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9Bs274/24v•OLG Linz 9Bs274/24v
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen Ing. A* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 25. Oktober 2024, 31 Hv 33/24x-13, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Landesgericht Salzburg wird die Anordnung einer Hauptverhandlung aufgetragen.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 23. Oktober 2024, 5 St 149/24m, legt die Staatsanwaltschaft Salzburg dem am ** geborenen Ing. A* das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB zur Last (ON 12).
Demnach habe er in B* und andernorts in der Zeit vom 26. Oktober 2023 bis zumindest 4. Juni 2024 – unmittelbar im Anschluss an die zu 61 Hv 3/23d des Landesgerichts Salzburg erfolgte Verurteilung wegen § 107a StGB zum Nachteil der C* D* – diese neuerlich unter Missachtung des gegen ihn bestehenden Kontaktverbotes durch oftmaliges Aufsuchen ihrer räumlichen Nähe, Verfolgen mit seinem PKW, im Wege der Telekommunikation durch Anrufe und über soziale Medien sowie durch Anbringen eines GPS-Trackers E* „**“ widerrechtlich beharrlich verfolgt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Oktober 2024 wies das Erstgericht den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO zurück und erklärte sich in eventu zur Durchführung des Hauptverfahrens für sachlich unzuständig. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass selbst bei Zugrundelegung sämtlicher vom Tatopfer C* D* geschilderten „Vorfälle“ auch unter Berücksichtigung des sofortigen qualifizierten einschlägigen Rückfalls des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB, nach den bisherigen Verfahrensergebnissen auch unter Beachtung seiner zeitnahen einschlägigen Vorstrafe, eine strafrechtlich maßgebliche Zurechnung der von C* D* geschilderten Vorfälle zum Angeklagten in einem Ausmaß, das das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB begründet, nicht nahe liege. Eine Intensivierung des Verdachts durch die Auswertung der sichergestellten Gegenstände des Angeklagten und deren Daten, die bislang nicht erfolgt sei, sei nicht auszuschließen, stehe jedoch mit Blick auf deren Umfang sinnfällig einer zügigen Durchführung der Hauptverhandlung entgegen. Der Sachverhalt sei daher nicht soweit geklärt, dass derzeit eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts fallenden strafbaren Handlung nahe liege.
Dagegen richtet sich die von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde, die – ausgehend von einer zumindest einfachen Verurteilungswahrscheinlichkeit bei ausermitteltem Sachverhalt – eine Fortsetzung des Verfahrens anstrebt (ON 15). Zur Beschwerde äußerte sich der Angeklagte in einem Schriftsatz vom 5. November 2024, der er eine schriftliche Stellungnahme vom 25. Oktober 2024 anschloss, sowie mit Äußerung vom 13. November 2024, worin er beantragt, der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht stattzugeben und den Strafantrag zurückzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft Linz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2024, der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg Folge zu geben.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Da das Einzelrichterverfahren keinen Einspruch gegen den Strafantrag kennt, ist zur Wahrung der Interessen des Angeklagten in Fortführung der im Ermittlungsverfahren in § 108 StPO geregelten Möglichkeit des Antrags auf Einstellung des Verfahrens mit Beginn des Hauptverfahrens (§ 210 Abs 2 StPO) die amtswegige Überprüfung des Strafantrags vorgesehen (Bauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 485 Rz 1). Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO ist (unter anderem), wenn der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt (§ 212 Z 3 StPO), der Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen. Der Einspruchsgrund nach § 212 Z 3 StPO kommt zum Tragen, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung eines Hauptverfahrens noch nicht vorliegt und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (vgl Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 14). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 15). Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann. Dies ergibt sich aus dem in § 91 Abs 1 StPO normierten Zweck des Ermittlungsverfahrens, den Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass im Falle der Anklage eine „zügige Durchführung der Hauptverhandlung“ ermöglicht wird (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 16).
Den Ausführung des Erstgerichts entgegen, sind die im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Angeklagten sichergestellten Datenträger (E* *, F , F SE, F SE *, F *, F ** und *) gesichtet worden und dabei drei Einträge in der App „Notizen“ festgestellt worden. Es findet sich ein Eintrag mit dem Datum 5. Oktober 2023, 21.30 Uhr bis 21.40 Uhr, mit dem Betreff „Moni im Auto“, ein weiterer Eintrag mit dem Datum 15. November 2023, 22.30 Uhr bis 23.00 Uhr, mit dem Betreff „Moni in Schule“ sowie ein Eintrag mit dem Datum 19. April 2024, 17.30 Uhr bis 18.00 Uhr, und dem Betreff „C“ (ON 7.14, 1 und 2). Eine Beweisaufnahme zur Intensivierung des Tatverdachts ist daher nicht mehr ausständig und steht der Durchführung der Hauptverhandlung nicht entgegen.
