OGH 9ObA21/24i

9ObA21/24iObergericht21.11.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA21/24i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:009OBA00021.24I.1121.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Arnaud Berthou (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Ö*, vertreten durch die HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner V*, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (§ 54 Abs 2 ASGG), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, es werde festgestellt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (KVA) zur Anwendung gelangt und deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. 12. 2002 begonnen hat, dann, wenn sie Anspruch auf eine Alters- oder Berufsunfähigkeitspension aus der Sozialversicherung haben und mindestens zehn Dienstjahre bei dem gleichen Dienstgeber verbracht haben, die sich aus § 5 Abs 1 KVA ergebende Abfertigung in der Höhe von 25 % ihres monatlichen Mindestentgelts gemäß § 3 Abs 2 KVA bzw des sich aus einer Aufteilung nach § 3 Abs 3 KVA ergebenden Monatsmindestentgelts für den einzelnen laufenden Kalendermonat erhalten, dies gemäß der sich aus § 23 AngG ergebenden Anzahl von Monatsentgelten entsprechend der absolvierten Dienstzeit beim Arbeitgeber, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] § 5 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kollektivvertrags für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (KVA, in der derzeitigen Fassung vom 1. 3. 2024) lautet auszugsweise:

„§ 5 Kündigung und Abfertigung

(1) Es gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Angestellte, die Anspruch auf eine Alters- oder Berufsunfähigkeitspension aus der Sozialversicherung haben und mindestens zehn Dienstjahre bei dem gleichen Dienstgeber verbracht haben, erhalten einen Zuschlag zur gesetzlichen Abfertigung in der Höhe von 25% ihres monatlichen Mindestentgelts gemäß § 3 Abs 2 bzw des sich aus einer Aufteilung nach § 3 Abs 3 ergebenden Monatsmindestentgelts für den einzelnen laufenden Kalendermonat. […]

(5) Abfertigungen sind zum Zeitpunkt des Ablaufes der Kündigungsfrist fällig.“

[2] Der Antragsteller begehrte gestützt auf § 54 Abs 2 ASGG die aus dem Spruch ersichtliche Feststellung und brachte vor, die Rechtsfrage sei für mindestens drei Arbeitnehmer (konkret) von Bedeutung. Nach § 48 Abs 2 BMSVG bestünden kollektivvertragliche Abfertigungsregelungen in jenem Ausmaß, in dem sie den gesetzlichen Mindestanspruch übersteigen, auch für Dienstverhältnisse weiter, die der „Abfertigung neu“ unterliegen. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten im den gesetzlichen Mindestanspruch übersteigenden Ausmaß einen Abfertigungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Die Parteien hätten in Punkt 2.) des Zusatzkollektivvertrags vom 1. 12. 1977 klargestellt, dass der Zuschlag zur gesetzlichen Abfertigung für jeden Monat des Abfertigungsanspruchs nach § 23 AngG zustehe. Das sei eine verbindliche authentische Interpretation des § 5 Abs 1 KVA, die nunmehr auch für Dienstverhältnisse gelte, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. 12. 2002 liege.

[3] Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Feststellungsantrags. Der Antragsteller habe kein Feststellungsinteresse, weil die Rechtsfrage nicht für mindestens drei Arbeitnehmer (konkret) von Bedeutung sei und sich auf eine alte, nicht mehr gültige Rechtslage beziehe. Die authentische Interpretation des § 5 Abs 1 KVA sei durch eine Neuverlautbarung des KVA im Jahr 1999 außer Kraft getreten. § 5 Abs 1 KVA gelte wegen seines ersten Satzes, der auf die Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG) verweise, und wegen § 48 Abs 2 zweiter Satz BMSVG nur für Arbeitnehmer, die der „Abfertigung alt“ unterliegen.

Dazu ist auszuführen:

[4] 1. Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist gemäß den §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen; maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RS0010088). In erster Linie ist dabei der Wortsinn – auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen – zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RS0010089). Führt der Wortsinn der Bestimmung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist mittels objektiv-teleologischer Interpretation nach dem Sinn und Zweck zu fragen, den die Regelung vernünftigerweise haben kann (9 ObA 141/17a; 9 ObA 108/23g).

