OLG Wien 33R121/24t

33R121/24tOberlandesgericht18.11.2024

Regest

Ao Rev zurückgewiesen (4 Ob 213/24p)

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 33R121/24t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2024:03300R00121.24T.1118.000

Kopf

Im Namen der Republik

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht *** in der Rechtssache der klagenden Partei *** wider die beklagte Partei ***, wegen EUR 3.270 sA, Unterlassung (EUR 25.000) und Veröffentlichung (EUR 5.000) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 20.6.2024, 5 Cg 5/24d-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das Urteil wird teilweise abgeändert, teilweise bestätigt und lautet:

«1. Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, das Lichtbild

/Dokumente/Justiz/JJT_20241118_OLG0009_03300R00121_24T0000_000/33R121_24t.img1is.png

ohne Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

2. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei EUR 1.090 zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 25.1.2024 binnen 14 Tagen zu zahlen.

3. Abgewiesen werden die Mehrbegehren,

a. die beklagte Partei sei weiters schuldig, es zu unterlassen, die Lichtbilder

/Dokumente/Justiz/JJT_20241118_OLG0009_03300R00121_24T0000_000/33R121_24t.img2is.png

und

/Dokumente/Justiz/JJT_20241118_OLG0009_03300R00121_24T0000_000/33R121_24t.img3is.png

ohne Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;

b. die beklagte Partei sei schuldig, den Urteilsspruch über die Klage [mit Ausnahme der Entscheidung über das Zahlungsbegehren und über die Prozesskosten binnen 14 Tagen] auf der unter https://www.facebook.com/manuela.sheltie abrufbaren Website (Facebook-Profil) zu veröffentlichen [, und zwar für die Dauer von vier Wochen; angekündigt und verlinkt in dem Teil der Startseite, der bei Aufruf des Facebook-Profils ohne Scrollen sichtbar wird; die Überschrift „Im Namen der Republik!“ in Schriftgröße 16; der Fließtext der Urteilsveröffentlichung in Schriftgröße 12; die gesamte Urteilsveröffentlichung in einem schwarzen Rahmen];

c. die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden weitere Partei EUR 2.180 zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 25.1.2024 zu zahlen.

4. a. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.604,16 (darin EUR 434,03 USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

b. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 224,14 an Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen.»

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.475,74 (darin EUR 245,96 USt Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 354,98 an Barauslagen für das Berufungsverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Tierärztin und Hundezüchterin. Die von ihr gezüchteten Welpen bietet sie unter anderem über die Internet-Plattform „willhaben.at“ zum Verkauf an.

Die Beklagte, die Tierliebhaberin von Rassehunden ist, entdeckte im Jänner 2024 ein solches Verkaufsinserat der Klägerin auf „willhaben.at“, mit dem Hundewelpen in der Farbe „blue-merle“ angeboten wurden. Dabei handle es sich nach Meinung der Beklagten um Hundewelpen, die durch eine Qualzüchtung iSd § 5 Abs 2 Tierschutzgesetz (TSchG) gezüchtet worden seien. Ob die auf den Lichtbildern abgebildeten Welpen tatsächlich durch eine solche Qualzucht zustande gekommen sind, kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte ärgerte sich über die Inserate der Klägerin und teilte und kommentierte sie wie folgt auf ihrem eigenen Facebook-Account (./B) sowie auf dem Facebook-Account eines Dritten (./C):

/Dokumente/Justiz/JJT_20241118_OLG0009_03300R00121_24T0000_000/33R121_24t.img4is.png /Dokumente/Justiz/JJT_20241118_OLG0009_03300R00121_24T0000_000/33R121_24t.img5is.png

/Dokumente/Justiz/JJT_20241118_OLG0009_03300R00121_24T0000_000/33R121_24t.img6is.png

Die beiden von der Beklagten mit den Postings laut ./B geteilten Lichtbilder hatte der Fotograf Johannes Rautzenberg über Auftrag der Klägerin angefertigt und ihr mit Vertrag vom 17.1.2024 (./A) ein umfassendes ausschließliches Werknutzungsrecht an ihnen eingeräumt, das auch die Nutzung oder Verwertung in bearbeiteter oder sonst geänderter Fassung umfasst. Das dritte, von der Beklagten mit dem Posting zu ./C geteilte Lichtbild hat die Klägerin selbst angefertigt.