Zur bestehenden Verdachtslage ist auszuführen, dass der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. Oktober 2023 zu 61 Hv 3/23d (ON 2.7) unter anderem wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2, Abs 3 erster Fall StGB verurteilt wurde. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass er in B* und andernorts C* D* für die Dauer über eines Jahres, nämlich vom 20. April 2022 bis 30. September 2023, durch oftmaliges Aufsuchen ihrer räumlichen Nähe und im Wege der Telekommunikation und durch unzähliges Anrufen, unzähliges Versenden von E-Mails und WhatsApp-Nachrichten sowie über ein eigens erstelltes Fake-Profil auf der Datingplattform „G*“ widerrechtlich beharrlich verfolgt hat. Der Angeklagte hat das ihm zur Last gelegte Verhalten in diesem Verfahren jedenfalls in objektiver Hinsicht zugestanden, insbesondere zahlreiche Telefonanrufe mit unterdrückter Nummer („private Nummer“). Außerdem führte er aus, dass er einen weitgehend geplanten Tagesablauf der C* D* kenne und deswegen genau wisse, wo sich diese zu bestimmten Zeiten aufhalte, weswegen er dorthin gefahren sei, um sie zu beobachten, so zB habe er gewusst, dass sie zum Kajakfahren an den H* fährt, wo er auf sie gewartet habe (ON 4.3 in 61 Hv 3/23d des Landesgerichts Salzburg). Nach den Angaben der Zeugin C* D* im gegenständlichen Verfahren (ON 2.4) habe der Angeklagte nach dem 25. Oktober 2023 genau jene Handlungen – in abgeschwächter Form – fortgesetzt, wie sie auch seiner Vorverurteilung zugrunde lagen. Bereits am 28. Oktober 2023 sei der Angeklagte durch eine Nachbarin der C* D* vor deren Wohnhaus wahrgenommen worden (vgl dazu Schwaighofer in Höpfel/Ratz WK2 StGB § 107a Rz 16). Am 2. Dezember 2023 habe sich die Zeugin von zu Hause aus zu Fuß auf den Weg zu ihrer Aufführung ins Festspielhaus begeben. In der *-Straße, genau jene Straße, die die Zeugin wählen muss, um zum Festspielhaus zu gelangen, habe sie das Fahrzeug des Angeklagten wahrgenommen, auf den sie kurz darauf in der gasse getroffen sei. Am 17. Dezember 2023 habe sie sich mit dem Rad zur letzten Adventsing-Vorstellung in die Stadt begeben und sei in der I Straße kurz vor der Abzweigung zur -Straße auf den Angeklagten in seinem Fahrzeug genau dort getroffen, wo sie ihm schon einmal begegnet sei. Am 30. Jänner 2024 sei sie auf der I Straße mit dem Fahrrad von der Schule nach Hause gefahren und in ** vom Angeklagten mit seinem Fahrzeug überholt worden. Ein weiteres Aufeinandertreffen sei am 9. Juni 2024 erfolgt, als sich die Zeugin in H zum Paddeln befunden habe. Am Heimweg kurz nach der Auffahrt auf die straße habe sie den Angeklagten auf einem kleinen Parkplatz neben der Straße mit seinem babyblauen Oldtimer stehen gesehen. Der Angeklagte sei neben dem Fahrzeug gestanden und habe sich exakt in dem Moment umgedreht, als die Zeugin das Fahrzeug mit ihrem eigenen passierte. Dazwischen habe die Zeugin 10-mal Anrufe von „privater Nummer“ erhalten, wobei, wenn sie abgehoben hat, der Anrufer aufgelegt habe (ON 2.4). Neben den Angaben der Zeugin, die die Vorkommnisse nach dem 25. Oktober 2023 (Vorverurteilung) in einem Protokoll festgehalten hat (ON 2.5), hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Angeklagte – von diesem zugestanden – einen E JTag am Fahrzeug der Zeugin angebracht hat. Weitere „Peilsender“ wurden beim Angeklagten sichergestellt (ON 7.2, 3). Im elektronischen Kalender des Angeklagten fanden sich die drei – bereits zitierten – Eintragungen mit Bezugnahme zum Tatopfer C D (ON 7.14).
