OLG Innsbruck 1R150/24d

1R150/24dOberlandesgericht12.12.2024

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 1R150/24d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2024:00100R00150.24D.1212.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Heiss Heiss Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen [richtig] ausgedehnt und eingeschränkt EUR 413.633,350 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 15.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 88.634,93 s.A.) gegen das (End-)Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.6.2024, **-232, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Klagsstattgebung des Feststellungsbegehrens mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird in der Entscheidung über das Zahlungsbegehren dahingehend a b g e ä n d e r t , dass es insoweit unter Einschluss der bestätigten und der in Rechtskraft erwachsenen Teile wie folgt zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 288.433,84 samt 4 % Zinsen aus EUR 15.000,-- von 22.9.2016 bis 24.4.2017, 4 % Zinsen aus EUR 23.599,56 von 25.4.2017 bis 27.4.2020 und 4 % Zinsen aus EUR 273.081,84 seit 28.4.2020 zu bezahlen.

2. Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 125.199,51 samt dem Zinsenmehrbegehren wird a b g e w i e s e n .“

II. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und jene des Berufungsverfahrens obliegt nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache dem Erstgericht (§ 52 Abs 3 ZPO).

III. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgegenständlich sind Schadenersatzansprüche des Klägers aus einem Treppensturz vom 2.4.2016 in dem vom Beklagten in C* betriebenen Lokal. Der Kläger betrat damals in alkoholisiertem Zustand innerhalb des Lokals eine nicht beleuchtete Holztreppe, wobei er bereits nach ein bis zwei Schritten auf unebenem Untergrund ausrutschte und sodann die gesamte Treppe hinunterstürzte. Dabei ist er mit seiner Halswirbelsäule mehrfach auf den Treppenabsätzen aufgeschlagen. Der Kläger erlitt dadurch eine inkomplette Querschnittlähmung und ist seither auf den Rollstuhl angewiesen.

Mit Teilzwischenurteil des Obersten Gerichtshofs vom 21.1.2020, 1 Ob 174/19y, wurde – ausgehend von einer Haftung des Beklagten für zwei Drittel der aus dem Sturz des Klägers resultierenden Folgen und sohin unter Zugrundelegung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel – ausgesprochen, dass die (damalige) Klagsforderung von EUR 137.664,28 dem Grunde nach zu zwei Dritteln zu Recht besteht. Das Zahlungsmehrbegehren wurde damals nicht abgewiesen.

Der Kläger hat im weiteren Verfahren ausgehend von dieser Verschuldensteilung sein Zahlungsbegehren ausgedehnt und eingeschränkt und auch das Feststellungsbegehren modifiziert.

Im nunmehrigen Berufungsverfahren sind einzig seine Schadenspositionen aus Schmerzengeld, „Kosten Hund“, Entlohnung Hilfe Familie und Haushaltshilfe (für den Zeitraum von 3.4.2016 bis 31.12.2020) strittig.

Zur Verdeutlichung werden die vom Kläger aus diesen Positionen geltend gemachten Schäden den im nunmehr bekämpften Endurteil erfolgten (ungekürzten) Klagszusprüchen gegenübergestellt (die Bezeichnung mit Kleinbuchstaben richtet sich nach der vom Kläger bei der letzten Klagsänderung in ON 220 gewählten Reihenfolge):

Anspruch

Begehren ungekürzt

Zuspruch ungekürzt

a

Schmerzengeld

EUR 300.000,--

EUR 220.000,--

b

Kosten Hund

EUR 1.500,--

--

c

Entlohnung Hilfe Familie

EUR 5.000,--

--

i

Haushaltshilfe

EUR 60.324,--

EUR 11.414,40

insgesamt

EUR 366.824,--

EUR 231.414,40

davon zwei Drittel

EUR 244.549,33

EUR 154.276,27

In dieser Berufungsentscheidung wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht mehr auf das Vorbringen und die erstinstanzliche Entscheidung zu den sonstigen Schadenspositionen eingegangen, ebenso wenig auf das Feststellungsbegehren.

