OGH 24Ds14/23b

24Ds14/23bObergericht28.11.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 24Ds14/23b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0240DS00014.23B.1128.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 28. November 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann als weitere Richterin und die Rechtsanwälte Mag. Stangl und Dr. Konzett als Anwaltsrichter in Gegenwart von OKontr. Bodinger als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 16. März 2023, GZ D 202/2120, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wehofer, des Kammeranwalts Dr. Klemm sowie des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Berufung wird das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

  • wird von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe im Zuge von zwei Verfahren vor dem Handelsgericht Wien (AZ *) und vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (AZ *)

1. / vom 30. Oktober 2020 bis 9. Juli 2021 mehrere gerichtliche Eingaben entgegen § 112 ZPO nicht an den dort jeweilig ausgewiesenen Rechtsvertreter der Gegenseite per Direktzustellung übermittelt,

2. / Urkunden im Zuge von mehreren Verhandlungsterminen, nämlich im Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anlässlich der Streitverhandlung vom 9. November 2020 die Beilage ./6 und im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien anlässlich der Streitverhandlung vom 9. Juli 2021 die Beilage ./3, jeweils nur einfach dem Gericht, sohin ohne eine für den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Gegenseite vorgesehene Kopie, vorgelegt,

freigesprochen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschuldigte wegen der aus dem Spruch ersichtlichen Vorwürfe der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt schuldig erkannt, und gemäß § 16 Abs 1 Z 3 DSt zur Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verurteilt.

[2] Der Beschuldigte schritt als Rechtsvertreter in den beiden, gegen den anzeigenden Rechtsanwalt als Masseverwalter geführten, im Spruch näher bezeichneten Verfahren ein. Im Zeitraum 30. Oktober 2020 bis 9. Juli 2021 brachte der Beschuldigte mehrere gerichtliche Eingaben, darunter einen Schriftsatz im Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (vom 30. Oktober 2020), einen vorbereitenden Schriftsatz im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien kurz vor der Verhandlung am 12. März 2021, einen Schriftsatz kurz vor der Verhandlung am 9. Juli 2021 im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien, eine Vertagungsbitte im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien vom 26. November 2020 und einen weiteren Schriftsatz ein, wobei diese Schriftsätze nicht auch an den dort jeweils ausgewiesenen Rechtsvertreter der Gegenseite per Direktzustellung übermittelt wurden.

[3] Der Beschuldigte hatte in den Verfahren alle Prozessbeteiligte in der Eingabemaske der vom ihm verwendeten ERVSoftware erfasst. Der Beschuldigte ging irrtümlicherweise davon aus, dass bei Folgeeingaben der Gegenanwalt nicht mehr gesondert erfasst werden muss und war der Meinung, die Schriftsätze auch hinsichtlich der Direktzustellung richtig eingebracht zu haben. Tatsächlich wurden nur die Ersteingaben des Beschuldigten an den Gegenanwalt zugestellt. Verbesserungsaufträge ergingen an den Beschuldigten nicht. Er unterließ die Kontrolle der ERVSendeprotokolle dahingehend, ob die ERV-Direktzustellung auch tatsächlich erfolgte.

[4] Weiters legte der Beschuldigte in diesen Verfahren Beilagen jeweils nur einfach dem Gericht vor, ohne dem Gegenvertreter Kopien der vorgelegten Urkunden auszufolgen. Er sandte ihm diese erst im Zuge der Verhandlungen als Foto per EMail zu.

[5] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die – auch Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO relevierende – Berufung des Beschuldigten wegen Schuld und Strafe.

Zum Schuldspruch 2./

[6] Die Berufung (dSn Z 9 lit a) zeigt im Ergebnis zutreffend auf, dass die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses die rechtliche Annahme einer Verletzung von Berufspflichten nicht zu tragen vermögen.

[7] Gemäß § 81 Abs 1 ZPO sind dem Gegner nur dann auch Abschriften der Beilagen zu einem Schriftsatz anzuschließen, wenn ein Exemplar des überreichten Schriftsatzes zuzustellen ist. Diese Vorschrift, der im Anwendungsbereich der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021 in der Fassung BGBl II 2021/587) keine Bedeutung mehr zukommt, ist auf die Vorlage von Urkunden in der Verhandlungstagsatzung nicht anwendbar. Mangels korrespondierender Vorschrift für diese Art der Urkundenvorlage genügt in der Verhandlung die Vorlage in einfacher Ausfertigung (§ 297 ZPO). Durch die ERV 2021 im Zusammenhang mit den Vorschriften der §§ 89a ff GOG wurde auch keine Verpflichtung geschaffen, in der Verhandlung vorgelegte Urkunden zusätzlich elektronisch einzubringen. Eine Verpflichtung, Beilagen in Form von elektronischen Urkunden anzuschließen, besteht vielmehr gemäß § 89c Abs 2 Z 3 GOG ausschließlich in Bezug auf Beilagen zu elektronischen Eingaben.

