OGH 8Ob103/24s

8Ob103/24sObergericht05.12.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob103/24s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00103.24S.1205.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. TarmannPrentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners S* H*, vertreten durch Dr. Markus Kaltseis, LL.M., Rechtsanwalt in Thalheim/Wels, über den „Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs) des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 25. Juli 2024, GZ 2 R 47/24y87 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 3. Oktober 2024, AZ 2 R 47/24y), mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 21. Februar 2024, GZ 18 S 65/18t82, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem (richtig) Rekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie einschließlich ihres in Rechtskraft erwachsenen Teils lautet:

„Der Antrag der Insolvenzgläubigerin U* AG auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens wird abgewiesen.

Der Antrag der Insolvenzgläubigerin S* AG, *, vertreten durch AKV Europa – Alpenländischer Kreditorenverband, 1040 Wien, Schleifmühlgasse 2, auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 211 Abs 1 Z 2 IO wird als verspätet zurückgewiesen.

Das Abschöpfungsverfahren wird für beendet erklärt und ausgesprochen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist (Restschuldbefreiung).“

Begründung

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 27. 3. 2018 wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Nachdem ein vom Schuldner angebotener Zahlungsplan von den Gläubigern abgelehnt worden war, wurde über Antrag des Schuldners mit – mit Ablauf des 17. 7. 2018 in Rechtskraft erwachsenem – Beschluss vom 3. 7. 2018 das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und ein Treuhänder bestellt.

[2] Mit Schreiben vom 19. 7. 2023 teilte der Treuhänder dem Insolvenzgericht mit, dass der Schuldner den Einkommenssteuerbescheid 2022 nicht vorgelegt habe. Mit weiterem Schreiben an das Insolvenzgericht vom selben Tag teilte der Treuhänder mit, dass die Insolvenzgläubiger im Abschöpfungsverfahren 6,35 % ihrer Forderung erhielten, und ersuchte unter Verweis auf den kurz davor erfolgten Ablauf der Abtretungserklärung, das Abschöpfungsverfahren gemäß § 213 Abs 1 IO für beendet zu erklären und die Restschuldbefreiung auszusprechen.

[3] Das Erstgericht forderte mit Beschluss vom 20. 7. 2023 den Schuldner auf, dem Treuhänder den Einkommenssteuerbescheid 2022 vorzulegen und allfällige Pfändungsrückstände binnen 14 Tagen auf das Treuhandkonto einzuzahlen.

[4] Der Schuldner nahm zu diesem Auftrag am 11. 8. 2023 dahin Stellung, dass das Erstgericht ohne Weiteres gemäß § 213 IO das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären und die Restschuldbefreiung auszusprechen habe, weil das Abschöpfungsverfahren nicht vorzeitig eingestellt worden sei und die Laufzeit der Abtretungserklärung geendet habe. Mit Eingabe vom 14. 11. 2023 erklärte der Schuldner ausdrücklich, die ihm mit Beschluss vom 20. 7. 2023 erteilten Aufträge nicht zu erfüllen, und beantragte förmlich, das Abschöpfungsverfahren gemäß § 213 Abs 1 IO für beendet zu erklären und die Restschuldbefreiung auszusprechen.

[5] Das Erstgericht erklärte mit hierauf gefasstem Beschluss vom selben Tag, das „Verfahren zur Überprüfung, ob eine Obliegenheitsverletzung gemäß §§ 210 f IO während der Dauer der Abtretungserklärung (18. 7. 2018 bis 18. 7. 2023) vorliegt“, einzuleiten, und stellte den Insolvenzgläubigern frei, einen Antrag auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens ohne Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen.

[6] Mit Firmenbuchabfrage vom 15. 11. 2023 ermittelte das Erstgericht, dass der Schuldner aktuell Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer zweier Gesellschaften (S * GmbH und R* GmbH) ist, und ersuchte am Folgetag den Treuhänder um Mitteilung, ob der Schuldner ihm diese Vermögenswerte (Geschäftsanteile) angegeben habe und ob aus ihnen der Abschöpfungsmasse etwas zugeflossen sei.