Der Kläger begehrte nach Klagsausdehnungen und -einschränkungen zuletzt (ON 220) die Zahlung eines Schadenersatzes von EUR 413.633,35 s.A., wobei zu den strittig verbliebenen Schadenspositionen die in der vorangeführten Tabelle angeführten Beträge gefordert wurden. Er brachte dazu zusammengefasst vor:

a) Schmerzengeld

Wegen der beim Unfall erlittenen Querschnittlähmung im hohen Halswirbelsäulenbereich habe er sich einer Vielzahl medizinischer Behandlungen unterzogen und nach dem Unfall zunächst an massiven Spasmen gelitten. Er sei nunmehr an den Rollstuhl gefesselt und in vielen Bereichen seines Lebens auf fremde Hilfe angewiesen. In seiner Lebensführung sei er massiv eingeschränkt. So sei es ihm konkret nicht mehr möglich, selbständig zur Toilette zu gehen, weshalb er einen Dauerkatheter verwenden müsse. Zudem komme es vor, dass unbeabsichtigt Stuhl abgehe und er dann darauf angewiesen sei, von einer anderen Person gereinigt zu werden. Fallweise sei er gar nicht in der Lage, das Bett zu verlassen. Vor dem Unfall sei er dagegen lebenslustig und aktiv gewesen. Er sei mit seinem Hund spazieren gegangen. Aufgrund der mit seiner Verletzung einhergehenden Einschränkungen und der Gewissheit, dass er sich sein restliches Leben damit abfinden müsse und sein Pflegebedarf zunehmen werde, leide er schließlich auch an Stimmungsschwankungen und Suizidgedanken mit Krankheitswert. Ihm stehe daher das begehrte Schmerzengeld von (ungekürzt) EUR 300.000,-- zu.

b) Kosten Hund:

Der Kläger besitze einen Hund, mit dem er vor seinem Unfall täglich ca 1,5 Stunden lang spazieren gegangen sei. Aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzungen sei er dazu nicht mehr in der Lage. Seine Frau könne die Spaziergänge mit dem Hund aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht übernehmen, sodass für das Tier Betreuungskosten von EUR 15,-- täglich, jährlich sohin EUR 5.000,--, anfielen. Unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht mache er die Anschaffungskosten des Hundes in Höhe von EUR 1.500,-- geltend.

c) Entlohnung für die Hilfe der Familie:

Die Großfamilie sowie seine Freunde würden – dies bei Verhinderung seiner Ehegattin – für den Kläger notwendige Hilfs- und Betreuungsleistungen, welche aus dem Unfall resultierten, übernehmen. Er sei moralisch verpflichtet, diese Personen entsprechend zu entlohnen, etwa in Form von Gutscheinen oder Essenseinladungen. Der damit korrespondierende jährliche Aufwand werde mit EUR 1.000,-- angesetzt, sodass seit dem Unfall im Jahr 2016 ein Schaden von EUR 5.000,-- entstanden sei.

i) Haushaltshilfekosten:

Der Kläger bewohne gemeinsam mit seiner Ehegattin einen 2-Personen-Haushalt. Vor dem Unfall habe er diesen Haushalt alleine geführt, da seine Ehegattin Vollzeit arbeite und er dagegen in Pension sei. Er habe insbesondere Einkäufe erledigt, gekocht, Wäsche gewaschen, geputzt, die Balkonpflanzen gepflegt, handwerkliche Arbeiten erledigt und den Hund ausgeführt.

Für den Zeitraum von 3.4.2016 bis 3.4.2017 werde der Ersatz von Haushaltshilfsleistungen im Ausmaß von vier Stunden täglich zu einem Stundensatz von EUR 12,-- begehrt, somit insgesamt EUR 17.520,-- (= 365 Tage x 4 h x EUR 12,--).

Für den Zeitraum von 4.4.2017 bis 31.12.2020 werde der Ersatz von Haushaltshilfeleistungen im Ausmaß von drei Stunden täglich, somit ein Schadenersatz von EUR 42.804,-- begehrt (= 1.189 Tage x 3 h x EUR 12,--).

Zusammengerechnet ergebe dies einen Schaden von (ungekürzt) EUR 60.324,--.

Der Beklagte bestritt und wandte zu diesen Schadenspositionen – soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung – ein, dass der Kläger insoweit einen überhöhten Schadenersatz geltend mache.

