OGH 11Os132/24g

11Os132/24gObergericht26.11.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os132/24g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00132.24G.1126.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Karnaus LL.M. (WU) als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugssache des * P*, AZ 25 Bl 46/23d des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 17. September 2024, AZ 32 Bs 268/24g (ON 16), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 16) wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG) die Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 16. Juli 2024, AZ 32 Bs 101/24y (ON 13), zurück.

[2] Mit der dagegen erhobenen Beschwerde des P* vom 15. Oktober 2024 (Poststempel; ON 18) war ebenso zu verfahren, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht entscheidet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Rechtszug (RISJustiz RS0132565).

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