[7] Die Insolvenzgläubigerin S* AG beantragte mit Eingabe vom 22. 11. 2023 die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 Abs 1 Z 2 IO. Der Schuldner habe den Einkommenssteuerbescheid 2022 trotz Aufforderung nicht vorgelegt, weshalb es nicht möglich gewesen sei, den korrekten pfändbaren Betrag vorzuschreiben. Es sei davon auszugehen, dass dieser höher sei als der tatsächlich vereinnahmte Betrag.

[8] Der Treuhänder teilte dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom selben Tag mit, dass der Schuldner ihn seinerzeit über die Gründung der S * GmbH informiert habe und auch diesbezügliche Geldeingänge bei ihm erfolgt seien; demgegenüber sei die R* GmbH bei ihm bis dato nicht aktenkundig gewesen.

[9] Mit Beschluss vom 14. 12. 2023 trug das Erstgericht dem Schuldner „für die Überprüfung/Berechnung der pfändbaren Bezugsteile für die Zeit vom 3. 7. 2018 bis 18. 7. 2023“ die Vorlage verschiedener Unterlagen auf (Kontoauszüge, Bilanzen, Aufstellung von Privat- und/oder Gewinnentnahmen).

[10] Der Schuldner nahm zu diesem Beschluss am 21. 12. 2023 dahin Stellung, dass er eine Obliegenheitsverletzung in Abrede stellte. Rechtlich rügte er, dass dem Erstgericht keine Kompetenz zukomme, amtswegig eine Überprüfung von Obliegenheitsverletzungen oder der pfändbaren Bezugsteile für die gesamte Laufzeit des Abschöpfungsverfahrens vorzunehmen.

[11] Das Erstgericht übermittelte mit Beschluss vom 27. 12. 2023 seinen Beschluss vom 14. 12. 2023 und die Stellungnahme des Schuldners vom 21. 12. 2023 den Insolvenzgläubigern zur Kenntnisnahme und stellte diesen abermals frei, einen Antrag auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens ohne Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen.

[12] Am 29. 12. 2023 stellte die Insolvenzgläubigerin U* AG ohne weitere Ausführung „den Antrag, das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen“.

[13] Am 7. 2. 2024 erschien der Schuldner ladungsgemäß vor dem Erstgericht zu einer Tagsatzung mit dem Gegenstand „Erfüllung der Obliegenheiten im Abschöpfungsverfahren“, beantwortete die an ihn gesellten Fragen und legte den – mit 27. 11. 2023 datierten – Einkommenssteuerbescheid 2022 vor.

[14] Das Erstgericht stellte hierauf das Abschöpfungsverfahren gemäß § 211 Abs 1 Z 2 IO ein und wies die Anträge des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ab. Das Erstgericht ging zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:

[15] Der Schuldner war bis September 2017 als selbständiger Einzelunternehmer tätig. Vom 10. 4. 2012 bis 31. 10. 2017 war er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als gewerblich selbständig Erwerbstätiger gemeldet. Vom 12. 10. 2017 bis 31. 8. 2019 war er Angestellter der H* GmbH und Fremdgeschäftsführer dieser Gesellschaft. Am 13. 2. 2019 gründete er die S * GmbH. Seither ist er Alleingesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Sie erwirtschaftete im Jahr 2019 einen Bilanzgewinn von 13.870,30 EUR und verfügte über ein Eigenkapital von 18.870,30 EUR. Im Jahr 2020 erzielte sie einen Bilanzgewinn von 78.782,51 EUR und verfügte über Eigenkapital in der Höhe von 83.782,51 EUR. Im Jahr 2021 erzielte sie einen Bilanzgewinn von 53.951,41 EUR und verfügte über Eigenkapital in der Höhe von 58.951,41 EUR. Im Jahr 2022 erzielte sie einen Bilanzgewinn von 178.385,91 EUR und verfügte über Eigenkapital in der Höhe von 183.385,91 EUR.