Beim Schmerzengeld sei zu berücksichtigen, dass er eine inkomplette Querschnittlähmung erlitten habe. Der vom Kläger an Schmerzengeld begehrte Betrag würde auch unter Berücksichtigung der psychischen Alterationen nicht gerechtfertigt sein. Überdies sei auch das Lebensalter des Klägers in Anschlag zu bringen. Schließlich habe der Kläger, soweit möglich, sein Leben wieder aufgenommen.

Zu den Kosten für den Hund:

Der Kläger begehre diesbezüglich Ersatz für die vor seinem Unfall erfolgte Anschaffung seines Hundes. Ein konkreter (kausaler) Schaden sei ihm durch die Anschaffung jedoch nicht entstanden. Das Haustier besitze er nach wie vor, weshalb die Anschaffungskosten auch keinen frustrierten Aufwand darstellten.

Zu der begehrten Entlohnung für die Hilfe der Familie:

Ein Schaden daraus sei weder nachvollziehbar noch urkundlich belegt. Eine Qualifikation als fiktive Pflegekosten scheide insoweit aus. Weiters sei unklar, inwieweit den behaupteten Leistungen tatsächlich pflegerischer Charakter zukomme und in welchem Umfang diese Leistungen erfolgt seien. Der Kläger habe gar nicht die Wahl, ihn pflegende oder unterstützende Personen nach Belieben zu entlohnen. Der geltend gemachte Betrag sei schließlich überhöht.

Zu den Haushaltshilfekosten:

Der Kläger habe den Haushalt vor dem Unfall gar nicht alleine geführt. Würde man diesen Umstand jedoch bejahen, sei für einen 2-Personen-Haushalt jedenfalls kein Arbeitsaufwand von täglich vier Stunden erforderlich.

Das Erstgericht sprach mit dem angefochtenen (End-)Urteil dem Kläger einen Schadenersatz von EUR 273.081,84 s.A. zu und gab gleichzeitig dem (eingeschränkten) Feststellungsbegehren statt. Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 140.000,-- samt dem Zinsenmehrbegehren wurde dagegen abgewiesen. Hinsichtlich der im nunmehrigen Berufungsverfahren strittig verbliebenen Schadenspositionen erfolgte mit dem Endurteil die Ausmittlung eines (ungekürzten) Schmerzengeldes von EUR 220.000,-- sowie einer (ungekürzten) Haushaltshilfe von EUR 11.414,40.

Es legte seiner Entscheidung die auf Seiten 14 bis 32 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Davon werden – nicht immer wörtlich – folgende für das Berufungsverfahren wesentliche Urteilsannahmen hervorgehoben und soweit möglich den einzelnen Schadenspositionen zugeordnet:

[zu a Schmerzengeld]

Der im Jahr ** geborene Kläger erlitt aufgrund des Unfalls vom 2.4.2016 eine Schädelprellung mit Rissquetschwunden im Hinterhauptbereich sowie Abschürfungen im Stirnbereich, weiters eine Prellung der Halswirbelsäule sowie eine sturzbedingte Zerreißung der Bandscheibe C7/TH1 mit spinalem Schock und daraus resultierender Querschnittsymptomatik ab der mittleren Brusthöhe abwärts. Der Kläger kann seine Arme bewegen und auch verwenden.

Der Kläger litt nach der Verletzung und der daraus resultierenden Operation zunächst insbesondere an Spasmen. Das sind Verkrampfungen der Muskulatur der unteren Extremitäten, die nur durch die massive Einnahme von krampflösenden Medikamenten einigermaßen verringert werden konnten. Erst nach Implantation einer Baclofenpumpe kam es zu einer deutlichen Verbesserung seiner diesbezüglichen Beschwerden.

Der Behandlungsverlauf des Klägers gestaltete sich wie folgt:

1. Zeitraum seit dem Unfall bis zur Aufnahme in D* (8.2.2017):

Nach dem Unfall wurde der Kläger in die Universitätsklinik C* eingeliefert und im Schockraum erstbehandelt. Er klagte über Gefühlsstörung und motorische Ausfälle unterhalb des Bauchnabels. Eine Bewegung der unteren Extremitäten war nicht durchführbar. (….)

