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11Os128/24v•OGH 11Os128/24v
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Karnaus LL.M. (WU) als Schriftführer in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. März 2024, GZ 7 Hv 2/24m45, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht sowie einer bedingten Entlassung und Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I) sowie der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 Waffengesetz (II/1) und nach § 50 Abs 1 Z 3 Waffengesetz (II/2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G*
I) am 17. September 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren bislang unbekannten Tätern (§ 12 erster Fall StGB) * F* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), mit Gewalt und unter Verwendung einer Waffe mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Bargeld abzunötigen versucht, indem er äußerte „Wenn Du mir kein Geld gibst, schlag ich Dich sofort“, die beiden anderen Täter dem Genannten mehrmals Stöße gegen den Körper versetzten und ihm * A* mit einem Schlagring an der Hand einen Faustschlag ins Gesicht versetzte,
II) bis zum 6. Jänner 2024 vorsätzlich (US 8)
eine verbotene Waffe (§ 17 WaffG), nämlich einen Schlagring (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG), unbefugt besessen, und
Waffen, nämlich ein Springmesser und ein Butterflymesser, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Besetzungsrüge (Z 1) behauptet unsubstantiiert und ohne jeglichen Aktenbezug, dem erkennenden Schöffensenat habe entgegen § 46a Abs 1 JGG iVm § 28 Abs 1 und 2 JGG keine im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Kinder- und Jugendhilfe oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Person und kein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten angehört. Dieser Einwand scheitert schon daran, dass der Beschwerdeführer nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung vom 5. März 2024 nach Erörterung der Senatszusammensetzung (vgl zur Ladung von Schöffen der „J/JE Liste“ unter Berücksichtigung männlicher Schöffen ON 1.18) nicht seiner Rügeobliegenheit (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO; vgl dazu auch RISJustiz RS0097452 [insbesondere T15]) nachgekommen ist, sondern sich vielmehr ausdrücklich mit der Besetzung des Schöffensenats einverstanden erklärt hat (ON 44A S 2).
[5] Die Mängelrüge wendet Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) sowie offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Drohung des Angeklagten gegen das Opfer als Mittel des Raubes (US 6 f) ein. Da jedoch der Tatbestand des § 142 Abs 1 StGB – soweit hier von Bedeutung – (allein schon) aufgrund der von der Beschwerde nicht bekämpften Feststellungen zur Gewalt gegen das Opfer als Raubmittel erfüllt ist, wendet sie sich nicht gegen entscheidende Tatsachen (zu diesem Begriff vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 398 ff). Solcherart verfehlt sie den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RISJustiz RS0099497).
[6] Hinzugefügt sei, dass das Opfer der Beschwerdebehauptung zuwider in der Hauptverhandlung ausdrücklich aussagte, es sei vom Angeklagten vor der Anwendung der Gewalt bedroht worden (ON 44A S 19).
[7] Die Kritik, die auf die Aussage des Opfers gestützte (US 12) Feststellung, wonach der Angeklagte dieses mit der Faust ins Gesicht schlug, wobei er „einen Schlagring auf seiner Hand“ hatte (US 7 f), sei mangels einer solchen Aussage des * F* offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), ist gleichermaßen aktenfremd (siehe die Aussage des Opfers ON 44A S 22, vgl auch US 12).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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