[16] Mit Erklärung vom 14. 3. 2023 errichtete der Schuldner als Alleingesellschafter die R* GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er auch ist. Auf die gründungsprivilegierte Stammeinlage von 10.000 EUR leistete er 5.000 EUR. Die Gründung dieser Gesellschaft gab der Schuldner dem Treuhänder nicht bekannt. Er bezog von ihr als Geschäftsführer einen Bruttobetrag von 5.000 EUR.

[17] Seit 1. 2. 2023 ist der Schuldner geringfügig beschäftigter Angestellter bei der H* GmbH. Diese geringfügige Beschäftigung meldete er weder dem Treuhänder noch dem Insolvenzgericht.

[18] Der Schuldner legte dem Treuhänder die Einkommensteuerbescheide 2019, 2020 und 2021 vor. Er erzielte laut diesen Bescheiden im Jahr 2019 ein Einkommen von 23.348,34 EUR, im Jahr 2020 ein Einkommen von 39.425,95 EUR und im Jahr 2021 ein Einkommen von 53.234,39 EUR. Nach dem erst bei der Tagsatzung am 7. 2. 2024 vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 2022 erzielte er in diesem Jahr ein Einkommen von 42.988,37 EUR.

[19] Die Ermittlung der pfändbaren Bezugsteile des Schuldners nach Beginn seiner Selbständigkeit erfolgte ausschließlich auf Basis der Einkommensteuerbescheide und der Berechnungen des Steuerberaters des Schuldners. Die Vorlage der mit Beschluss vom 14. 12. 2023 aufgetragenen weiteren Unterlagen verweigerte er.

[20] Rechtlich vertrat das Erstgericht zusammengefasst die Ansicht, dass ein Auftrag an den Schuldner zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids auch nach Ablauf der Abtretungserklärung zulässig sei. Wegen der Nichtvorlage des Bescheids habe der Verdacht bestanden, dass der Schuldner Einkünfte oder Vermögen verheimliche. Tatsächlich habe er während der Wohlverhaltensperiode nicht möglichst viel für seine Gläubiger erwirtschaftet, sondern sein Vermögen bzw Einkommen in die Gründung zweier Kapitalgesellschaften investiert und dadurch seine Gläubiger geschädigt. Ihm habe bewusst sein müssen, dass er seine Steuererklärungen ordnungsgemäß und fristgerecht vorzulegen habe. Durch sein gesamtes Verhalten sei erwiesen, dass er insbesondere im Jahr 2022 keine Gewinnausschüttung aus der S * GmbH durchgeführt habe, um sein Einkommen im Einkommensteuerbescheid 2022 möglichst gering zu halten. Im Ergebnis habe er Obliegenheitsverletzungen nach § 210 Abs 1 Z 3, 4 und 5 IO begangen.

[21] Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Schuldners den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass der Antrag der Insolvenzgläubigerin U* AG auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen wird. Im übrigen Umfang hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss mit dem Auftrag an das Erstgericht auf, nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung zu treffen.

[22] In tatsächlicher Hinsicht hielt das Rekursgericht aus dem Akt ergänzend fest, dass der Schuldner seit November 2019 monatliche Akontozahlungen auf das Treuhandkonto leistete und dass im Einvernehmen mit dem Treuhänder nach Vorliegen der jeweiligen Einkommenssteuerbescheide die konkreten pfändbaren Beträge ermittelt und die sich daraus ergebenden Nachzahlungen geleistet wurden.

[23] In rechtlicher Hinsicht ging das Rekursgericht – unter Hinweis auf 8 Ob 118/14g – davon aus, dass auch noch nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens zulässig sei. Der Einstellungsantrag der U* AG sei aber abzuweisen, weil diese Insolvenzgläubigerin in ihrem Antrag überhaupt kein Vorbringen erstattet habe und sie somit ihrer Bescheinigungspflicht nach § 211 Abs 1 letzter Satz IO nicht nachgekommen sei. Die S* AG habe demgegenüber ein für eine Obliegenheitsverletzung ausreichendes Vorbringen erstattet, welches aufgrund der Aktenlage auch grundsätzlich als bescheinigt anzusehen sei. Die von dieser Insolvenzgläubigerin gegenüber dem Schuldner erhobenen Vorwürfe wären aber nur unter § 210 Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 IO zu subsumieren. Da die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 211 IO nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu erfolgen habe und grundsätzlich an einen solchen gebunden sei, könne die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nicht auf die vom Erstgericht angenommenen weiteren Obliegenheitsverletzungen gestützt werden.