Nach der Operation vom 3.4.2016 befand er sich bis zum 14.4.2016 in stationärer Behandlung an der Universitätsklinik. Nach der Operation zeigte sich vorübergehend eine geringe Verbesserung der vorbestehenden Lähmung. Es kam jedoch zu einem Anstieg der Entzündungsparameter, die mit Antibiotika therapiert werden konnten.

Von 14.4.2016 bis 25.4.2016 wurde er an der neurologischen Abteilung des Krankenhauses F* behandelt. Im Zeitraum zwischen 25.4.2016 und 17.9.2016 unterzog er sich einer Rehabilitationsbehandlung. Auch während dieser Zeit traten therapeutisch nur schwer beherrschbare Spasmen auf. Darüber hinaus steckte sich der Kläger mit einem sehr therapieresistenten MRSA-Keim an, weswegen ihm (zunächst) keine Baclofenpumpe implantiert werden konnte. Eine derartige Pumpe hätte für die Erschlaffung der betroffenen Muskulatur sorgen und so die Spastik lindern können. Stattdessen musste der Kläger damals hoch dosierte Medikamente einnehmen, um die Spasmen einigermaßen zu lindern.

Zusammengefasst standen nach dem Unfall und der Operation an der Universitätsklinik C* die nur schwer beherrschbaren Spasmen (Krämpfe) und wiederholte Harnwegsinfekte im Vordergrund.

Der Kläger litt in diesem Zeitraum (2.4.2016 bis 8.2.2017) in komprimierter Form 10 Tage an starken, 30 Tage an mittelstarken und 80 Tage an leichten körperlichen Schmerzen.

Nach seinem Rehaaufenthalt wurde der Kläger in die häusliche Pflege entlassen.

2. Zeitraum von 8.2.2017 bis 2.5.2017 (Aufenthalt D*):

Am 8.2.2017 wurde der Kläger stationär im LKH D* aufgenommen. Dort wurde ihm am 16.2.2017 zunächst extrakorporal eine Baclofenpumpe implantiert, die zu einer deutlichen Besserung der Spasmen führte. Nach dieser extrakorporalen Einsetzung der Pumpe erlitt der Kläger jedoch einen Lungeninfarkt und eine Lungenentzündung, wobei die unfallkausalen Verletzungen des Klägers ursächlich dafür waren. Die (endgültige) Implantation der Baclofenpumpe erfolgte schließlich am 7.4.2017.

Der Kläger litt in diesem Zeitraum (8.2.2017 bis 2.5.2017) in komprimierter Form 2 Tage an starken, 8 Tage an mittelstarken und 30 Tage an leichten körperlichen Schmerzen.

3. Zeitraum von 2.5.2017 bis 23.10.2021 (Datum des schriftlichen Gutachtens):

In diesem Zeitraum litt der Kläger (in komprimierter Form) 30 Tage an starken, 80 Tage an mittelstarken und 120 Tage an leichten körperlichen Schmerzen.

4. Zeitraum von 24.10.2021 bis 10.10.2023:

In diesem Zeitraum hatte der Kläger (in komprimierter Form) 13 Tage starke, 36 Tage mittlere und 54 Tage leichte körperliche Schmerzen zu erdulden.

5. Seit dem 10.10.2023 und für die Zukunft:

Seit 11.10.2023 litt der Kläger bzw wird er in Zukunft pro Jahr 7 Tage an starken, 18 Tage an mittleren und 27 Tage an leichten körperlichen Schmerzen leiden.

Eine abschließende Einschätzung der zukünftigen körperlichen Schmerzen ist möglich.

Der Kläger entwickelte überdies aufgrund der unfallkausalen Verletzungen zudem eine krankheitswertige psychische Störung in Form einer prolongierten, depressiv gefärbten Anpassungsstörung, die bis zwei Jahre nach dem Unfall bestand. In komprimierter Form hatte der Kläger aufgrund dieser Störung unfallkausal 100 Tage leichte Schmerzen zusätzlich zu erdulden.

Den Kläger belastet seit dem Unfall ganz besonders, dass er von anderen Personen abhängig ist. Er denkt unter anderem darüber nach, ob es nicht besser gewesen wäre, den Unfall nicht zu überleben. Auch seine massiv eingeschränkte Mobilität und die Blasen- und Mastdarmlähmung machen ihm zu schaffen und belasten ihn.

