OGH 15Os121/24v

15Os121/24vObergericht26.11.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os121/24v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00121.24V.1126.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * A* wegen Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen und im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB, über den Antrag des A* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Februar 2024, GZ 25 Hv 41/23b62, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.

Begründung

Gründe:

[1] Mit Beschluss vom 4. September 2024 wies der Oberste Gerichtshof zu AZ 15 Os 60/24y die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Februar 2024, GZ 25 Hv 41/23b62, zurück. Die Ausführung der Rechtsmittel war – infolge Vollmachtsauflösung durch den Wahlverteidiger und Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers – nach Ablauf der Frist (§ 285 Abs 1 und § 294 Abs 2 StPO) erfolgt. Bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde war keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 oder in § 281a StPO angegebenen Gründe deutlich und bestimmt bezeichnet worden. Die Berufungsanmeldung hatte nicht erklärt, durch welche Punkte des Erkenntnisses sich der Angeklagte beschwert erachtete (§ 294 Abs 4 StPO).

[2] Dagegen wendet sich die als „Rückstellungsantrag gemäß § 364 StPO“ bezeichnete Eingabe des A*, der keine Berechtigung zukommt.

[3] Nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist einem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.

[4] Weil der Antrag die Bescheinigung eines Wiedereinsetzungsgrundes gar nicht enthält (vgl aber Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 43), sondern bloß das Versäumnis des Verteidigers in Zusammenhang mit Verletzungen von Verfahrens- und Grundrechten bringt, war die Wiedereinsetzung zu verwehren.

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