[24] Da sich der Schuldner in einem Abschöpfungsverfahren befunden habe und ihm bekannt gewesen sei, dass im Juli 2023 die Laufzeit der Abtretungserklärung ende, sei er als geschäftsführender Alleingesellschafter verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass der Jahresabschluss für 2022 unverzüglich erstellt und die Einkommensteuererklärung eingereicht werde, sodass der Einkommensteuerbescheid noch vor Ablauf der Abtretungserklärung vorliege. Damit sei ihm eine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen. Voraussetzung für die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens sei aber ein Verschulden des Schuldners an der Obliegenheitsverletzung. Der Schuldner habe zwar in einer ersten Reaktion erklärt, dass er den Einkommenssteuerbescheid nicht vorlegen werde, in weiterer Folge aber vorgebracht, dass die Erlassung des Einkommenssteuerbescheids in der Sphäre der Republik Österreich liege, der Bescheid noch nicht zugestellt sei, sein Steuerberater erst im November 2023 die Steuererklärung einreichen habe können und dass es ihm deshalb faktisch nicht möglich gewesen sei, den Einkommenssteuerbescheid noch vor Ende des Abschöpfungsverfahrens vorzulegen. Zu diesem Vorbringen fehlten Feststellungen. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren dazu Erhebungen vorzunehmen und Feststellungen zu treffen haben.

[25] Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 30.000 EUR und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs und – mit rechtskräftigem Berichtigungsbeschluss vom 3. 10. 2024 – auch den Rekurs für zulässig, letzteres unter anderem zur höchstgerichtlichen Klärung der Frage, ob auch noch einige Monate nach Ablauf der Abtretungserklärung ein Antrag auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens zulässig sei.

[26] Der abändernde Teil des Beschlusses des Rekursgerichts (Abweisung des Einstellungsantrags der U* AG) erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

[27] Gegen den aufhebenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene (richtig) Rekurs des Schuldners mit dem Abänderungsantrag, das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären und auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit sei.

[28] Der Rekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Er ist auch berechtigt.

[29] 1. Den Schuldner treffen „während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung“ gemäß § 210 IO verschiedene Obliegenheiten. Für den Fall der Verletzung einer solchen sieht § 211 Abs 1 IO – unter den weiteren in Z 1 und Z 2 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen – vor, dass auf Antrag eines Insolvenzgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen ist. Ohne einen solchen Antrag kann das Insolvenzgericht lediglich im – hier nicht gegebenen – besonderen Fall des § 210a IO (in dem der Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu der in § 210a Abs 1 IO vorgesehenen Einvernahme erscheint oder die Erteilung der Auskunft über die Erfüllung der Obliegenheiten ablehnt) von Amts wegen die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens beschließen (Schoditsch in KLS2 [2023] § 211 Rz 16 f).

[30] 2. Bei Ablauf der Abtretungserklärung sind allfällige Obliegenheitsverletzungen vom Gericht – was das Erstgericht hier nicht beachtet hat – nicht amtswegig zu prüfen (G. Kodek, Handbuch Privatkonkurs3 [2021] Rz 14.263 mwH). Vielmehr hat das Gericht, wenn die Voraussetzungen des § 213 Abs 1 IO vorliegen, von Amts wegen zwingend das Verfahren für beendet zu erklären und gleichzeitig die Restschuldbefreiung zu erteilen (G. Kodek aaO Rz 14.269 mwH). Es bedarf dazu auch keiner Einvernahmen von wem auch immer (Schneider, Privatinsolvenz4 [2021] 240).

