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3Ob165/24x•OGH 3Ob165/24x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*, 2. U*, beide vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. G*, vertreten durch Schöpf Maurer Rechtsanwälte in Salzburg, wegen je 35.805,30 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Mai 2024, GZ 4 R 39/24v32, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16. Februar 2024, GZ 1 Cg 12/23s26, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 2.956,30 EUR (darin 492,72 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Im Jahr 2012 verstarb der Vater der Kläger und der Nachlass wurde einem Bruder der Kläger (es waren insgesamt fünf Kinder) als Alleinerbe eingeantwortet. In einem ersten Prozess (folgend: Parallelverfahren) erhob ein anderer Bruder der Kläger im Jahr 2015 gegen den Alleinerben Ansprüche auf den Nachlasspflichtteil (Gegenstand des Verfahrens bildeten insbesondere die Verkehrswerte der Liegenschaften, der Wert eines Wasserbezugsrechts sowie die Bewertung einer Dienstbarkeit). Danach, ebenfalls im Jahr 2015, brachte der beklagte Rechtsanwalt im Auftrag der Kläger sowie der weiteren Schwester eine Pflichtteilsklage ein, um eine allfällige Verjährung der Ansprüche zu verhindern. Das vom Beklagten eingeleitete Verfahren (folgend: Vorprozess) ruhte bis zur rechtskräftigen Beendigung des Parallelverfahrens. Nach der Beendigung des Parallelverfahrens setzte der Beklagte den Vorprozess fort, unterließ es allerdings, ergänzendes Vorbringen zu erstatten, weil er meinte, dass die Verwertung der Beweisergebnisse aus dem Parallelverfahren ausreichen würde. Das Verfahren im Vorprozess beendeten die Kläger schließlich durch einen gerichtlichen Vergleich über die Verfahrenskosten.
[2] Die Kläger erhielten im Jahr 2016 Legate aus dem Nachlass in der Höhe von je 46.350 EUR. Die Wertsteigerung der zum Nachlass gehörenden Liegenschaften im Zeitraum zwischen dem Todesfall und dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Parallelverfahren über den Pflichtteilsanspruch betrug rund 49 %.
[3] Die Kläger begehrten vom beklagten Rechtsanwalt Schadenersatz wegen mangelhafter Vertretung in ihrem Pflichtteils(ergänzungs)verfahren.
[4] Das Erstgericht sprach den Klägern einen Betrag von jeweils 8.677,15 EUR sA zu und wies das Mehrbegehren (von je weiteren 27.128,15 EUR sA) ab.
[5] Das unterlassene Vorbringen des Beklagten im Vorprozess sei ein Vertretungsfehler. Für die Geltendmachung von Zinsen habe es hingegen keinen Auftrag gegeben und eine mangelhafte Aufklärung durch den Beklagten beim Vergleichsabschluss liege nicht vor, weil es um das Kostenrisiko gegangen sei (die Kläger haben keine Rechtsschutzversicherung). Aus den unstrittigen Aktiva und Passiva des Nachlasses errechne sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch für die Kläger von je 5.823,59 EUR zuzüglich der 49%-igen Werterhöhung der Liegenschaften von je 2.853,56 EUR (daher insgesamt je 8.677,15 EUR) als der vom Beklagten den Klägern jeweils verursachter Schaden.
[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger dagegen nicht Folge.
[7] Zwar habe das Erstgericht keine Feststellungen über die vom Beklagten vor Vergleichsabschluss erteilte Rechtsbelehrung getroffen, allerdings sei dies auch nicht erforderlich, weil selbst im Fall einer Haftung des Beklagten für den Ersatz des von den Klägern übernommenen Kostenersatzes keine geeigneten Behauptungen erstattet worden seien, mit welchem Betrag die Kläger ihrer Meinung nach bei fachgerechtem vollständigem Vorbringen des Beklagten im Vorprozess obsiegt hätten. Ihr Schadenersatzbegehren sei daher insoweit – trotz entsprechender Einwände des Beklagten, der etwa auch auf im Vorprozess bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche zusätzlich zu berücksichtigende Schenkungen hingewiesen habe – unschlüssig geblieben. Zum konkret für den Fall eines korrekten Verhaltens des Beklagten erzielbaren hypothetischen Verfahrensausgangs hätten die Kläger kein Vorbringen erstattet. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zur Höhe der Partizipation der Pflichtteilsberechtigten an der Wertentwicklung des Nachlasses sei zutreffend.
[8] Nachträglich ließ das Berufungsgericht die Revision mit der Begründung zu, dass Rechtsprechung zur Frage der Teilnahme des durch ein Legat bedachten Noterben an der Wertentwicklung des Nachlassvermögens fehle.
