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11Os123/24h•OGH 11Os123/24h
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sowie im Verfahren zu deren strafrechtlicher Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Juli 2024, GZ 18 Hv 57/24f84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (1) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt und in Bezug auf den Schuldspruch zu 1 gemäß § 21 Abs 2 StGB ihre strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.
[2] Danach hat sie – soweit hier von Bedeutung – am 6. November 2023 in B* ihrem Lebensgefährten * U* vorsätzlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versucht, indem sie ihm eine fünf Kilogramm schwere Hantel in den Gesichtsbereich schlug, wodurch er eine Wiedereröffnung von bereits in Abheilung befindlichen Rissquetschwunden sowohl an der rechten Augenbraue als auch an der linken Wange und eine deutliche Schwellung im Bereich des rechten Oberlides mit Blutungen erlitt (US 4).
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet eine (gemäß § 252 Abs 1 StPO) nichtige Verlesung der Aussage des Zeugen U*. Denn durch die trotz Widerspruch der Beschwerdeführerin (ON 83 S 24) erfolgte „Verlesung“ (richtig: des zusammenfassenden Vortrags gemäß § 252 Abs 2a StPO [ON 83 S 24]) des psychiatrischen Gutachtens (ON 36 iVm ON 83 S 24) sei auch die in diesem wiedergegebene Zeugenaussage des Genannten vor der Polizeiinspektion B* vom 8. November 2023 (ON 36 S 10 f iVm ON 33.6) verlesen worden, obwohl dieser sich (nachfolgend) gemäß § 156 Abs 1 Z 1 StPO berechtigt der Aussage entschlagen habe (ON 32 S 2). Der Einwand geht schon deshalb ins Leere, weil nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung sämtliche Angaben des Zeugen * U* vom zusammenfassenden Vortrag (§ 252 Abs 2a StPO) des „gesamte[n] Akteninhalt[s]“ – und damit auch des psychiatrischen Gutachtens (ON 36) – ausgenommen wurden (ON 83 S 24).
[5] Die Urteilsfeststellungen dazu, wie viele Schläge die Angeklagte mit der Hantel gegen das Gesicht des Opfers führte und welche Verletzungen das Opfer dabei erlitt (US 4), sind hier weder für die Lösung der Schuld- noch der Subsumtionsfrage von Bedeutung, sodass die dagegen gerichtete Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt (vgl RISJustiz RS0117499).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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