OGH 2Nc70/24b

2Nc70/24bObergericht03.12.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Nc70/24b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00070.24B.1203.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Dr. Alexander Amann, LL.M., Rechtsanwalt in Gamprin-Bendern, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 43.000 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * im Revisionsverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.

Begründung

Begründung:

[1] Der Kläger macht gegen die beklagte Fahrzeugherstellerin Ansprüche aufgrund des Erwerbs eines Fahrzeugs geltend, dessen Motor nach dem Klagsvorbringen mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet war. Die Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein von der V* hergestelltes Fahrzeug bei einem Vertragshändler gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Er habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht. Sollte sich aber in Zukunft herausstellen, dass sein Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und es deshalb zu einem Wertverlust oder eingeschränkter Benützbarkeit komme, schließe er die Geltendmachung von – bei Annahme von Arglist auch nicht verjährten – Ansprüchen gegen die V* nicht aus.

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[4] Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen, denselben Richter betreffenden Entscheidungen (vgl etwa 2 Nc 18/23d; 2 Nc 2/24b) dargelegt, dass unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht, auch wenn der seine Befangenheit anzeigende Richter sein Fahrzeug nicht bei der hier beklagten Herstellerin gekauft hat, weil es sich um eine innerhalb des „V*konzerns“ produzierte Marke handelt. Daran ist festzuhalten.

[5] Daher ist auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

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