[9] Gegen das Urteil wendet sich die Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung dahin abzuändern, dass dem gesamten Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
[11] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
[12] 1.1 Wenn ein Rechtsanwalt eine pflichtwidrige Unterlassung zu verantworten hat, hängt seine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Mandanten von der Kausalität dieses Fehlverhaltens für den Eintritt des behaupteten Schadens ab. Den Geschädigten trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln des Rechtsanwalts nicht eingetreten wäre (RS0022700). Dazu ist der mutmaßliche Erfolg der pflichtwidrig unterlassenen Schritte zu ermitteln. Das mit dem Schadenersatzanspruch befasste Gericht hat den Vorprozess daher hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte (RS0022706 [T6]).
[13] 1.2 Die Kläger meinen, einen „sekundären Feststellungsmangel“ darin zu erkennen, dass nicht festgestellt worden sei, dass ihnen der Beklagte zu den Rechtsfolgen des Vergleichs „keinerlei Aufklärung“ gegeben habe. Dafür zitieren sie Vorbringen, das darauf hinausläuft, dass sie bei entsprechender Aufklärung den Vergleich nicht geschlossen hätten und der Beklagte „für den entgangenen gegenständlichen Pflichtteilsergänzungsanspruch“ hafte. Sie setzen sich aber mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht auseinander, das Vorbringen zu einem rechnerisch nachvollziehbaren Schaden vermisste, der ihrer Ansicht nach aus dem für sie nachteiligen Vergleichsabschluss resultieren sollte. Wenn sie nun argumentieren, der Schaden liege in den von ihnen im abgeschlossenen Vergleich übernommenen Prozesskosten, so übersehen sie, dass der Beklagte detailliert eingewendet hat, dass der Verfahrensausgang im Vorprozess insbesondere betreffend weitere von den Klägern erhaltene Vorempfänge ungewiss war und die Prozessbeendigung daher zur Vermeidung zusätzlicher Verfahrenskosten im Interesse der Kläger gewesen sei. Dass der Beklagte die Kläger vor dem Vergleichsabschluss über dessen Wirkungen und Rechtsfolgen nicht fachgerecht beraten oder aufgeklärt hätte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass nach dem – vom Beklagten bestrittenen – erstinstanzlichen Vorbringen der Kläger der Vergleich im Vorprozess nicht rechtswirksam geworden sei, weil sie sich dort zu dritt zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz verpflichteten und die – am nun gegenständlichen Verfahren nicht beteiligte – Schwester der Kläger den Kostenvergleich widerrief. Eine Bezifferung ihres in diesem Zusammenhang ihrer Ansicht nach konkret entstandenen Schadens haben die beiden Kläger aber insbesondere auch nach den Erwiderungen des Beklagten über mögliche Regressansprüche der Kläger gegen ihre Schwester betreffend die Kostentragung im Vorprozess nicht vorgenommen. In diesem Punkt zeigen die Kläger daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts auf.
[14] 2.1 Auf Fälle, in denen der Erblasser vor dem 31. Dezember 2016 verstorben ist, sind gemäß § 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB die hier maßgeblichen Bestimmungen des Erbrechts-Änderungsgesetzes (ErbRÄG 2015), BGBl I Nr 87/2015, noch nicht anzuwenden.
[15] 2.2 Gemäß § 786 zweiter Satz ABGB aF war „die Verlassenschaft, in Ansehung des Gewinnes und der Nachteile, als ein zwischen den Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten“. Der Noterbe nahm nach dieser Regelung daher im Verhältnis seines Wertanspruchs zum Nachlass an der günstigen oder ungünstigen Entwicklung des Nachlassvermögens teil (2 Ob 65/12s [Pkt II.3.] mwN). Diese Beteiligung ersetzte den Anspruch auf Verzinsung des schon fälligen Pflichtteils zwischen Erbfall und Zuteilung (vgl RS0012933 [T3, T4]). Ein zwischen dem Tod des Erblassers und der Pflichtteilszuwendung eingetretener Substanzverlust konnte zufolge der Bestimmung des § 786 zweiter Satz ABGB aF aber auch zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gehen; bei Vornahme unzweckmäßiger Maßnahmen durch den Erben bestand dann allerdings ein Schadenersatzanspruch (RS0029356).
