OGH 12Os117/24h

12Os117/24hObergericht19.11.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os117/24h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00117.24H.1119.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M (WU) in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Jugendschöffengericht vom 28. Mai 2024, GZ 11 Hv 12/24x148, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * A* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 7. März 2023 in N* * G* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Übergabe von Böllern zu nötigen versucht, indem er ihn aufforderte, diese herauszugeben, nachdem der Genannte einen Böller in Richtung des Angeklagten und dessen Freunde geworfen hatte (US 3), andernfalls er starkes Nasenbluten haben werde.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Die von der Mängelrüge reklamierte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt nicht vor:

[5] Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen (hier: des Opfers) kann unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Dafür müssen die die Aufrichtigkeit von Zeugen angeblich ernsthaft in Frage stellenden, gleichwohl unerörtert gebliebenen Tatumstände deutlich und bestimmt bezeichnet werden. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen (RISJustiz RS0119422 [T4]).

[6] Diesem Erfordernis wird die Beschwerde, die sich insoweit auf das Referat einzelner Passagen der – vom Gericht berücksichtigten (US 4) – Angaben des Opfers beschränkt (vgl aber RISJustiz RS0119370) und dabei offen lässt, weshalb diese „erheblichen Divergenzen“ in Ansehung der Umstände, wann welche Person es zu welchem Zweck festgehalten habe, die Glaubwürdigkeit des G* in Bezug auf entscheidende Tatsachen (siehe dazu RISJustiz RS0106268) betreffen sollten, nicht gerecht.

[7] Soweit die Beschwerde unter eigenständiger Würdigung des Aussageverhaltens dieses Zeugen einwendet, die Angaben des Genannten seien insgesamt „alles andere als glaubhaft“, und die Vorwürfe hätten sich „in Luft aufgelöst“, übt sie bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik.

[8] Die Tatrichter haben sowohl die leugnende Einlassung des Angeklagten (US 4) als auch die – diesen nicht belastenden – Depositionen mehrerer Zeugen sowie der Mitangeklagten berücksichtigt (US 5), ohne zu einer vollständigen Wiedergabe und Erörterung sämtlicher Details deren Bekundungen verhalten zu sein (vgl RISJustiz RS0099578 [T7]). Eine vom Opfer gebotene Einschätzung, aufgrund welcher Überlegungen der Angeklagte ihm konkret das Bluten seiner Nase in Aussicht gestellt haben könnte, bedurfte ebenfalls keiner Erörterung (siehe RISJustiz RS0097540).

[9] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RISJustiz RS0115902). Der Verweis der Tatsachenrüge (Z 5a) auf das Vorbringen der Mängelrüge wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

[10] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) strebt zunächst unter Bezugnahme auf § 4 Abs 2 Z 2 JGG und eventualiter auf § 6 Abs 3 JGG einen Freispruch des Angeklagten an. Sie verabsäumt dabei aber aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen (RISJustiz RS0116565), weshalb die (ausdrücklich als diversionshindernd erachtete) mangelnde Verantwortungsübernahme des Angeklagten (US 6) hier keinen spezialpräventiv negativen Prognoseindikator bilden sollte, der einem derartigen Vorgehen entgegenstünde (vgl Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 4 Rz 20 iVm Schroll, WKStPO § 191 Rz 64 f; Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 6 Rz 5 f).

[11] Die im Rechtsmittel getätigte Behauptung einer außerhalb der Verhandlung erfolgten Entschuldigung (vgl dazu ohnedies US 4, weil der Beschwerdeführer „dabei war“) sowie der Hinweis auf seinen bisher ordentlichen Lebenswandel (vgl dazu US 7) zeigen insofern auch keine Feststellungsmängel auf (siehe dazu RISJustiz RS0118580).

[12] Soweit die Beschwerde einen Rechtfertigungsgrund nach § 105 Abs 2 StGB (Z 9 lit b) darin erblickt, dass der Angeklagte den Zeugen G* daran hindern wollte, weitere Böller auf sich und seine Freunde zu werfen, lässt sie eine vom Urteilssachverhalt ausgehende Argumentation (siehe aber RISJustiz RS0099810) vermissen, weshalb die hier geäußerte Drohung mit einer Verletzung am Körper (US 2) der MittelZweckRelation des § 105 Abs 2 StGB nicht grundsätzlich widerstreiten sollte (RISJustiz RS0131502; Schwaighofer in WK2 StGB § 105 Rz 78). Dass es aussichtslos gewesen wäre, G* schlicht um Abstandnahme vom Abfeuern weiterer Knallkörper zu ersuchen, wird im Übrigen gar nicht behauptet.

[13] Die Berufung auf Notwehr (§ 3 StGB) lässt nicht erkennen, inwiefern vorliegend – nachdem ein Böller des G* bereits explodiert war (US 2; RISJustiz RS0099853) – ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff durch diesen vorgelegen haben soll (RISJustiz RS0088776, RS0088692, RS0088927; Lewisch in WK2 StGB § 3 Rz 17 ff und Rz 61 ff). Dass der Beschwerdeführer irrtümlich von einer solchen Notwehrsituation ausgegangen wäre (§ 8 StGB), ist der Tatsachenbasis des Urteils ebenfalls nicht zu entnehmen (vgl US 4, wonach sich der Angeklagte als durch die Lautstärke „gestört“ erachtete). Soweit die Beschwerde insofern Feststellungsmängel reklamiert, führt sie bloß eigene Überlegungen, nicht aber konkrete, in der Hauptverhandlung hervorgekommene Verfahrensresultate an, die darauf bezogene Feststellungen indiziert hätten (RISJustiz RS0118580 [T7, T8]).

[14] Schließlich kann sich auch das Vorbringen, der Angeklagte habe durch die Tat einen (vermeintlich) unmittelbar drohenden Nachteil von sich und seinen Freunden abzuwenden versucht (§ 10 Abs 1 StGB; vgl dazu aber RISJustiz RS0089086), weder auf eine Tatsachenbasis in Richtung der Befürchtung eines unmittelbar bevorstehenden bedeutenden Nachteils stützen, noch wird methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet, dass unter den aktuellen Umständen auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen in der Lage des Täters kein anderes Verhalten (als die hier inkriminierte Drohung mit einer Verletzung am Körper) zu erwarten gewesen wäre (RISJustiz RS0089638; Höpfel in WK2 StGB § 10 Rz 16 ff). Soweit die Beschwerde auch insoweit Feststellungsmängel reklamiert, verlässt sie neuerlich den eröffneten Anfechtungsrahmen (RISJustiz RS0118580 [T7, T8]).

[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[16] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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