OGH 6Ob114/24v

6Ob114/24vObergericht11.12.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob114/24v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00114.24V.1211.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. O*, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei DI T*, vertreten durch Dr. Christopher Toms, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, und dessen Nebenintervenientin W* GmbH, *, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. März 2024, GZ 40 R 197/23a63, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei wird auf die aus dem Spruch ersichtliche Bezeichnung berichtigt.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

[1] Zu Spruchpunkt 1.: Aus dem offenen Firmenbuch ergibt sich, dass die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei ihre Firma und ihre Geschäftsanschrift geändert hat (*). Ihre Bezeichnung war daher nach § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen.

[2] Zu Spruchpunkt 2.: Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung.

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