2. In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall:

[5] 2.1. Nach dem ersten Satz des § 5 Abs 1 KVA gelten (auch) für die Abfertigung „die Bestimmungen des Angestelltengesetzes“. Auch § 5 Abs 5 KVA bezieht sich inhaltlich auf das AngG, indem er eine für den Dienstnehmer günstigere Fälligkeitsregelung vorsieht als § 23 Abs 4 AngG. Im Lichte des klaren Wortlauts des § 5 Abs 1 KVA ist also primär zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer, der dem KVA unterliegt, einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung nach den Bestimmungen des AngG hat („Abfertigung alt“). Sollte das der Fall sein, sieht der zweite Satz des § 5 Abs 1 KVA unter den dort geregelten Voraussetzungen einen „Zuschlag zur gesetzlichen Abfertigung“ vor. Mit anderen Worten:

[6] Die Anwendung des zweiten Satzes des § 5 Abs 1 KVA setzt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung einen Abfertigungsanspruch nach dem AngG („Abfertigung alt“) voraus. Sind zudem die Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 5 Abs 1 KVA erfüllt, gebührt der dort geregelte Zuschlag zur gesetzlichen Abfertigung (nach dem AngG).

[7] 2.2. Der Feststellungsantrag bezieht sich nur auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. 12. 2002 liegt. Für diese Dienstverhältnisse sieht das AngG aber keine Abfertigung vor. Das folgt aus § 42 Abs 3 AngG, wonach die §§ 23 und 23a AngG auf diese Dienstverhältnisse nicht mehr anzuwenden sind. Den betroffenen Arbeitnehmern gebührt nunmehr eine „Abfertigung neu“ nach dem BMSVG (vgl § 46 Abs 1 BMSVG).

[8] Mangels eines Abfertigungsanspruchs nach dem AngG kommt der im zweiten Satz des § 5 Abs 1 KVA vorgesehene kollektivvertragliche Zuschlag zur gesetzlichen Abfertigung für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. 12. 2002 liegt, nicht in Betracht.

[9] 2.3. Die Antragstellerin argumentiert, § 5 Abs 1 KVA könne zumindest analog auf Dienstverhältnisse, die in den Anwendungsbereich des BMSVG fallen, angewendet werden. Gegen die Analogie spricht aber nicht nur der klare Wortlaut der Bestimmung, sondern auch der Umstand, dass sie – trotz anderer Änderungen in § 5 KVA nach dem Jahr 2002 (zB § 5 Abs 4 mit 1. 3. 2014, Abs 5 mit 1. 3. 2022) – nicht geändert wurde, während dieselben Kollektivvertragsparteien § 19 des Kollektivvertrags für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen (KVI) schon mit März 2003 an das neue Abfertigungsrecht angepasst haben (aktuell lautet § 19 Abs 2 letzter Satz KVI in der geltenden Fassung vom 1. 3. 2024: „Ab 1.1.2003 neu eingetretenen Mitarbeitern gebührt, unbeschadet der Bestimmungen des BMSVG, eine zusätzliche Zahlung im Ausmaß von 50 % des sich nach § 23 Abs 1 AngG fiktiv ergebenden Betrages.“).

[10] 3. Der Feststellungsantrag ist schon aus diesem Grund abzuweisen. Auf die – nur das Ausmaß eines allfälligen Zuschlags zur gesetzlichen Abfertigung betreffende – authentische Interpretation des § 5 Abs 1 KVA gemäß Punkt 2. des Zusatzkollektivvertrags vom 1. 12. 1977 kommt es ebenso wenig an wie auf das weitere Bestreitungsvorbringen des Antragsgegners. § 48 Abs 2 BMSVG, mit dem sich die Parteien ausführlich auseinandergesetzt haben (und zu dem sie Literatur und Rechtsprechung zitiert haben), ist hier schon deshalb ohne Relevanz, weil sich die konkrete kollektivvertragliche Abfertigungsregelung wegen der Anknüpfung an einen Abfertigungsanspruch nach dem AngG ohnehin nicht auf Dienstverhältnisse bezieht, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. 12. 2002 liegt.

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