An unfallkausalen Dauerfolgen verbleibt beim Kläger neben der Querschnittlähmung eine Störung der Sensibilität und Empfindung für alle Qualitäten. Die Querschnittlähmung geht mit einer Störung der Darmfunktion einher, was bedeutet, dass der Kläger den Drang zur Ausscheidung nicht wahrnehmen kann. Deshalb ist ein individuell angepasstes Darm-Management und ein entsprechendes Trink- und Essverhalten erforderlich. Aufgrund der Störung der Blasenfunktion ist ein Dauerkatheter notwendig. Wegen der teilweisen Lähmung der Atemhilfsmuskulatur besteht eine gewisse Atemschwäche mit Ansammlung von Lungensekret und ein erhöhtes Risiko für Lungenentzündungen.

(….)

Vor dem Unfall betrieb der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau und/oder mit Freunden Sport, ging wandern, verbrachte Urlaube im Ausland und Zeit mit seinen erwachsenen Kindern.

[Zu den anderen noch strittig verbliebenen Schadenspositionen zu b, c und i]

Vor dem Unfall erledigte der Kläger die täglich im Haushalt anfallenden Arbeiten wie Kochen, Waschen, Aufräumen, Saugen, Putzen und Einkaufen. Er führte morgens den gemeinsamen Hund aus und pflegte das Grab. Nicht täglich anfallende Hausarbeiten wie Fenster putzen, Vorhänge waschen und ähnliches erledigte die Ehefrau des Klägers. Der Kläger wendete im Durchschnitt täglich zwei Stunden für die Hausarbeit auf.

Der Kläger und seine Ehefrau besitzen seit etwa dem Frühjahr 2012 einen Mischlingshund, für welchen sie nichts bezahlen mussten. Der Kläger und seine Ehefrau sind sehr tierlieb. Sie haben sich den Hund unter anderem dafür angeschafft, um in Bewegung zu bleiben. Für die Erstimpfungen des Hundes bezahlten sie EUR 240,--.

Seit der Kläger (nach dem Unfall) in die häusliche Pflege entlassen wurde, stellte sich sein Alltag so dar, dass er jeden zweiten Tag „Stuhltag“ hat, das heißt er nimmt am Vorabend Dulkolax zu sich, steht dann gegen 07.00 Uhr auf, transferiert sich auf einen Duschrollstuhl, fährt zum WC, erhält dort von seiner Ehefrau ein Zäpfchen und wartet auf dem Duschrolli bis etwa 07.30 Uhr, nämlich bis die diplomierte Pflegekraft kommt und ihn ausstimmuliert. Anschließend duscht der Kläger und wird der Kläger danach im Bett verbunden. Weiters wird der Katheter desinfiziert und mit einem Pflaster versorgt. Der Harnbeutel muss während des Tages im 2-Stunden-Takt gewechselt werden. Nachts reicht ein größerer Harnbeutel.

Das Frühstück kann sich der Kläger selbst zubereiten. Danach holt sein Freund und ab und zu sein Sohn oder die Tochter der Ehefrau des Klägers den Hund ab und unternimmt mit dem Hund einen Morgenspaziergang. Am Nachmittag und am Wochenende geht die Ehefrau des Klägers mit dem Hund spazieren. Der Freund des Klägers erhielt als Dankeschön dafür Gutscheine für ein Kaffeehaus in einem nicht feststellbaren Wert.

Während des Tages beschäftigt sich der Kläger mit Fernsehen, er hört Musik oder schaut aus dem Fenster. Ab und zu kocht er sich etwas und/oder schaltet eine vorher von der Pflegerin beladene Waschmaschine ein. Er ist in der Lage, im Haushalt ergänzende Tätigkeiten, soweit dies vom Rollstuhl aus möglich ist, durchzuführen, nämlich das Kochen einfacher Gerichte, das Geben der Wäsche in die Waschmaschine und den Trockner sowie das Ein- und Ausräumen des Geschirrspülers.

(….)

Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für seine Pflege (Hilfswerk, Rotes Kreuz, 24-Stunden-Pflege) waren fachlich erforderlich. Konkret waren und sind folgende Pflegeleistungen für den Kläger in nachstehendem Ausmaß zu erbringen:

(….)