Der Angeklagte hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht und angekündigt, eine schriftliche Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft Salzburg einzubringen (ON 7.4, 4). In seiner mit der Äußerung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft vorgelegten Stellungnahme führt der Angeklagte aus, dass er im Februar 2024 einen E* JTag am Fahrzeug der C D* heimlich mit der Intention angebracht habe, zu verhindern, dass es zu Begegnungen mit der Zeugin komme, die ihm dann vorgeworfen würden. Manche zufällige Begegnungen mit C* D* habe er in seinem Kalender zu Dokumentationszwecken notiert, um spätere Vorwürfe zu vermeiden bzw diesen entgegentreten zu können. Die von der Zeugin geschilderten Aufeinandertreffen seien rein zufälliger Natur gewesen bzw habe er die Zeugin selbst nicht wahrgenommen. Mit den anonymen Anrufen habe er nichts zu tun.
Auf Basis der geschilderten Ermittlungsergebnisse ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung von einer hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und Z 2 StGB auszugehen. Die Annahme, der Angeklagte habe einen Peilsender am Fahrzeug der C* D* angebracht, um dieser nicht zu begegnen, erscheint – im Verdachtsbereich – lebensfremd. Die Kalendereinträge des Angeklagten legen – objektiv betrachtet – den Verdacht nahe, er habe die Aufenthaltsorte der C* D* überwachen und ihre Gewohnheiten notieren wollen, ist doch bei allen Einträgen jeweils ein Zeitraum von zwischen zehn und 30 Minuten notiert. Nach seinen eigenen Angaben will er am 15. November 2023 um 22.30 Uhr Licht in der Klasse der Zeugin D* bemerkt haben und habe dies deshalb notiert, um beweisen zu können, dass die Zeugin keine festen Arbeitszeiten habe, daher etwaige Begegnungen am Arbeitsweg von ihm gar nicht planbar wären. Der Umstand, dass sich die Zeugin – etwa nach einer Weihnachtsfeier oder einem Elternabend – noch länger in der Schule aufhält, war allerdings auch schon aus dem Vorverfahren bekannt, wo er der Zeugin in den Nachtstunden am Parkplatz vor der Schule aufgelauert hat (ON 2.4, 4 in 61 Hv 3/23d des Landesgerichts Salzburg). Auch die vom Angeklagten als zufällig bezeichneten Begegnungen mit der Zeugin fanden genau an jenen Örtlichkeiten statt, an denen er der Zeugin im Jahr zuvor aufgelauert hatte (auf dem Weg zum Festspielhaus, am Arbeitsweg, in H*), mithin Wegen, die ihm aus den Lebensgewohnheiten der Zeugin bekannt waren.
Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der „Beharrlichkeit“ im Sinne des § 107a StGB ist die Belastung für das Opfer. Diese hängt – neben Art und Schwere der einzelnen Stalking-Handlungen – von deren Anzahl, Dauer und den dazwischen liegenden Zeitabständen ab. Maßgebend ist die Gesamtbetrachtung dieser Parameter, womit eine besonders starke Ausprägung eines davon unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der andern zulässt (RIS-Justiz RS0130054). Unberücksichtigt kann bei dieser Beurteilung freilich nicht gelassen werden, dass vom Opfer jenes Täters, der wegen Stalkings zum Nachteil desselben Opfers bereits einmal verurteilt worden ist, ein Zuwarten über einen längeren Zeitraum bis zur Anzeigenerstattung wohl nicht verlangt werden kann, daher schon wenige Handlungen ausreichen, um – bei entsprechendem Vorsatz – das Erfordernis der „Beharrlichkeit“ zu erfüllen.
Insgesamt muss daher fallkonkret mit zumindest einfacher Verurteilungswahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte sein bisheriges (aus der Vorverurteilung bekanntes) Verhalten fortgesetzt hat, wobei insbesondere die Vielzahl der Peilsender und die Kalendereinträge des Angeklagten nahe legen, dass er mit dem Vorsatz gehandelt hat, sein Tun über längere Zeit hindurch fortzusetzen und es ihm auch darauf ankam, dass C* D* die Stalking-Handlungen bemerkt. Nach Ausführung der Zeugin wurde diese durch die neuerlichen Handlungen des Angeklagten unzumutbar in ihrer Lebensführung beeinträchtigt, zumal sie ihren PKW kaum mehr benutzt, ihr Fahrzeug nicht mehr frei stehen lässt und ständig ihr Handy bei sich trägt, um die Polizei verständigen oder Aufnahmen zu Beweiszwecken machen zu können (ON 2.4, 9).
Das Erstgericht wird daher im Rahmen einer Hauptverhandlung und insbesondere nach Einvernahme des Angeklagten und der Zeugin und dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck die Schuldfrage des Angeklagten zu klären haben.
Rechtsmittelbelehrung:
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