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7Ob181/24d•OGH 7Ob181/24d
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei S* C*, vertreten durch die Mutter A* C*, gegen den Gegner der gefährdeten Partei S* K*, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 19. September 2024, GZ 20 R 232/24v-7, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet.
II. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 402 Abs 4 EO, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
[1] Zu I. Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.
[2] Zu II. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§ 402 Abs 4 EO, § 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).
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