Die Beklagte hat die von der Klägerin beanstandeten Postings mittlerweile gelöscht.

Die Klägerin begehrt, gestützt insbesondere auf §§ 1, 3, 73 ff, 81, 85 und 87 UrhG, von der Beklagten, es zu unterlassen, die Lichtbilder ohne Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, die Urteilsveröffentlichung für die Dauer von vier Wochen auf dem Facebook-Profil der Beklagten sowie den Ersatz für materielle Schäden, der sich aus dem Doppelten des angemessenen Entgelts, das pro Bild EUR 545 betrage, errechne, sohin von EUR 3.270 sA. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Fotos, bei denen es sich um Lichtbildwerke gemäß § 3 UrhG handle, ohne Zustimmung der Klägerin vervielfältigt und im Internet zur Verfügung gestellt. Die Beklagte treffe ein Verschulden an der Rechtsverletzung; für die Unterlassungs- und Veröffentlichungsansprüche sei ein solches aber ohnehin nicht erforderlich. Die Klägerin habe nichts mit Tierquälerei oder Qualzucht zu tun. Davon abgesehen würden aber auch gesetz- oder sittenwidrige Werke Urheberrechtsschutz genießen. Der Beklagten stehe es frei, Kritik an der Klägerin zu äußern, sofern diese sachlich sei, dabei sei sie aber nicht zu rechtswidrigen Eingriffen in das Urheberrecht der Klägerin berechtigt.

Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, sie habe mit ihren Postings darauf hinweisen wollen, dass die von der Klägerin vorgenommenen Züchtungen nicht mit dem TSchG vereinbar seien, weil sie eine Qualzüchtung im Sinne seines § 5 Abs 2 und damit illegal seien. Die Lichtbilder seien daher gesetzwidrig und würden keinen Urheberrechtsschutz genießen. Die Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen durch die Klägerin sei auch sittenwidrig, weil die Lichtbilder gesetzwidrig seien und durch die Klägerin zu einem gesetzlich verpönten Zweck, der unter Strafe gestellt sei, verwendet worden seien. Außerdem fehle den verwendeten Lichtbildern die Originalität oder Individualität, weshalb sie keine Werke iSd § 1 UrhG seien. Zudem treffe die Beklagte kein Verschulden nach § 1294 ABGB. Sie sei davon ausgegangen, das Aufzeigen eines Verstoßes gegen das TSchG könne im Hinblick auf das Tierwohl und das verfassungsgemäße Grundrecht der Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfenen nicht inkriminiert sein.

Die Höhe des angemessenen Entgelts werde ebenso wie die Höhe der begehrten materiellen Schäden ausdrücklich bestritten. Bilder wie die hier gegenständlichen seien im Internet auf vielen Webseiten frei zugänglich. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass solche Bilder einen Marktpreis hätten, betrage dieser nicht mehr als EUR 35 pro Bild. Außerdem sei die Geltendmachung von materiellen Schäden sittenwidrig, schikanös und rechtsmissbräuchlich. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin die Werknutzungsrechte an den Bildern zum Teil erst nach den Postings der Beklagten erworben habe.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sämtliche Klagebegehren ab. Es ging dabei vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachverhalt aus.

Rechtlich folgerte es, bei den gegenständlichen Bildern handle es sich um Lichtbildwerke iSd § 3 UrhG. Ob die abgebildeten Hundewelpen legal oder illegal gezüchtet worden seien, sei dabei unerheblich.

Allerdings habe die Beklagte die Lichtbilder nicht dafür verwendet, ihre eigene Facebook-Seite „zu schmücken“, sondern um die Verkaufsanbote der Klägerin zu kommentieren, die diese selbst auf „willhaben.at“ gestellt habe. Dabei sei das Posting der Beklagten einem weitaus kleineren Nutzerkreis zugänglich gewesen als die Verkaufsanzeige der Klägerin. Die Beklagte habe die Lichtbilder auch nicht als ihre eigenen ausgegeben, sondern erkennbar Verkaufsinserate der Klägerin kommentiert, was unter das Recht der freien Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK falle. Es habe daher eine Abwägung zwischen diesem Recht auf freie Meinungsäußerung und der vom Urheber oder Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen stattzufinden. Vorliegend habe sich die freie Meinungsäußerung, nämlich die Kritik der Beklagten an der Züchtung, eindeutig auf die von der Klägerin veröffentlichten Lichtbilder bezogen, sodass eine Kritik ohne Bezugnahme auf die Lichtbilder des Verkaufsinserats schwer denkbar sei. Die Beklagte habe sich in ihren Kommentaren mit den Lichtbildern der Klägerin auseinandergesetzt und sich dabei nicht angemaßt, die Bilder als ihre eigenen zu bezeichnen, vielmehr habe sie – wenn auch nicht im positiven Sinn – auf die Urheberschaft der Klägerin verwiesen. Damit lägen die Voraussetzungen für ein Bildzitat vor, sodass kein Verstoß gegen das UrhG vorliege und die Klagebegehren abzuweisen seien.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin ausschließlich aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich der Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

