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3Ob202/24p•OGH 3Ob202/24p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K* GmbH , vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. K H*, geboren am *, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, wegen 66.473,94 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 18. September 2024, GZ 4 R 142/24t50, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts GrazWest vom 9. August 2024, GZ 211 E 1273/24k37, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag der Verpflichteten, ihrem gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurs gemäß § 524 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO hemmende Wirkung zuzuerkennen, ab.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der von der Verpflichteten dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist absolut unzulässig.
[4] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]).
[5] Das absolut unzulässige Rechtsmittel der Verpflichteten war daher zurückzuweisen.
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