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11Os111/24v•OGH 11Os111/24v
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Karnaus LL.M. (WU) als Schriftführer in der Strafsache gegen * Z* wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Juni 2024, GZ 16 Hv 27/24d23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Z* des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 13. Februar 2023 bis 29. Juli 2023 in R* fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert durch Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie Goldschmuck und Bargeld „im Wert von insgesamt 196.100 Euro“ aus dem Tresor des * F* entnahm und für sich verwendete, nachdem sie diesen mit dem im Heizraum versteckten Schlüssel geöffnet hatte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter Fall) moniert der Sache nach eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen betreffend den Vorsatz auf Tatbegehung in Bezug auf Sachen mit einem (insgesamt) 5.000 Euro übersteigenden Wert (US 3). Der Beschwerde zuwider ist die Ableitung (US 7) dieser Feststellungen aus einer lebensnahen Betrachtung des objektiven Tathergangs (US 3: Wegnahme von Goldbarren, Golddukaten, Goldschmuck und Bargeld aus einem Tresor; vgl dazu auch US 7 iVm ON 19 zum Inhalt des Tresors) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RISJustiz RS0099413). Mit ihren dagegen erhobenen Einwänden richtet sich die Beschwerde bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter.
[5] Die Kritik an einem (angeblichen) inneren Widerspruch (Z 5 dritter Fall; RISJustiz RS0119089) geht schon deshalb ins Leere, weil die Nichtigkeitswerberin in diesem Zusammenhang dem den Konstatierungen zum näher dargestellten Zueignungs und Bereicherungsvorsatz (US 3) vorangehenden Absatz eine urteilsfremde Aussage unterstellt. Denn mit der bloßen Konstatierung, dass die Angeklagte die aus dem Haus gebrachten Wertgegenstände für sich verwendete, wurde – der Beschwerdebehauptung zuwider – noch keine Aussage zu deren Vorsatz im Tatzeitpunkt getroffen.
[6] Die Feststellungen zur Täterschaft der Angeklagten (Öffnung des Tresors mit dem im Vorfeld ohne Erlaubnis an sich gebrachten versteckten Schlüssel) sowie deren Wissen um das Versteck für den Tresorschlüssel und um im Tresor befindliche große Vermögenswerte (US 3) erschlossen die Tatrichter (insbesondere) aus für glaubwürdig erachteten Angaben des Opfers * F* zum Gelegenheitsverhältnis der im Tatzeitraum (US 2: zunächst als Pflegerin und später als Haushälterin) im gemeinsamen Haushalt lebenden Angeklagten und zum ihm bekannten (bloß aus engsten Familienmitgliedern bestehenden) Kreis der weiteren Informationsträger betreffend Tresorschlüssel und Tresorinhalt (US 4), aus Angaben der Angeklagten zu einer (* F* zufolge ausschließlich im Tresor aufbewahrten) Jagdwaffe (US 4 f), aus dem Fund eines zur Angeklagten passenden Haares im Inneren des Tresors (US 5), aus für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeuginnen * H* und * Ha*, das Versteck des Tresorschlüssels nicht gekannt zu haben, sowie aus dem Verhalten und aus Sicht der Tatrichter widersprüchlichen Angaben der Angeklagten betreffend angebliche Bedrohungen durch F* (US 5 ff). Dass diese – logisch einwandfreie und empirisch haltbare – Begründung der Beschwerdeführerin nicht überzeugend erscheint („keine konkreten Beweise einer Tatbegehung“, „keine sonstigen Beweise im Akt“) und dass im Hinblick auf allfällige weitere Gelegenheitspersonen (wie Besucher im Haus, Inhaber eines Hauseingangsschlüssels oder Kenner des Verstecks für Letzteren) auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, bewirkt keine Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO (RISJustiz RS0118317 [T9], RS0098362, RS0116732 [T6]).
[7] Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RISJustiz RS0106588, RS0099419, RS0099455 [T14]).
[8] Mit ihren Einwänden gegen die Erwägungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit des Zeugen F* (US 4, 7) kritisiert die Beschwerde (Z 5 vierter Fall) erneut bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer Schuldberufung.