Es liegt ein außerordentlicher Pflegeaufwand vor, weil eine dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, im vorliegenden Fall der Ehefrau des Klägers, erforderlich ist, um umgehend auf eine ungeplante Mastdarmentleerung reagieren zu können.

Im Zeitraum von 15.11.2018 bis 17.12.2018 war die Ehefrau des Klägers nicht zuhause, weshalb für ihn eine 24-Stunden-Pflege organisiert werden musste. (….)

Abgesehen von diesen beiden Zeiträumen leistete die Ehefrau des Klägers und leisteten ab und zu auch Freunde zusätzlich zu den professionellen Pflegekräften im Zeitraum von 17.9.2016 bis 8.2.2017 und im Zeitraum von 2.5.2017 bis 31.12.2020 (Pflegetätigkeiten) und zwar bis zum 2.7.2017 drei Stunden und ab dem 4.4.2017 bis 31.12.2020 im Ausmaß von zwei Stunden täglich.

(….)

Die Ehefrau des Klägers ist Vollzeit beschäftigt. Ihre Arbeitsstelle befindet sich nur wenige Gehminuten von der Wohnung entfernt. Der Kläger ruft seine Frau an, wenn er unvorhergesehenen Stuhlgang hatte oder ein „Kathetersackerl“ reißt. Die Frau des Klägers, die in unmittelbarer Nähe arbeitet, eilt ihm dann zur Hilfe.

Freunde des Klägers unterstützen den Kläger, indem sie Putzarbeiten in einem stundenmäßig nicht feststellbaren Umfang nach dem Duschtag des Klägers durchführten. Ob und bejahendenfalls in welcher Höhe sie dafür Gutscheine erhielten, ist nicht feststellbar.

(….)

Bei den beiden (Wohnungs-)Umzügen halfen Freunde des Klägers und seiner Gattin unentgeltlich und wurden dafür zum Essen eingeladen. Die Kosten für die Transportfahrzeuge und das Verpackungsmaterial sind der Höhe nach nicht feststellbar.

In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht angesichts der vom Kläger beim Unfall erlittenen Verletzungen und des Heilungsverlaufs sowie der dauerhaft weiterbestehenden Querschnittsymptomatik mit den massiven Einschränkungen in der Lebensführung und der Notwendigkeit des Ertragens der mit der Blasen- und Mastdarmlähmung einhergehenden Pflege- und sonstigen Hilfsmaßnahmen ein globales Schmerzengeld von (ungekürzt) EUR 220.000,-- als angemessen.

Abgesehen davon, dass die geltend gemachten Kosten für die Anschaffung des Hundes (und nicht des Betreuungsaufwands hiefür nach dem Unfall) nach dem festgestellten Sachverhalt gar nicht angefallen seien, seien diese Kosten nicht auf den Unfall zurückzuführen. Zusätzliche Betreuungskosten für den Hund mache der Kläger nicht geltend.

Ähnlich verhalte es sich mit der begehrten Entlohnung für die Hilfe der Familie. Die Negativfeststellungen dazu, ob überhaupt bzw ob der Kläger dem Freund, der mit dem Hund spazieren gehe, und wieviel der Kläger den Freunden, die ihm Hilfe leisteten, zukommen lasse, gingen zu Lasten des dafür beweispflichtigen Klägers. Ein Schadenersatz aus diesem Titel sei nicht zuzuerkennen.

Hinsichtlich des Haushaltshilfekostenersatzes stehe ein Anteil des Klägers von zwei Stunden täglich an der Hausarbeit vor dem Unfall und eine nunmehrige Leistungsfähigkeit von 10 % bei der Hausarbeit fest. Im Zeitraum von 3.4.2016 bis 3.4.2017 habe sich der Kläger entweder in Krankenhäusern, auf Reha oder in der zunächst nicht rollstuhlgerechten Übergangswohnung aufgehalten. Für diesen Zeitraum gebühre ihm ein Schadenersatz für zwei Stunden täglich für 365 Tage à EUR 12,--, was einen (ungekürzten) Anspruch von EUR 8.760,-- ergebe. Im weiteren Zeitraum von 4.4.2017 bis 31.12.2020 sei sodann seine teilweise Leistungsfähigkeit mit 10 % in Anschlag zu bringen, womit sich ein Anspruch von EUR 11.414,40 (0,8 x 1.189 Tage x EUR 12,--) errechne.

