in denen die höferechtlichen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden sind, judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, die Erbhofeigenschaft sei grundsätzlich nach den Verhältnissen zur Zeit des Todes des Erblassers festzustellen (RS0113948; Eccher in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 § 1 AnerbenG Rz 18). Der Feststellung der Erbhofeigenschaft durch das Verlassenschaftsgericht liegen aber in aller Regel Konstellationen zu Grunde, bei welchen die zu beurteilende Landwirtschaft zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch in dessen (Mit)Eigentum stand und daher Teil der Verlassenschaft ist, weshalb sich die Frage eines früheren Bewertungszeitpunkt erst gar nicht stellt. Hier klaffen Übertragungs und Erbanfallszeitpunkt aber mehrere Jahre auseinander, sodass die dargestellte Rechtsprechung nicht unmittelbar übertragbar scheint.

7. Jene Entscheidungen, die den zur analogen Anwendung der höferechtlichen Bestimmungen in Pflichtteilsprozessen formulierten Rechtssätzen RS0017994 und RS0012934 zugrunde liegen, ließen die Frage des Zeitpunkts der Beurteilung der hypothetischen Erbhofeigenschaft mangels konkreter Relevanz beinahe zur Gänze unbeleuchtet. Allein in seiner Entscheidung 6 Ob 154/06z hielt der Oberste Gerichtshof unter Verweis auf Eccher (in Schwimann, ABGB³ III § 1 AnerbenG Rz 15 mwN) aber ohne weitere Begründung fest, „maßgebend sei das land- und forstwirtschaftliche Einkommen bei objektiver Bewertung bezogen auf den Zeitpunkt des Erbanfalls“. Da nach Ansicht des Höchstgerichts Feststellungen zum objektiv möglichen Ertrag, den ein Landwirt „bezogen auf den Zeitpunkt des Erbanfalls erzielen könnte“, fehlten, erachtete es das Verfahren für ergänzungsbedürftig.

Nach dieser höchstgerichtlichen Entscheidung ist bei der Beurteilung der hypothetischen Erbhofeigenschaft damit auf den Zeitpunkt des Erbanfalls abzustellen. Der vom Obersten Gerichtshof damit vertretene Standpunkt ist im Lichte der Zielsetzung der höferechtlichen Bestimmungen überzeugend. Der Gesetzgeber unterstrich mit der im Zuge des ZZRÄG 2019 erfolgten Novellierung des § 1 Abs 1 AnerbenG und der damit einhergehenden Ausweitung dessen Anwendungsbereiches auf Kleinstbetriebe, die nur noch zur Erhaltung einer erwachsenen Person genügen müssen, das ungebrochene eminente öffentliche Interesse an der Erhaltung und Förderung land und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe (ErlRV 560 BlgNR XXVI. GP, 1). Diese sollen nicht ausgelöst durch den Tod des einstigen Eigentümers aufgrund der oftmals finanziell nicht möglichen Befriedigung der übrigen Pflichtteilberechtigten verwertet und damit zerschlagen werden müssen.

Aufgrund dessen, dass das gesellschaftliche Interesse am Fortbestand von Erbhöfen ein Gegenwärtiges ist, erscheint es nur konsequent, die gegenwärtige Wertung des Gesetzgebers dahin, welchen landwirtschaftlichen Betrieben der Wohlbestehensschutz des AnerbenG zukommen sollte, heranzuziehen. Dies geschieht einerseits durch die Anwendung jener Rechtslage, die zum (die Gefährdung des Betriebs auslösenden) Zeitpunkt des Erbanfalls Geltung beansprucht. Andererseits erscheint es bei der Beurteilung, ob ein vor Jahren übergebener Betrieb zum oftmals weit späteren Zeitpunkt des Erbanfalls als Erbhof zu qualifizieren ist, zweckmäßig, seine objektive Leistungsfähigkeit ebenfalls zum Zeitpunkt des Erbanfalls zu beurteilen (in diesem Sinne offenkundig 6 Ob 154/06z). Um allfällige hohe Investitionen des Übernehmers, die unter Umständen eine maßgebliche Ergebnissteigerung erst ermöglichten (wie etwa die entscheidende Vergrößerung des Betriebes durch Zukäufe weiterer Flächen), angemessen zu berücksichtigen, sind dabei die Verhältnisse des Betriebes zum Zeitpunkt der Übertragung maßgeblich. Eine vom Übernehmer in der Zwischenzeit bloß vorgenommene Produktionsumstellung ist bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des übergebenen Betriebes aber dadurch zu berücksichtigen, dass der objektive zu erzielende Ertrag unter Berücksichtigung der angefallenen Umstellungskosten und deren Aufteilung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln ist (vgl RS0050263, 2 Ob 65/23g).