1. Zu den sekundären Festellungsmängeln:

Soweit die Klägerin Feststellungen dazu vermisst, dass sie das dritte der streitgegenständlichen, von der Beklagten veröffentlichten Lichtbilder selbst geschaffen hat, übersieht sie, dass das Erstgericht diese Feststellung – wenngleich disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 4, zweiter Absatz) – ohnehin getroffen hat. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt damit nicht vor.

2. Zur rechtlichen Qualifikation der verwendeten Bilder:

2. 1 Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist jedenfalls seit Wirksamwerden der Schutzdauerrichtlinie eine Fotografie dann als Lichtbildwerk iSd § 3 Abs 2 UrhG zu beurteilen, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedürfte. Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit aufgrund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung und vieles mehr) zum Ausdruck kommt. Eine solche Gestaltungsfreiheit besteht jedenfalls nicht nur für professionelle Fotografen bei Arbeiten mit dem Anspruch auf hohes künstlerisches Niveau, sondern auch für die Masse der Amateurfotografen, die alltägliche Szenen festhalten (RS0115740). Das Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (RS0115748). Das trifft auf alle drei verfahrensgegenständlichen Lichtbilder zu, weshalb sie grundsätzlich als Lichtbildwerke zu qualifizieren sind und als solche urheberrechtlichen Schutz genießen.

2. 2 Letztlich kommt es auf die Frage, ob die vorliegenden Bilder auch als Lichtbildwerke zu qualifizieren sind, aber nicht maßgeblich an: Jedenfalls sind sie nämlich durch ein fotografisches Verfahren hergestellte Abbildungen und damit Lichtbilder iSd § 73 Abs 1 UrhG; sie genießen somit den Leistungsschutz nach § 74 UrhG (4 Ob 226/19t [3.1.]). Auch gestützt auf diese Bestimmung kommen der Klägerin als die Ansprüche auf Unterlassung (§ 81 UrhG), Urteilsveröffentlichung (§ 85 UrhG) sowie Schadenersatz (§ 87 Abs 3 UrhG) zu.

2. 3 Dass die Lichtbilder allenfalls Tiere zeigen, die mit Hilfe gesetzwidriger Methoden gezüchtet wurden – was im Übrigen jedoch nicht festgestellt werden konnte –, macht sie als solche entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung nicht ihrerseits rechts- oder sittenwidrig. Das UrhG enthält nämlich – anders als etwa das Marken- oder Patentrecht – keine Beschränkung des Schutzes auf Werke, die den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung nicht widersprechen (Kucsko in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 42 UrhG Rz 52 f [Stand: 1.8.2023, rdb.at]). Auch gesetz- oder sittenwidrige Werke genießen daher Urheberrechtsschutz (vgl Thiele/Laimer, Urheberrechte an gesetz- oder sittenwidrigen Werken – Grenzen des Schöpferprinzips?, RdW 2004, 718).

3. Zum Zitatrecht nach § 42f UrhG:

3. 1 Erkennbar erachtete das Erstgericht die Verwendung der Lichtbilder der Klägerin durch die Beklagte als zulässig im Rahmen des Zitatrechts nach § 42f UrhG.