[9] Selbst unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen Auseinandersetzung mit (angeblich) die Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage stellenden Beweisergebnissen (Z 5 zweiter Fall) liegt der Bezugspunkt einer Anfechtung ausschließlich in den Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen, womit sich das Ausmaß der im Einzelfall geltenden Erörterungspflicht entsprechend reduziert (RISJustiz RS0119422 [insbesondere T4, T6]; 12 Os 42/21z [Rz 6, 10]). Inwiefern Umstände wie eine allfällige Verliebtheit des Zeugen F* in die Angeklagte, das Vorhandensein von weiteren Besitzern eines Hauseingangsschlüssels oder von Kennern des Verstecks eines Hauseingangsschlüssels, der Verwahrungsort eines (US 4: von einer ausschließlich im Tresor aufbewahrten Pistole verschiedenen) Revolvers, der Alkoholkonsum des F* oder der (in jedem Fall vor dem Tatzeitpunkt gelegene) Zeitpunkt der Anschaffung der gestohlenen Goldbarren den Urteilskonstatierungen entgegenstehende Angaben des F* zu entscheidenden Tatsachen betreffen sollten (RISJustiz RS0098646), erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
[10] Die Feststellung, wonach sich die vom Schuldspruch umfassten Gegenstände im Tatzeitraum bis zu deren Wegnahme durch die Angeklagte (noch) im Tresor befunden hatten (US 3), stützten die Tatrichter auf die Aufstellung von Kaufbestätigungen in ON 19 (US 7) sowie auf für nachvollziehbar erachtete Angaben des Zeugen F* und von dessen Tochter * G*, dass Genannter den Diebstahl zwar erst am 29. Juli 2023 bemerkt habe (US 4, 6), ihm zufolge (außer seiner verstorbenen Frau und seiner Tochter) aber niemand sonst das Versteck für den Tresorschlüssel gekannt habe (US 4).
[11] Mit eigenständigen Erwägungen „zur Anwesenheit der Wertgegenstände im Tresor zum Tatzeitpunkt“, (abermals) zur Glaubwürdigkeit des * F* und zu dessen Erinnerungsvermögen sowie zur Verantwortung und Glaubwürdigkeit der Angeklagten erschöpft sich die Beschwerde erneut bloß in Beweiswürdigungskritik nach Art einer Schuldberufung („liegen überhaupt keine Beweise vor“, „kann nicht ausgeschlossen werden, dass …“).
[12] Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nur vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt, nicht aber, wenn die getroffenen Feststellungen vom Inhalt einer Aussage oder Urkunde abweichen (RISJustiz RS0099431). Soweit sich die Beschwerde gegen Erwägungen der Tatrichter im Zusammenhang mit angeblichen Drohungen des * F* gegen die Angeklagte wendet, betrifft sie von vornherein keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsache. Abgesehen davon wird die von der Beschwerde ins Treffen geführte Aussage der Zeugin G* zu dieser Frage im Urteil – im Gegensatz zu jenen der Zeuginnen H* und Ha* – gerade nicht referiert (US 5), sodass auch kein Fehlzitat im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO vorliegt.
[13] Ebenso wenig ist im Kontext der Urteilsaussagen zum Versteck des Tresorschlüssels eine unrichtige Wiedergabe von Aussagen des Zeugen F* auszumachen (US 4: „Heizungsraum“; ON 2.10 S 4 und ON 17.1 S 19: „Heizraum“). Auch der Umstand, dass an anderer Stelle im Urteil anstatt „Heizraum“ (US 2) bzw „Heizungsraum“ (US 4) – wie bereits von der Staatsanwaltschaft offenkundig synonym (vgl ON 7 S 1 und 2) – das Wort „Heizungskeller“ gebraucht wurde (US 3), begründet keine Aktenwidrigkeit im dargelegten Sinn.
[14] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RISJustiz RS0099810). Dem wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gerecht, indem sie das Fehlen von Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz der Angeklagten im Tatzeitpunkt moniert, dazu gar wohl (nämlich einen Absatz nach den Aussagen zur „Verwendung“ des Diebsguts durch die Angeklagte) getroffene Urteilskonstatierungen aber einfach übergeht (US 3; vgl auch US 7).
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[16] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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