[16] 2.3 Bei der Ermittlung des Wertanspruchs des Noterben waren nach den §§ 788 bis 789 ABGB aF die von ihnen erhaltenen Vorempfänge einzurechnen (dazu etwa 6 Ob 189/98g mwN). Daher konnte bei entsprechender Größe der Zuwendungen durch Legate oder andere Verfügungen des Erblassers der Pflichtteilsanspruch durch diese abgedeckt sein. Eine notwendige Gemeinschaft mit den Erben im Sinn des § 786 zweiter Satz ABGB kam in solchen Fällen mangels eines Pflichtteilsanspruchs von vornherein nicht in Betracht (vgl dazu etwa 7 Ob 63/62 [EvBl 1962/468] = RS0015416). Nach § 774 ABGB aF konnte der Pflichtteil als Erbteil oder Vermächtnis hinterlassen werden. Bei – wie hier – in Geld bestehenden Vermächtnissen für die Noterben stellen sich die zahlreichen, bei Sachzuwendungen zu lösenden Fragen der Bewertung dieser Zuwendungen nicht.
[17] 2.4 Der Pflichtteilsanspruch, mit dem der Noterbe an der fiktiven Gemeinschaft im Sinn des § 786 zweiter Satz ABGB aF teilnimmt, war demnach durch alle einzurechnenden Vorempfänge reduziert und eine Teilnahme an der „Abrechnungsgemeinschaft“ im Sinn des § 786 zweiter Satz ABGB aF kam daher nur mit diesem reduzierten Geldanspruch in Betracht (ausführlich dazu Welser, Hinterlassung des Pflichtteils als Vermächtnis und Abrechnungsgemeinschaft, NZ 1994, 269; ders in Rummel, ABGB3 § 786 Rz 2; diesem zustimmend Eccher in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 786 Rz 3). Nach diesem Grundkonzept der vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz geltenden Bestimmungen über das Pflichtteilsrecht wurde somit ein Noterbe nur mit dem Wert, auf den seine Geldforderung gerichtet war, ein „Gemeinschafter“ nach § 786 zweiter Satz ABGB aF. Dabei waren aber nicht nur Vorempfänge, sondern ebenso die nach den §§ 774, 787 Abs 1 ABGB aF anzurechnenden Legate zu berücksichtigen und daher diese ebenso vor der rechnerischen Teilnahme des Noterben an der Abrechnungsgemeinschaft in Abzug zu bringen. Nur mit jenem Geldanspruch, der dem Noterben nach Abzug (auch) der Legatszuwendungen vom Gesamtpflichtteil verblieb, sollte er an der fiktiven Gemeinschaft nach § 786 zweiter Satz ABGB aF teilnehmen (Welser, NZ 1994, 270 f und 273).
[18] 3.1 Die Beurteilung des Berufungsgerichts stimmt mit dieser Rechtslage überein. Nach der Rechtsprechung zu § 786 ABGB aF kam es nur dann zu einer (Abrechnungs)Gemeinschaft zwischen Haupt- und Noterben, wenn dem Noterben überhaupt ein Pflichtteilsanspruch zustand: Voraussetzung der Gemeinschaft im Sinn des § 786 Satz 2 ABGB aF war der Bestand eines Pflichtteilsanspruchs (6 Ob 129/73 mwN). Zunächst war daher zu ermitteln, ob und in welchem Umfang der jeweilige Noterbe überhaupt an der Abrechnungsgemeinschaft teilnimmt. Dabei waren aber auch – wie hier – Zuwendungen durch Legate entsprechend ihrem Wert zu berücksichtigen, weil auch insoweit der Pflichtteil bereits gedeckt war und in diesem Umfang kein Anspruch bestand.
[19] 3.2 Die von den Klägern ins Treffen geführte „Ungleichbehandlung“ zwischen einem Noterben, dem ein Legat vermacht wurde, und einem anderen, der keines erhalten hat, ist die logische Konsequenz aus der Rechtslage, nach der der Pflichtteilsanspruch desjenigen, dem ein Legat vermacht wurde (oder der einen anzurechnenden Vorempfang erhalten hat), entsprechend geringer ist als der desjenigen, dessen gesetzlicher Anspruch auf den Pflichtteil mangels entsprechender Verfügung des Erblassers zur Gänze offen ist. Die Beteiligung des Noterben an der Wertentwicklung des Nachlasses gemäß § 786 zweiter Satz ABGB aF wurde nach dem erkennbaren Willen des damaligen Gesetzgebers nur insoweit als sachgerecht angesehen, als diesem überhaupt ein Pflichtteils-(ergänzungs)anspruch zustand. Die bloße Behauptung einer angeblichen „Systemwidrigkeit“ ohne jede Auseinandersetzung mit den maßgeblichen, hier noch anzuwendenden erbrechtlichen Bestimmungen zeigt kein Argument auf, das gegen dieses Auslegungsergebnis spricht.
[20] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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