Die Berufung weist – durchaus zutreffend – darauf hin, dass sich die Beklagte in erster Instanz auf diese Bestimmung nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, gestützt hat. Grundsätzlich hat das Gericht den vorgebrachten Sachverhalt nach allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, es darf dabei die Parteien jedoch nicht mit einer von keiner von ihnen vorgebrachten Rechtsansicht überraschen (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 182 ZPO E 19, E 20). Die Verletzung des Gebots der Überraschungsentscheidung ist ein Verfahrensmangel, der im Rechtsmittel gerügt werden muss. Dabei hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliches oder anderes Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (RS0037095 [T4; T6]). Die Klägerin führt aber keine solche Verfahrensrüge aus, weshalb auf das allfällige Vorliegen einer Überraschungsentscheidung nicht weiter einzugehen ist, sondern die Voraussetzungen eines Bildzitats inhaltlich zu prüfen sind.

3. 2 Nach § 42f UrhG darf ein veröffentlichtes Werk zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, zu öffentlichen Vorträgen, für Aufführungen und für Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Lichtbildern als Bildzitat ist, dass das in einem Bericht jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hatte und nicht nur dazu diente, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken (RS0124069). Ein zulässiges Bildzitat muss daher erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden (RS0131705; Zemann in Dokalik/Zemann, Urheberrecht8 § 42f UrhG E 6; E 8 [Stand: 1.10.2022, rdb.at]).

3. 3 Die Beklagte vertritt den Standpunkt, sie habe mit ihren Postings Zuwiderhandlungen der Klägerin gegen § 8 Abs 2 TSchG „im Interesse des Tierwohls und des Staatsziels Tierschutz“ aufzeigen wollen. Dazu ist mit der Berufung festzuhalten, dass jedenfalls das erste Posting der Beklagten keine Bezugnahme auf eine Qualzucht oder eine Verletzung des § 8 Abs 2 TSchG enthält: Hingewiesen wird nur auf einen „Wurf Mischlinge aus Massenproduktion, natürlich nicht zum Schnäppchenpreis“. Zumindest in Bezug auf dieses Posting ist daher keine Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk in dem von der Beklagten behaupteten Sinn ersichtlich, sodass das Bildzitat insoweit keine Zitat- oder Belegfunktion erfüllt und schon aus diesem Grund unzulässig ist. Die anderen zwei Postings nehmen hingegen ausreichend konkret Bezug auf eine Qualzucht und erfüllen damit eine Beleg- und Zitatfunktion.

3. 4 Allgemein gilt, dass eine Abwägung zwischen den Interessen des Urhebers und dem durch Art 10 EMRK, Art 11 GRC geschützten Recht der freien Meinungsäußerung vorzunehmen ist (RS0115377).

Der Oberste Gerichtshof hat dazu in mehreren jüngeren Entscheidungen folgende Kriterien hervorgehoben:

Die Wiedergabe geschützter Lichtbilder ist dann erlaubt, wenn dies als Beleg für die damit transportierte Botschaft erforderlich ist (4 Ob 53/19a, Maria J).

Ein Eingriff in das Urheberrecht kann gerechtfertigt sein, wenn das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung ohne den Eingriff nicht oder nur unzureichend ausgeübt werden kann (4 Ob 3/21a, Mittelfinger).

Das Zitat eines geschützten Werks darf zudem nicht so umfangreich sein, dass es die normale Verwertung des Werks beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzt werden (4 Ob 13/23z, Vollspaltenböden, unter Hinweis auf EuGH C516/17, Spiegel Online GmbH).

Im vorliegenden Fall bedeutet dies:

Wie bereits dargelegt, erfolgte die Verwendung zweier Lichtbilder unter konkreter Bezugnahme auf die von der Klägerin gezüchteten und zum Verkauf angebotenen Blue-Merle-Hundewelpen und insofern in akzessorischer Natur. Bei dem Merle-Syndrom handelt es sich um eine Gen-Mutuation, die zu einer Aufhellung des Fells der Hunde und unter Umständen zu gesundheitlichen Problemen im Bereich der Sinnesorgane kommen kann (./1; https://de.wikipedia.org/wiki/Merle-Faktor). Auf diesen Umstand wollte die Beklagte, wenn auch mit drastischen Worten („Qualzucht“), hinweisen und damit ihr Recht auf Meinungsäußerung ausüben. Die Verwendung der fremden Lichtbilder ist dabei Ausdruck der kritischen Auseinandersetzung mit der (unternehmerischen) Tätigkeit, die die Klägerin unter Verwendung eben dieser Lichtbilder auf Verkaufsplattformen entfaltet (vgl 4 Ob 13/23z [33]). Ohne die Inserate der Klägerin einschließlich der Lichtbilder wiederzugeben, wäre es der Beklagten nur unzureichend möglich gewesen, ihre Kritik an der Vorgangsweise der Klägerin zu äußern (dazu unten 3.5).