[31] 3. Der Antrag eines Gläubigers auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens kann nach § 211 Abs 1 vorletzter Satz IO „nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem […] die Obliegenheitsverletzung dem Insolvenzgläubiger bekanntgeworden ist“. Dies ist bloß als Ausschlussbestimmung anzusehen (kein Antrag später als ein Jahr nach Bekanntwerden), nicht als Statuierung eines Rechts von Gläubigern, in jeder Situation innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden einer Obliegenheitsverletzung einen Einstellungsantrag stellen zu dürfen. § 213 Abs 1 Satz 1 IO ordnet nämlich – in der hier aufgrund der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bereits im Jahr 2018 noch anzuwendenden Fassung des IRÄG 2017, BGBl I 2017/122, (§ 283 Abs 6 IO e contrario) – an, dass „[n]ach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung [...] das Gericht das Abschöpfungsverfahren, das nicht eingestellt wurde, für beendet zu erklären und gleichzeitig auszusprechen [hat], dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist (Restschuldbefreiung).“ (Nur) Wenn ein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung vorliegt, hat das Gericht die Entscheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses auszusetzen und erst dann zu treffen, wenn der Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung rechtskräftig abgewiesen wurde (Satz 2 leg cit).

[32] 4. § 216 Abs 1 IO – in der hier aufgrund der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bereits im Jahr 2018 noch anzuwendenden Fassung des IRÄG 2010, BGBl I 2010/29, (§ 283 Abs 6 IO e contrario) – sieht vor, dass auf Antrag eines Insolvenzgläubigers das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung zu widerrufen hat, „wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat“. Das Erfordernis, dass sich die Obliegenheitsverletzung „nachträglich herausstellt“, ist erfüllt, wenn sie bei der Entscheidung über die Restschuldbefreiung nicht mehr berücksichtigt werden konnte (Schneider, Privatinsolvenz4 [2021] 244; Schoditsch in KLS2 [2023] § 216 Rz 3).

[33] 5. G. Kodek vertritt die Ansicht, dass bei Bestehen des Verdachts einer Obliegenheitsverletzung schon zum für die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung vorgesehenen Zeitpunkt dieser Verdacht geklärt werden sollte, bevor die Restschuldbefreiung ausgesprochen wird. Dadurch werde die Notwendigkeit eines nachträglichen Widerrufs nach § 216 IO vermieden (G. Kodek, Handbuch Privatkonkurs3 [2021] Rz 14.273).

[34] Dem ist aber aus folgenden Gründen nicht zu folgen:

[35] 5.1. Aus einer systematischen Interpretation der in Punkt 1 bis 4 referierten Vorschriften ergibt sich, dass § 213 Abs 1 Satz 2 IO die Konstellation behandelt, dass zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits ein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens vorliegt (zutr Schoditsch in KLS2 [2023] § 213 Rz 6). Anderenfalls hätte es das Insolvenzgericht in der Hand, durch Verzögerung der ihm von § 213 Abs 1 Satz 1 IO aufgetragenen sofortigen Entscheidung – wie hier geschehen – eine Situation hervorzurufen, in der sodann (im vorliegenden Fall: rund vier Monate nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung) ein Antrag nach § 211 IO vorläge und deshalb die Entscheidung nach § 213 Abs 1 Satz 2 IO auszusetzen und erst über den Einstellungsantrag zu entscheiden wäre. Eine solche Gesetzesauslegung unterliefe auch die Vorgabe des Gesetzgebers, dass das „nachträgliche“ Offenbarwerden einer Obliegenheitsverletzung nur bei qualifiziert schuldhafter (nämlich vorsätzlicher) Obliegenheitsverletzung und dadurch bewirkter erheblicher Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger von Bedeutung ist (§ 216 IO), wohingegen für den Fall der „vorzeitigen“ Einstellung des Abschöpfungsverfahrens grundsätzlich bereits bloßes Verschulden des Schuldners ausreicht (§ 211 IO). Die Voraussetzungen für den nachträglichen Widerruf der Restschuldbefreiung sind mithin – was auch G. Kodek an anderer Stelle konstatiert (Handbuch Privatkonkurs3 [2021] Rz 14.292) – in zweifacher Hinsicht strenger als bei der vorzeitigen Einstellung.

