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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der Antragstellerin R* GmbH, , vertreten durch Dr. Magdalena Atzl, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin M, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen pfandweiser Beschreibung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. August 2024, GZ 2 R 108/24g22, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Vorauszuschicken ist, dass für die pfandweise Beschreibung die Vorschriften der EO über die Einstweilige Verfügung anzuwenden sind (RS0037834) und folglich gemäß § 402 Abs 1 EO die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht gilt (RS0037834 [T4]).
[2] 2. Die vom Rekursgericht verneinte angebliche Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses kann in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Es wäre nämlich ein untragbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 519 ZPO) unanfechtbar wäre, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber in dritter Instanz überprüft werden könnte (4 Ob 160/11z mwN).
[3] 3. Die pfandweise Beschreibung kann als einstweilige Verfügung schon vor Anbringung der Zinsklage beantragt werden (RS0005209). Es stellt daher keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, dass das Rekursgericht dem von der Antragsgegnerin behaupteten „bewussten Hinauszögern“ der Einbringung einer Zahlungsklage durch die Antragstellerin keine rechtliche Relevanz zumaß.
[4] 4. Ob die Antragsgegnerin, wie sie meint, für die Zeit seit Rückgabe der Schlüssel zum Bestandobjekt (unter Zurücklassung von ihr eingebrachter Fahrnisse) kein Benützungsentgelt mehr schuldet (vgl jedoch RS0020765 [T1]), kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage begründen, weil es für die Bewilligung der pfandweisen Beschreibung ausreicht, wenn eine Mietzinsklage (bzw hier die Behauptung und Bescheinigung rückständigen Benützungsentgelts; vgl dazu RS0020627) nur im Bezug auf einen Teilbetrag schlüssig ist (vgl RS0109008).
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