Demgegenüber hat die Verwendung der Lichtbilder durch die Beklagte nicht deren sonstige wirtschaftliche Verwertung durch die Klägerin beeinträchtigt; sie konnte diese Fotos weiterhin wie bisher zur Illustration ihrer Verkaufsangebote nutzen. Eine darüber hinausgehende Verwertung, die durch den Eingriff beeinträchtigt worden wäre, behauptet die Klägerin nicht.

In einer Gesamtbetrachtung schlägt daher die Interessensabwägung zugunsten der Beklagten aus.

3. 5 Weiters ist zu fragen, ob der Zitatzweck nicht auch anders hätte erreicht werden können, zum Beispiel durch Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers zur Übernahme des Schutzgegenstands oder durch dessen Darstellung mit eigenen Worten (RS0124069 [T3]; Zemann aaO E 8). Dabei hat derjenige, der sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung beruft, zu behaupten und zu beweisen, dass er in die Urheber- und Verwertungsrechte nicht über das im zu beurteilenden Fall erforderliche Ausmaß eingegriffen hat oder die für den beabsichtigten Zweck unumgängliche Nutzung nicht hätte anders erreichen können (4 Ob 146/05g). Bei der Frage nach dem zumutbaren Alternativen handelt es sich um ein ergänzendes Kriterium, das im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mitabzuwägen ist (RS0124069 [T4]).

Zur Frage nach zumutbaren Alternativen hat die Beklagte vorgebracht, Symbolbilder würden sich nicht eignen, zumal die Klägerin ihre eigenen „Hundekompositionen“ kreiere.

Tatsächlich kommt es im vorliegenden Fall maßgeblich auf das Aussehen der Hundewelpen an, das durch den – aus Sicht der Beklagten verpönten - Merle-Effekt beeinflusst wird. Die Verwendung von Symbolbildern, eine bloß verbale Umschreibung oder die Wiedergabe nur der Textteile der Inserate der Klägerin wäre daher nicht ausreichend, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zureichend auszuüben.

Ebenso wenig kann der Beklagten zum Vorwurf gemacht werden, nicht versucht zu haben, die Zustimmung der Klägerin zur Veröffentlichung ihrer Bilder einzuholen, weil die Verwertung der Lichtbilder im Rahmen einer gegen die berufliche Tätigkeit der Klägerin gerichteten Kritik erfolgte (vgl 4 Ob 105/03z). Für die Beklagte bestanden daher keine Anhaltspunkte, die Klägerin würde sich bereit erklären, an dieser Kritik durch die Einräumung von Rechten an den Lichtbildern selbst aktiv mitzuwirken (vgl 4 Ob 53/19a [2.4.]).

Zumutbare Alternativen zur Verwendung der Lichtbilder der Klägerin bestanden daher nicht.

3. 6 Zwar ist auch bei Ausübung des Zitatrechts die Angabe der Quelle obligatorisch; ohne Angabe der Urheberbezeichnung ist das Zitieren grundsätzlich rechtswidrig (Ciresa in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht [23. Lieferung, Mai 2023], § 42f UrhG Rz 16; EuGH C145/10, Painer). Unrichtige oder unvollständige Quellenangaben verletzen damit das entsprechende Verwertungsrecht (Mitterer/G. Korn in Handig/Hofmarcher/Kucsko § 42f Rz 43).

Allerdings wird gerade im Rahmen der Grundrechtsausübung die Bezugnahme auf vorbestehende Werke häufig ohne klassische Quellenangabe erfolgen; mitunter wäre eine klassische Quellenangabe in derartigen Fällen geradezu absurd. Jedenfalls aber würde das Erfordernis einer klassischen Quellenangabe die Funktion des § 42f UrhG als „Einfallstor“ für eine Grundrechtsabwägung stark beschränken (Hofmarcher, Glosse zu 4 Ob 13/23z, ÖBl 2024/68). Bezugnahme und Quelle sind vorliegend aufgrund der Übernahme des vollständigen Inserats der Klägerin ohnehin offensichtlich; den Namen des Fotografen konnte die Beklagte schon deshalb nicht nennen, weil er aus den Inseraten der Klägerin selbst nicht ersichtlich ist. Ist die Angabe wie hier nicht möglich, berührt ihre Weglassung die Zulässigkeit des Zitats naturgemäß nicht (Mitterer/G. Korn aaO Rz 42).