[36] 5.2. Aus 8 Ob 118/14g ergibt sich entgegen dem Rekursgericht nichts anderes. Die Entscheidung erging zu einer Rechtslage, nach der für die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens samt Restschuldbefreiung die Erreichung bestimmter Quoten verlangt und bei Nichterreichung derselben lediglich „auf Antrag des Schuldners nach Billigkeit zu entscheiden [war], ob das Abschöpfungsverfahren beendet und der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist“ (§ 213 IO idF IRÄG 2010). Der Senat sprach in 8 Ob 118/14g aus, dass es dem Gläubiger grundsätzlich nicht verwehrt sei, „einen Einstellungsantrag auch noch nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung zu stellen und ihn mit einer Stellungnahme zum Schuldnerantrag auf Restschuldbefreiung nach Billigkeit gemäß § 213 Abs 2 Z 2 [gemeint: § 213 Abs 2; Anm] IO zu verbinden“. In der Literatur wurde die Entscheidung zutreffend dahin verstanden, dass sie nur für einen auf Billigkeit gestützten Schuldnerantrag auf Restschuldbefreiung vorsieht, dass ein solcher gegenüber einem zwar nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung, aber immerhin noch in der Stellungnahme zum Billigkeitsantrag gestellten Einstellungsantrag nachrangig sei (Mohr, Restschuldbefreiung nach Billigkeit, ZIK 2015/274 [216]; Posani, Der Einfluss von Obliegenheitsverletzungen auf Billigkeitsentscheidungen im Abschöpfungsverfahren, ZIK 2016/5 [8]). Dass 8 Ob 118/14g einen Einstellungsantrag eines Gläubigers nach § 211 IO auch noch nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung für möglich erkannte und ihm Vorrang vor dem auf Billigkeit gestützten Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners zuerkannte, war darin begründet, dass nach jener Rechtslage die Restschuldbefreiung von einer Billigkeitsentscheidung abhing und es unbillig gewesen wäre, trotz Vorliegens der materiellen Voraussetzungen des § 211 IO auf Restschuldbefreiung zu erkennen.

[37] Anders als nach der 8 Ob 118/14g zugrunde liegenden Rechtslage fußt nach der hier anzuwendenden Rechtslage die Restschuldbefreiung nicht in einer Billigkeitsentscheidung bei Nichterreichung bestimmter Abschöpfungsquoten. Vielmehr hängt nach der hier anzuwendenden Rechtslage die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens samt Restschuldbefreiung allein davon ab, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen ist und im Zeitpunkt des Ablaufs noch kein Antrag nach § 211 IO vorliegt. Auch hängt nach der hier anzuwenden Rechtslage anders als nach der 8 Ob 118/14g zugrunde liegenden die Restschuldbefreiung nie von einem Schuldnerantrag ab, sondern ist vom Insolvenzgericht stets von Amts wegen auszusprechen.

6. Der Senat hält als rechtliches Ergebnis fest:

[38] Nur wenn bei Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits ein (offener) Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 IO vorliegt, ist über diesen gemäß § 213 Abs 1 Satz 2 IO vorrangig zu entscheiden. Anderenfalls ist ohne weiteres nach § 213 Abs 1 Satz 1 IO Beschluss zu fassen.

[39] 7. Damit war der erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung eingebrachte Antrag der S* AG auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 Abs 1 Z 2 IO nicht geeignet, um im Sinne des § 213 Abs 1 Satz 2 IO die Entscheidung über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens samt Ausspruch, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist, auszusetzen. Der Antrag ist – weil erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung eingebracht – verspätet und damit zurückzuweisen.

[40] Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 213 Abs 1 Satz 1 IO (Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung und Nichtvorliegen eines eingestellten Abschöpfungsverfahrens) ist der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass das Abschöpfungsverfahren für beendet erklärt und gleichzeitig ausgesprochen wird, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist (Restschuldbefreiung).

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