Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
2Ob181/24t•OGH 2Ob181/24t
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2023 verstorbenen D*, zuletzt , wegen verlassenschaftsgerichtlicher Genehmigung eines Kaufvertrags, infolge des Revisionsrekurses des erbantrittserklärten Erben Dr, vertreten durch Mag. Berthold Hauser, öffentlicher Notar in Obernberg am Inn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 4. September 2024, GZ 6 R 68/24b23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 3. Juni 2024, GZ 5 A 272/23p19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Gemäß § 89c Abs 5 Z 2 GOG idF BGBl I 2012/26 sind auch Notare nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet (vgl RS0128921). Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (RS0128266).
[2] Der Revisionsrekurs des durch einen Notar vertretenen Testamentserben gegen den diesen am 24. 9. 2024 zugestellten Beschluss des Rekursgerichts wurde beim Erstgericht am 4. 10. 2024 persönlich überreicht, weshalb die Verbesserung durch Einbringung des Rechtsmittelschriftsatzes im ERV aufzutragen ist (2 Ob 88/15b). Zur Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen (RS0128266 (T23]).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.