Das Urteil ist im Umfang des Klagszuspruches von EUR 273.081,84 samt dem Zinsenzuspruch, der Stattgebung des Feststellungsbegehrens sowie im Umfang der über den Betrag von EUR 88.634,93 hinaus erfolgten Klagsabweisung mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen.

Gegen die weitere Klagsabweisung eines Betrags von EUR 88.634,93 richtet sich dagegen die Berufung des Klägers. Dieser führt darin einzig eine Rechtsrüge aus und strebt die Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend an, dass ihm – dies bereits unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers – ein weiterer Schadenersatz von EUR 88.634,93 zuerkannt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.

Die Berufung des Klägers ist im Ergebnis teilweise berechtigt.

I.

Vor der inhaltlichen Behandlung der Berufung ist auf folgende formelle Aspekte einzugehen:

1.1. Die Berufungsschrift hat gemäß § 467 Z 3 ZPO die bestimmte Erklärung zu enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt werde (Berufungsantrag). Einer über den Berufungsantrag hinausgehenden Berufungserklärung kommt grundsätzlich keine Bedeutung zu, maßgeblich ist nämlich der Berufungsantrag (RS0041772).

1.2. Im vorliegenden Fall decken sich hinsichtlich seiner Berufung die Anfechtungserklärung und der Berufungsantrag des Klägers. Sein Rechtsmittel zielt ohne jeden Zweifel darauf ab, dass ihm ein weiterer Schadenersatz von EUR 88.634,93 zuerkannt werde. Auch im Rubrum des Berufungsschriftsatzes wird das Berufungsinteresse mit dem selben Betrag angegeben. Wie aber bereits aus der eingangs dieser Entscheidungsbegründung dargestellten Tabelle ersichtlich wird, beträgt die Differenz des vom Kläger aus diesen Schadenspositionen nach Berücksichtigung seines Mitverschuldens begehren Schadenersatzes zum Klagszuspruch des Erstgerichts jedoch EUR 90.273,06.

Wie sich nun der vom Kläger mit seiner Berufung ergänzend begehrte Betrag von EUR 88.634,93 zusammensetzen soll, ist sohin zwar nicht nachvollziehbar, jedoch schon deswegen nicht weiter schädlich, da – wie im Folgenden darzustellen sein wird – dem Rechtsmittel ohnedies nur in Bezug auf die Schadensposition Haushaltshilfekosten zum Teil zu folgen ist. Aus dieser Schadensposition verfolgt der Kläger auch mit seiner Berufung ohne jeden Zweifel den Ersatz des gesamten von ihm begehrten Betrags von EUR 40.216,-- (nach Kürzung um sein Mitverschulden).

2. Das Erstgericht hat im Urteilskopf den Streitwert des zuletzt in ON 220 modifizierten Zahlungsbegehrens mit EUR 400.220,40 s.A. angegeben. Das ist unrichtig.

Addiert man den Klagszuspruch (EUR 273.081,84) und den abweisenden Teil des Zahlungsbegehrens (EUR 140.000,--), so hätte an sich das Erstgericht nur über einen Teil des Zahlungsbegehrens in Höhe von EUR 413.081,84 s.A. abgesprochen. In seiner letzten Klagsausdehnung (ON 220, S 3) forderte der Kläger rechnerisch nachvollziehbar und richtig ohne jeden Zweifel die Zahlung eines Schadenersatzes von EUR 413.633,35. Das Erstgericht wollte aber dennoch in seiner Entscheidung über alle restlich strittig gebliebenen Schadenspositionen absprechen, geht doch der Entscheidungswille des Erstgerichts aus der unterschiedlichen Gliederung all dieser Schadenspositionen in der rechtlichen Beurteilung hervor (S 36 bis 45 des Urteils). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Erstgericht nur über einzelne Schadenspositionen in Form eines Teilurteils entscheiden wollte.