Im konkreten Fall steht die nicht ausdrückliche Nennung des Urhebers dem Zitatrecht somit nicht entgegen.

3. 7 Zusammengefasst kann sich die Beklagte somit hinsichtlich jener beiden Lichtbilder, die Beleg- und Zitatfunktion in Bezug auf die tierschutzrechtlichen Bedenken erfüllen, auf das Zitatrecht berufen, nicht hingegen hinsichtlich des ersten Lichtbilds, dem eine solche Funktion nicht zukommt.

4. Zum Unterlassungsbegehren:

Der Unterlassungsanspruch nach § 81 UrhG ist verschuldensunabhängig (RS0106069; RS0077200; RS0077265). Es kommt daher nicht darauf an, ob dem in Anspruch Genommenen die Rechte des verletzten Urhebers oder Rechteinhabers bekannt waren oder nicht (Nageler-Petritz in Handig/Hofmarcher/Kucsko aaO § 81 Rz 11). Er setzt allerdings Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr voraus (RS0037660; Guggenbichler in Ciresa aaO § 81 UrhG Rz 1). Hat der zu einer Unterlassung Verpflichtete bereits einmal gegen das Gesetz verstoßen, ist die Wiederholungsgefahr zu vermuten, sodass es Sache des Beklagten ist, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er ernstlich gewillt sei, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RS0037661; Guggenbichler aaO Rz 6). Insbesondere indiziert ein Beharren auf dem bisherigen Standpunkt die Wiederholungsgefahr (RS0012055 [T1]).

Vorliegend hat die Beklagte unzweifelhaft zumindest in die Leistungsschutzrechte der Klägerin eingegriffen. Zwar hat sie die Postings mittlerweile entfernt, sie vertritt jedoch weiterhin die Ansicht, zur Verwendung der Lichtbilder berechtigt gewesen zu sein. Damit hat sie aber keine konkreten Umstände dargelegt, die eine Wiederholung der Rechtsverletzung als ausgeschlossen oder zumindest als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (4 Ob 133/06x). Die Wiederholungsgefahr ist daher zu bejahen.

Da auch die übrigen Voraussetzungen für das Unterlassungsbegehren vorliegen, war diesem in Bezug auf das erste Lichtbild in Abänderung des Ersturteils stattzugeben; hinsichtlich der anderen zwei Lichtbilder, die der (kritischen) Auseinandersetzung mit den Verkaufsaktivitäten der Klägerin dienen, hat das Erstgericht das Klagebegehren hingegen zu Recht abgewiesen.

5. Zum Veröffentlichungsbegehren:

Auch das Begehren auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 85 UrhG ist verschuldensunabhängig (Ciresa aaO § 85 UrhG Rz 1). Es setzt als Nebenanspruch jedoch voraus, dass einem Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Feststellungsbegehren stattgegeben wurde (Tonninger in Handig/Hofmarcher/Kucsko aaO § 85 Rz 5). Eine Veröffentlichung kommt damit von Vornherein nur in Bezug auf jenes Bild, dessen Veröffentlichung die Beklagte zu unterlassen hat, in Frage.

Allerdings ergibt sich nicht aus jeder Stattgebung eines solchen Begehren zwingend die Berechtigung der Urteilsveröffentlichung; erforderlich ist vielmehr, ob im konkret zu prüfenden Einzelfall ein berechtigtes Interesse der obsiegenden Partei an der Urteilsveröffentlichung vorliegt (Tonninger aaO Rz 10 f). Die Urteilsveröffentlichung muss geeignet sein, falsche Eindrücke zu beseitigen, die durch die Veröffentlichung entstanden sind (4 Ob 61/16y mwN); an der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit einer Veröffentlichung besteht hingegen kein berechtigtes Interesse (4 Ob 153/11w). Auch zur bloßen Abschreckung anderer Personen vor möglichen gleichartigen Gesetzesverstößen sind Urteilsveröffentlichungen nicht bestimmt (RS0077305; Tonninger aaO Rz 11).