8. Im vorliegenden Fall fehlen zur Leistungsfähigkeit der übergebenen Landwirtschaft zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zwar Feststellungen. Dass sie zu diesem Zeitpunkt ein landwirtschaftliches Nettoeinkommen von mehr als EUR 51.300,00 abwarf, behauptete die Klägerin jedoch selbst, wobei der Beklagte diese Behauptung nicht bestritt. Diese insoweit im Sinne des § 267 ZPO zugestandene Tatsache fußt offenkundig auf dem Inhalt des von beiden Streitteilen einvernehmlich vorprozessual eingeholten und als Urkunde Beilage ./C vorgelegten Gutachtens. In der Tagsatzung vom 25. Jänner 2024 stellten beide Parteien „die nummerischen Werte und deren Herleitung“ im Gutachten Beilage ./C auch ausdrücklich außer Streit. Dass dieser Ertrag nicht auf den betrieblichen Verhältnissen zum Übergabszeitpunkt beruhte, behauptete die Klägerin nicht.

Dieses tatsächlich erzielte landwirtschaftliche Nettoeinkommen zum Zeitpunkt des Erbanfalls, das zumindest die objektive Leistungsfähigkeit des Betriebes widerspiegelt, reichte jedenfalls aus, um eine erwachsene Person angemessen zu erhalten. Vor diesem Hintergrund beurteilte das Erstgericht den übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb im Ergebnis zu Recht als Erbhof im Sinne des § 1 Abs 1 AnerbenG idF ZZRÄG 2019.

Unter Berücksichtigung des zum Todestag des Erblassers gemäß § 788 ABGB indexierten Übernahmspreises im Sinne des § 11 AnerbenG in Höhe von EUR 59.752,00 errechnete das Erstgericht den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin zutreffend mit EUR 1.298,22. Die Abweisung des Mehrbegehrens, wogegen sich die Berufung vergebens richtet, erfolgte daher zu Recht. Daher scheitert auch die Rechtsrüge.

C. Aus den dargelegten Gründen war der Berufung somit nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Berufungsbeantwortung war auf Basis des Berufungsinteresses von EUR 19.872,87 zu honorieren.

Zur Rechtsfrage, in welchem Zeitpunkt die hypothetische Qualifikation des Betriebes als Erbhof bei analoger Anwendung der höferechtlichen Bestimmungen in Pflichtteilsprozessen vorliegen muss – zum Schenkungs und/oder zum Erbanfallszeitpunkt – äußerte sich der Oberste Gerichtshof – soweit ersichtlich – konkret lediglich in seiner Entscheidung 6 Ob 154/06z, ohne aber seine Antwort näher zu begründen. Das Oberlandesgericht Linz nahm bei einem mit der vorliegenden Rechtssache vergleichbaren Sachverhalt (Betriebsübergabe 2017, Erbanfall 2021; 2 R 19/23m [unveröffentlicht]) ebenso den Zeitpunkt des Erbanfalls als für die Beurteilung der Erbhofeigenschaft maßgeblich an und wendete die nach dem ZZRÄG 2019 geltende Rechtslage an. Das Oberlandesgericht Wien tat dies in seiner [ebenfalls unveröffentlichten] Entscheidung 16 R 141/22f ebenso, wobei es den vom Erstgericht nur zum Übergabszeitpunkt ermittelten Nettoertrag des Betriebes selbst auf den Zeitpunkt des Erbanfalls indexierte. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage nach dem heranzuziehenden Zeitpunkt ist aber auch der zweitinstanzlichen Judikatur – soweit ersichtlich – nicht zu entnehmen.Durch die Novellierung des § 1 Abs 1 AnerbenG im Zuge des ZZRÄG 2019 und die damit einhergehende Ausweitung des Anwendungsbereiches dieses Gesetzes auf noch kleinere Betriebe können die in Rede stehenden Beurteilungszeitpunkte unterschiedlichen rechtlichen Regimen unterliegen, was – wie hier – dazu führen kann, dass einst kein (hypothetischer) Erbhof übergeben wurde, ein solcher aber bei Erbanfall vorliegt. In Schenkungspflichtteilsprozessen kommt dem Schenkungszeitpunkt auch im Zusammenhang mit der Bewertung der geschenkten Sache zentrale Bedeutung zu. Gemäß § 788 ABGB idF ErbRÄG 2015 ist die geschenkte Sache auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Im vorliegenden Fall sah sich das Erstgericht offenkundig gerade durch § 788 ABGB dazu verleitet, auch für die Prüfung der hypothetischen Erbhofeigenschaft den Schenkungszeitpunkt als „relevanten Stichtag“ heranzuziehen. Zur Klarstellung der Rechtslage, welche(r) Zeitpunkt(e) für die hypothetische Qualifizierung des übergebenen landwirtschaftlichen Betriebs als Erbhof im Sinne des § 1 Abs 1 AnerbenG heranzuziehen sind, war die ordentliche Revision zuzulassen.

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