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6Ob166/24s•OGH 6Ob166/24s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 96.613,24 CHF, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Juli 2024, GZ 3 R 90/24s14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Die in der Revision aufgeworfenen Fragen wurden bei vergleichbarem Inhalt der Klauseln und der Informationslage der Vertragspartner von Banken bereits in mehreren – sich auch mit den unionsrechtlichen Bestimmungen auseinandersetzenden – Entscheidungen behandelt und die Unwirksamkeit derartiger Klauseln (wegen behaupteter Intransparenz und Missbräuchlichkeit) verneint (3 Ob 79/24z; 5 Ob 14/24f; 6 Ob 24/24h; 9 Ob 31/24k; 9 Ob 43/24z; 9 Ob 16/24d; 7 Ob 99/24w; 3 Ob 131/24x; 4 Ob 151/24w; 4 Ob 4/23a). Die Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist daher nicht aufzugreifen.
[2] 2. Auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Geldwechselverträgen muss damit nicht eingegangen werden.
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