[8] Der erkennbare Zweck der Vorschrift des § 81 Abs 1 ZPO liegt – soweit dem Schriftsatz eine Verhandlung nachfolgt – darin, dem Gegner eine Vorbereitung auf diese Verhandlung zu ermöglichen. Erfolgt die Vorlage hingegen in der Verhandlung, so verschafft die zusätzliche Aushändigung von Urkundenabschriften gegenüber der Einsichtnahme in die für das Gericht bestimmten Urkunden (§ 298 Abs 1 ZPO) keinen Vorteil bezüglich der in der Verhandlung abzugebenden Urkundenerklärungen iSd § 298 Abs 3 ZPO.

[9] Der gegnerischen Partei steht es im Übrigen frei, gemäß § 89i Abs 1 GOG einen Antrag auf Übermittlung von Aktenkopien zu stellen. Sie ist überdies berechtigt, Abschriften (Fotografien) von den Urkunden herzustellen. Ihr dabei entstehende Kosten hat sie zunächst selbst zu tragen, kann aber im Falle des Obsiegens Ersatz verlangen (§§ 40 ff ZPO), wenn die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

[10] Wenngleich kein Rechtsanspruch auf zweifache Urkundenvorlage besteht, ist dies im Anwaltsprozess aus Kollegialität üblich (Kodek in Fasching/Konecny III2 § 297 ZPO Rz 7). Dem gegnerischen Anwalt stehen auf diese Weise die Urkunden sogleich und ohne weiteren Aufwand zur Verfügung.

[11] Die Verletzung kollegialer Rücksichten allein vermag aber in der Regel noch keinen Anlass zu einer disziplinären Ahndung zu geben. Eine solche hat nur dann einzutreten, wenn die Rücksichtlosigkeit so weit geht, dass sie nach der Meinung der gerecht und billig Denkenden geradezu unanständig ist, also gegen die guten Sitten verstößt (RISJustiz RS0055319, RS0055198).

[12] Ein solch gravierender, eine Standespflichtverletzung erst konstituierender Verstoß ist aber angesichts der ohnedies erfolgten, umgehenden Zurverfügungstellung der in der Streitverhandlung vorgelegten Urkunden durch den Beschuldigten per EMail nicht gegeben.

[13] Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs zu 2./ und – da nach der Aktenlage weitergehende Sachverhaltsannahmen nicht zu erwarten sind – zur Fällung eines Freispruchs.

Zum Schuldspruch 1./

[14] Die vom Disziplinarrat festgestellte Tathandlung lag in der vom Beschuldigten jeweils unterlassenen, aber gebotenen Kontrolle der Direktzustellung per ERV, etwa durch Einsichtnahme in die Sendeprotokolle oder durch telefonische Nachfrage beim intendierten Empfänger.

[15] Die Berufung (inhaltlich Z 9 lit a) bestreitet unter Verweis auf die Feststellung des Erkenntnisses, wonach der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass er bei Folgeeingaben den Gegenanwalt für eine Direktzustellung nicht mehr gesondert erfassen habe müssen, das Vorliegen schuldhaften Verhaltens. Sie vermag damit aber keine materielle Nichtigkeit aufzuzeigen, zumal sie sich nur auf diese konkrete angezogene Feststellung bezieht, jedoch die sonstigen Sachverhaltsfeststellungen des Erkenntnisses außer Acht lässt und daher die Orientierung am Gesetz verfehlt.

[16] Als spekulativ und gleichfalls vom festgestellten Sachverhalt abweichend erweist sich das auf ein mit der Rechtsmittelschrift vorgelegtes Sendeprotokoll aus einem anderen Verfahren verweisende Vorbringen, dass der „*Server“ die Namen der Prozessbeteiligten im Sendeprotokoll auch als Empfänger einer Direktzustellung vermerkt hätte, weswegen auch eine Nachkontrolle durch den Beschuldigten ins Leere gegangen wäre.

[17] Im Ergebnis zu Recht bringt die Berufung (dSn Z 9 lit b) vor, dass gegenständlich der besondere Strafausschließungsgrund nach § 3 DSt vorliegt.

[18] Gemäß § 3 DSt kann ein Freispruch gefällt werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und das inkriminierte Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

[19] Fallaktuell lag bloß fahrlässiges Unterlassen einer weitergehenden Kontrolle des vermeintlich vollendeten Direktzustellvorgangs, somit ein geringfügiges Verschulden vor. Dafür, dass das Verhalten des Rechtsanwalts mehr als nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätte, gibt das Erkenntnis keine Anhaltspunkte; es sind auch im Verfahren keine solchen hervorgekommen.

[20] Da nach Lage des Falls somit die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 3 DSt erfüllt waren, war das angefochtene Erkenntnis insofern aufzuheben und auch zum Schuldspruch 1./ mit Freispruch vorzugehen.

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