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6Ob93/24f•OGH 6Ob93/24f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* K*, geboren am , vertreten durch Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P GmbH, , 2. C P*, geboren am *, beide vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 43.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. April 2024, GZ 3 R 38/24i36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
[1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[2] 2.1 Die Auslegung einer Willenserklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war (RS0113932; RS0014205). Maßgeblich ist somit der objektive Erklärungswert der Willensäußerung (RS0014160). Für die Beurteilung der „Absicht“ der Parteien iSd § 914 ABGB kommt es auch auf den Zweck der Regelung an, den die Beteiligten redlicherweise unterstellen mussten (RS0017915 [T23]).
[3] Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist (RS0112106 [insb T3]; RS0042936 [insb T17]; vgl RS0042776).
[4] 2.2 Der Kläger wurde vom Geschäftsführer der Erstbeklagten (dem Zweitbeklagten) angeworben, sich an einem von den Beklagten entwickelten Bauherrenprojekt zu beteiligen. Dieser bot dem Kläger an, er müsse nur 50 % des Einlagebetrags zahlen, ohne auch die zweite Tranche in derselben Höhe leisten zu müssen, weil der Kläger als bisheriger guter Kunde anderer Bauherrenprojekte der Beklagten und als bekannter Unternehmer als guter Werbeträger eingeschätzt wurde, dadurch weitere Investoren diesem und auch anderen Projekten der Beklagten zugeführt würden und er damit half, die Projekte früher zu finalisieren. Dem Kläger wurde dazu nur erklärt, dass die Erstbeklagte der (aus den Bauherren bestehenden) Miteigentümergemeinschaft Leistungen nicht verrechnen werde.
[5] Der Kläger nahm das Angebot an und beteiligte sich zu den angebotenen Konditionen beim Bauherrenprojekt. Ihm wurde dabei der angebotene reduzierte Betrag vorgeschrieben, den er auch bezahlte. Er stand als Werbeträger für die Projekte der Erstbeklagten dergestalt zur Verfügung, dass sein Name verwendet wurde, um andere Miteigentümer anzuwerben. Er beteiligte sich an Werbeveranstaltungen, wodurch auch andere Investoren bewegt wurden, sich beim gegenständlichen und auch an anderen Projekten der Erstbeklagten zu beteiligen. Dies hatte für die Erstbeklagte auch einen wirtschaftlichen Wert, weil dadurch die Projekte zeitlich früher realisiert werden konnten, was Kosten reduzierte.
[6] 3. Das Berufungsgericht war im Ergebnis der Ansicht, der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass die Erstbeklagte ihm den „Nachlass“ zu ihren eigenen Lasten und nicht zu Lasten der Miteigentümergemeinschaft des Bauherrenprojekts zugesagt habe. Sie habe diesen Nachlass daher auszugleichen. Darin ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken, zumal die Erstbeklagte dem Kläger auch erklärte, der Miteigentümergemeinschaft eigene Leistungen nicht zu verrechnen. Damit steht im Einklang, dass der Erstbeklagten aus der Beteiligung des Klägers ein wirtschaftlicher Vorteil beim gegenständlichen und auch bei anderen Projekten entstehen sollte und auch entstand, der der Erstbeklagten nach den Feststellungen die angebotene Vergünstigung auch „wert“ war.
[7] Für ihre Argumentation, es habe lediglich eine Verwendungszusage der Erstbeklagten dahin vorgelegen, sich bei der Miteigentümergemeinschaft um eine Akzeptanz der Werbetätigkeiten des Klägers als „Sacheinlage“ zu bemühen, vermag die Revision keine zugkräftigen Sachverhaltselemente darzulegen. Vielmehr steht fest, dass darüber weder gesprochen wurde noch der Kläger sonst davon wusste.
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