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6Ob207/24w•OGH 6Ob207/24w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M* K*, geboren am , 2. I U*, beide , vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei K AG, FN *, vertreten durch Hosp, Hegen und Partner Rechtsanwälte (OG) in Salzburg, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 3. Oktober 2024, GZ 3 R 144/24g44, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Die in der Revision aufgeworfenen Fragen wurden bei vergleichbarem Inhalt der Klauseln und der Informationslage der Vertragspartner von Banken bereits in mehreren – sich auch mit den unionsrechtlichen Bestimmungen auseinandersetzenden – Entscheidungen behandelt und die Unwirksamkeit derartiger Klauseln (wegen behaupteter Intransparenz und Missbräuchlichkeit) verneint (3 Ob 79/24z; 5 Ob 14/24d; 6 Ob 24/24h; 9 Ob 31/24k; 9 Ob 43/24z; 9 Ob 16/24d; 7 Ob 99/24w; 3 Ob 131/24x; 4 Ob 151/24w; 4 Ob 4/23a). Die Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist daher nicht aufzugreifen.
[2] 2. Auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Geldwechselverträgen muss damit nicht eingegangen werden.
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