Vielmehr muss sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zusätzlich zur widerrechtlichen Veröffentlichung eines Lichtbilds) der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten ergeben und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt werden (RS0132190; 4 Ob 107/18s [4.1.]. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines berechtigten Interesses trifft den Kläger (RS0077326; Tonninger aaO Rz 14).

Im vorliegenden Fall wäre der begehrten Veröffentlichung nur zu entnehmen, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, ein bestimmtes Lichtbild ohne Zustimmung der Klägerin zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Urteilsveröffentlichung in der beantragten Form – in der nur das inkriminierte Lichtbild ohne Kontext mit dem Posting der Beklagten zu sehen wäre - würde somit nur dazu dienen, die Öffentlichkeit auf eine unbefugte Veröffentlichung des Lichtbilds hinzuweisen, ohne konkret darzulegen, in welchem Zusammenhang die Verletzungshandlung passiert ist. Daran besteht jedoch, wie bereits dargelegt, kein berechtigtes Interesse.

Die Abweisung des Veröffentlichungsbegehren erfolgte damit hinsichtlich aller drei Lichtbilder im Ergebnis zu Recht.

6. Zum Leistungsbegehren:

6. 1 Die Klägerin hat ihr Leistungsbegehren ausdrücklich nur auf die Bestimmung des § 87 Abs 3 UrhG gestützt (vgl ON 1, Rz 25).

Nach dieser Bestimmung kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens, wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts begehren. Dessen Geltendmachung setzt ein schuldhaftes Handeln des Schädigers voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (Guggenbichler aaO § 87 UrhG Rz 30; Nageler-Petritz aaO § 87 Rz 49). In diesem Zusammenhang ist schon ein Eingriff in Kenntnis des verletzten Rechts oder die Unterlassung der Einholung der notwendigen Information als leicht fahrlässig anzusehen (Guggenbichler aaO § 87 UrhG Rz 1). Die Beklagte hat dazu nur vorgebracht (ON 3, Rz 20), sie sei davon ausgegangen, dass in der hier vorliegende Rechtskonstellation das Verwenden der Lichtbilder nicht inkriminiert sein könne und diese über keine der notwendigen Eigenschaften urheberrechtssgeschützter Werke für sie erkennbar verfügt hätten. Sie macht damit einen Rechtsirrtum geltend, der zwar schuldhaftes Verhalten ausschließen kann (RS0008654), die Rechtsunkenntnis und der gleichzuhaltende Rechtsirrtum sind aber nur dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Rechtslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war (RS0013253). Die Frage, ob dem Normunterworfenen die Kenntnis der richtigen Rechtslage unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar waren, ist unter Anlegung eines strengen Maßstabs zu beurteilen (RS0008663). Dass von einem Dritten angefertigte Lichtbilder nicht ohne dessen Zustimmung veröffentlicht und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden dürfen, musste der Beklagten, wie jeder Person, grundsätzlich bekannt sein.

Der Anspruch der Beklagten auf Ersatz des Vermögensschadens nach § 87a Abs 3 UrhG besteht daher dem Grunde nach zu Recht.

6. 2 Für die Höhe des angemessenen Entgelts ist der Rechteinhaber behauptungs- und beweispflichtig; gegebenenfalls ist das angemessene Entgelt nach § 273 ZPO zu schätzen (4 Ob 133/13g; 4 Ob 219/21s; 4 Ob 58/24v). Nach ständiger Rechtsprechung besteht die dem in seinem ausschließlichen Recht Verletzten nach § 86 Abs 1 UrhG herauszugebende Bereicherung in dem angemessenen Entgelt, das der Benutzer für die Gestattung der Nutzung hätte zahlen müssen, also das marktgerechte, im Geschäftsverkehr für vergleichbare Nutzungen übliche Lizenzentgelt (RS0021397; RS0077086; RS0108478). Der Rechteinhaber soll so gestellt werden, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart (4 Ob 133/13g; RS0077349 [T2]). Der Verletzer ist dabei nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen als ein vertraglicher Lizenznehmer (4 Ob 219/21s [43]). Bei Eingriffen in die Rechte eine Berufsfotografen wegen unzulässiger Verwendung seiner Lichtbilder kann als Maßstab für das angemessene Entgelt die Empfehlung der Bundesinnung der Fotografen herangezogen werden (Guggenbichler aaO § 86 UrhG Rz 26; 4 Ob 58/24v [22]). Diese empfiehlt für Lichtbilder, die in sozialen Medien genutzt werden, ein Honorar von EUR 545 (vom Berufungsgericht aus ./D getroffene ergänzende Feststellung; vgl RS0121557 [T1]). Das Duplum nach § 87 Abs 3 UrhG für das von einem Berufsfotografen angefertigte erste Lichtbild, das die Beklagte unberechtigt auf Facebook und damit in einem sozialen Medium genutzt hat, beträgt sohin EUR 1.090, welchen Betrag die Beklagte der Klägerin samt den gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs 1 ABGB) zu ersetzen hat. Insoweit war das Ersturteil in eine teilweise Stattgebung des Leistungsbegehrens abzuändern.

