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2Nc65/24t•OGH 2Nc65/24t
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, Prinz-Eugen-Straße 20–22, Wien 4, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Befangenheitsanzeige der * im Verfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Die von der * im Verfahren zu AZ * angezeigten Gründe sind nicht geeignet, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen.
Begründung:
[1] Die klagende Bundesarbeitskammer erhebt gegen die beklagte Bank ein Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren im Zusammenhang mit der Verwendung mehrerer AGBKlauseln, ua der Verrechnung einer Kreditbearbeitungsgebühr. Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Frage der Transparenz bzw Zulässigkeit der genannten Klausel zu.
[2] Die Revisionen beider Parteien sind im * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen, dessen Mitglied * ist.
[3] In ihrer Anzeige möglicher Befangenheit führt * aus, dass ihr langjähriger Lebensgefährte Partner bei einer Rechtsanwalts GmbH sei und dort das „Bankrechtsteam“ leite. Er trage auch zum Bankrecht vor, publiziere in diesem Bereich regelmäßig und sei Mitherausgeber bankrechtlicher Fachzeitschriften. Mehrere seiner Publikationen beträfen den Themenkomplex „Servicepauschale und Kreditbearbeitungsgebühr“. Aus der Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren bzw Servicepauschalen von Telekom-Anbietern sei nahezu ein eigener Geschäftszweig geworden. Die Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren habe enorme wirtschaftliche Bedeutung und stehe im Fokus medialer Berichterstattung. Aktuell vertrete ihr Lebensgefährte Banken in rund 150 Verfahren wegen Kreditbearbeitungsgebühren. Auch in den in der Zulassungsbegründung genannten Entscheidungen habe er vertreten. Neben der Vertretungs- und Publikationstätigkeit übe er auch beratende Funktionen zu prozessübergreifenden strategischen Fragen mit anderen Bankenvertretern aus. An den hier zu beurteilenden Rechtsmittelschriften habe ihr Lebensgefährte aber nicht (beratend) mitgewirkt; zu den einschreitenden Rechtsvertretern bestehe aber Kontakt. Die bloße Parallelität von Rechtsfragen mit jenen, zu denen ihr Lebensgefährte vertrete, berate oder publiziere, führe zwar in der Regel nicht zur Befangenheit. Dies könnte wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Problematik, der ungewöhnlichen emotionalen Aufladung und Öffentlichkeitswirksamkeit im Anlassfall aber allenfalls anders zu beurteilen sein. Durch die Mitwirkung könnte für Außenstehende der Eindruck entstehen, dass ihre Entscheidung durch sachfremde Motive oder äußere Interessen beeinflusst werde.
[4] Die Befangenheitsanzeige ist nicht begründet:
[5] 1. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv § 19 Z 2 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl RS0045949). Zu beachten ist jedoch, dass die Vermutung für die Unparteilichkeit des Richters spricht, solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen (RS0046129 [T1, T2]).
[6] 2. Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei oder ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen (RS0045935). Nach ständiger Rechtsprechung bildet es hingegen keinen Ablehnungsgrund, wenn der Richter schon eine bestimmte Rechtsansicht in einem Rechtsstreit geäußert (RS0045916) oder in Form wissenschaftlicher Abhandlungen veröffentlicht hat (RS0045916 [T2]). Eine Besorgnis der Befangenheit liegt erst dann vor, wenn der Richter zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht bereit wäre, seine bereits vertretene Rechtsansicht erneut selbstkritisch zu überprüfen und gegebenenfalls seine Meinung zu ändern (RS0036155 [T3]; RS0045916 [T9]; vgl 6 Nc 18/11s zur Rechtsprechung des EGMR in diesem Zusammenhang).
[7] 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen bieten die Ausführungen in der Anzeige möglicher Befangenheit keinen Grund zur Annahme, dass sich * bei einer Entscheidung über die Rechtsmittel der Parteien von sachfremden Motiven leiten lassen könnte. Wie die zu Punkt 2. dargestellte Rechtsprechung zeigt und die Richterin selbst in ihrer Anzeige möglicher Befangenheit betont, indiziert der Umstand, dass zu bestimmten Rechtsfragen bereits Rechtsansichten artikuliert wurden und nunmehr diese Rechtsfragen bei Bearbeitung eines Akts zu lösen sind, keine Befangenheit. Weder die Publikationstätigkeit ihres Lebensgefährten noch dessen umfassende Beratungstätigkeit zum Thema Kreditbearbeitungsgebühr bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass die ihre mögliche Befangenheit anzeigende Richterin nicht bereit wäre, unbefangen an die im Anlassfall zu lösenden Rechtsfragen heranzugehen. Im Übrigen lässt sich die Frage allfälliger Befangenheit immer nur im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren und dessen Parteien beurteilen (8 ObA 20/07k), wobei hier keine Hinweise für eine das konkrete Verfahren betreffende persönliche Nahebeziehung der Richterin zu den Parteien oder deren Vertretern bestehen. Dass sich die Richterin von der von ihrem Lebensgefährten vertretenen Rechtsansicht leiten lassen würde oder dieser im konkreten Verfahren für die Parteien beratend tätig wurde, kann der Anzeige, die – anders als bei beratender Tätigkeit des Lebensgefährten (so zuletzt 2 Nc 26/24g [subjektive Befangenheit]) – keine subjektive Befangenheit releviert, nicht entnommen werden. Dies ist im Hinblick auf die von einem Richter zu erwartende professionelle Trennung zwischen Beruflichem und Privatem (vgl RS0045970 [T7]) auch nicht anzunehmen. Es war daher selbst bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs auszusprechen, dass die angezeigten Gründe nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (§ 22 Abs 3 GOG iVm § 19 Abs 2 JN).
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