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1Ob58/24x•OGH 1Ob58/24x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Mag. WesselyKristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin E*, Vereinigtes Königreich, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner S*, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler und Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Eingabe des Antragsgegners vom 13. November 2024 („Urkundenvorlage/Antrag“) wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Antragsgegner will mit seiner Eingabe sein – vom Obersten Gerichtshof ohnehin bereits am 24. Oktober 2024 inhaltlich erledigtes – Rechtsmittel ergänzen. Damit verstößt er gegen den auch im außerstreitigen Verfahren geltenden Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, wonach jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine Rechtsmittelschrift zusteht (RS0007007). Die Eingabe ist daher zurückzuweisen.
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