Hinsichtlich der übrigen beiden Bilder, deren Nutzung gerechtfertigt war, steht der Klägerin hingegen kein Ersatz zu.

7. Zur behaupteten Sittenwidrigkeit der Rechtsverfolgung:

Aus Sicht der Beklagten sei die Rechtsverfolgung durch die Klägerin sittenwidrig und schikanös, weil ein krasses Missverhältnis zwischen ihren Interessen, nämlich dem öffentlichen Anpreisen und Zu-Geld-Machen von Hundewelpen mit Qualzuchtmerkmalen entgegen § 8 Abs 2 TSchG, und jenen der Beklagten, die Zuwiderhandlungen im Interesse des Tierwohls und des Tierschutzes aufzeigen wolle, bestehe. Dazu genügt der Hinweis, dass mit dem ersten Bild, wie oben zu 3.3 ausgeführt, gerade keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Thema „Qualzucht“ erfolgte. Im Übrigen rechtfertigt bloßer Ärger (vgl Klagebeantwortung ON 3, Rz 8) keinen Eingriff in die Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte der Klägerin.

Daran vermag auch der Umstand, dass die Klägerin die Rechte an dem Lichtbild vom Fotografen Rautzenberg erst nach den Postings der Beklagten erworben hat, nichts zu ändern: Die gerichtliche Entscheidung ist aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz zu fällen, welcher Zeitpunkt auch maßgebend für die Beurteilung der Aktivlegitimation ist (RS0133090). Zu diesem Zeitpunkt – wie im Übrigen auch schon bei Einbringung der Klage – hatte die Klägerin die Rechte jedoch unstrittig bereits inne.

8. Zusammenfassung:

Die Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens im Gesamten sowie von zwei Dritteln des Unterlassungsbegehrens und des Leistungsbegehrens erfolgte im Ergebnis zu Recht, sodass das Ersturteil in diesem Punkt zu bestätigen war.

Hingegen besteht das Unterlassungs- sowie das Ersatzbegehren in Bezug auf ein Lichtbild zu Recht, weshalb der Berufung in diesem Umfang Folge zu geben und das Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern war.

9. Zu den Kosten:

9. 1 Aufgrund der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils war die Kostenentscheidung neu zu fassen. Im erstinstanzlichen Verfahren beruht diese auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist letztlich mit je einem Drittel des Unterlassungsbegehrens (entspricht EUR 8.333,33) und des Leistungsbegehrens (entspricht EUR 1.090) durchgedrungen, mit dem Veröffentlichungsbegehren scheiterte sie hingegen. Das entspricht insgesamt einem Erfolg von rund 28,30 %, weshalb sie der Beklagten 43,40 % ihrer Kosten zu ersetzen hat. Ihrerseits hat sie Anspruch auf Ersatz von 28,30 % ihrer Barauslagen (Pauschalgebühr). Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten hat die Klägerin nicht erhoben.

9. 2 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Auch hier hat die Klägerin 43,40 % der Kosten der Beklagten zu ersetzen und erhält ihrerseits 28,30 % ihrer Barauslagen (Pauschalgebühr) ersetzt.

10. Zum Bewertungs- und Zulässigkeitsausspruch:

10. 1 Da der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, war er gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten. Ausgehend von der unbedenklichen Bewertung durch die Klägerin war auszusprechen, dass er insgesamt EUR 30.000 übersteigt.

10. 2 Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig: Ob die Interessen des Urhebers oder jene des Benutzers höher zu bewerten sind, hängt von den im Einzelfall gegebenen Umständen ab und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0116162 [T2]).

Oberlandesgericht Wien1010 Wien, Schmerlingplatz 11Abt. 33

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.