Ebenso ist für das Berufungsgericht ohne jeden Zweifel der Klagszuspruch im Ausmaß von EUR 273.081,84 rechnerisch nachvollziehbar. Der sohin offenkundig bestehende Schreib- oder Rechenfehler (zu Spruchpunkt 2. des Urteils) kann durch Abweisung des Differenzbetrags zwischen dem nunmehr zu erfolgenden Klagszuspruch und dem letztlich aus dem Zahlungsbegehren strittigen Betrag von EUR 413.633,35 im Zuge des nunmehrigen Berufungsurteils berichtigt werden (§ 419 Abs 1 und Abs 3 ZPO).

3. Das Erstgericht hat dem Kläger zusätzlich zum Hauptsachenbetrag (EUR 273.081,84) auch gestaffelte Zinsen zuerkannt, jedoch diesen Zinsenzuspruch nicht begründet oder aufgeschlüsselt. Der Beklagte hat das Urteil nicht (und somit auch nicht im Ausmaß der Stattgebung der Nebenforderung des Klägers aus Zinsen) bekämpft, weshalb dieser Zinsenzuspruch ebenso wie der Hauptsachenbetrag in Teilrechtskraft erwachsen und nunmehr vom Berufungsgericht im Zuge der teilweisen Abänderung des Urteils vollständig zu übernehmen war. Da jedoch auch der Kläger in seiner Berufung jegliche Ausführungen zum Zinsenbegehren bzw zur Abweisung des Zinsenmehrbegehrens unterlassen und vor allem nicht im Berufungsantrag Zinsen zum zusätzlich begehrten Betrag von EUR 88.634,93 gefordert hat, waren ihm weitere Zinsen aus dem nun zusätzlich erstrittenen Schadenersatz von EUR 15.352,-- nicht zuzuerkennen (§ 405 ZPO).

II. Zur Berufung an sich

1. Zum Schmerzengeld:

Der Kläger erachtet in seiner Berufung bei Berücksichtigung der aus dem Unfall resultierenden körperlichen Beeinträchtigungen, der kausalen psychischen Störung sowie der verbliebenen Beeinträchtigungen die Zuerkennung des begehrten (ungekürzten) Schmerzengeldes als gerechtfertigt. Betrachte man jene der Judikatur in vergleichbaren Fällen erfolgten Schmerzengeldzusprüche in einem Bereich von mindestens EUR 300.000,--, so sei die Ausmittlung des Schmerzengeldes durch das Erstgericht mit nur EUR 220.000,-- zu gering.

Hiezu ist zu erwägen:

1.1. Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für das gesamte Ungemach sein, das der Verletzte aus dem Unfall erlitten und voraussichtlich zu erdulden hat. Dabei ist grundsätzlich eine Globalbemessung vorzunehmen (RS0031196, RS0031055, ua).

1.2. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits ist aber zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung nicht im Einzelfall gesprengt werden (RS0031075; 2 Ob 83/14s, 2 Ob 108/15v). Bei den festgestellten Schmerzperioden handelt es sich überdies lediglich um eine Bemessungshilfe und keineswegs um eine Berechnungsmethode (RS0122794; 2 Ob 108/15v; Danzl/Karner in KBB7, § 1325 ABGB, Rz 30).

Der Schmerzengeldanspruch ist nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen nicht in festen Tagessätzen, sondern als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der erlittenen und künftigen physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln. Für die Bemessung sind die Dauer und Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzung und der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands sowie die – allenfalls auch ständig verbleibenden – negativen Auswirkungen auf das Leben des Verletzten maßgebend (RS0031415, RS0031040, RS0031307, ua).

Maßstab für die Höhe des Schmerzengeldes ist daher die Schwere der erlittenen Verletzung bzw psychischen Beeinträchtigung. Dieses ist daher umso höher zu bemessen, je bedeutender die Körperbeschädigung ist, je länger die Heilung oder Gesundheitsstörung dauern, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die Folgen für das Leben und die Gesundheit des Geschädigten – einschließlich seiner seelischen Schmerzen und Belastungen – sind (RS0031040).

1.3. Da für die Höhe des Schmerzengeldes der Geldwert zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgeblich ist (RS0031402 [T2 und T4]), muss für eine Vergleichbarkeit früherer Schmerzengeldzusprüche auch die inflationsbedingte „Verdünnung“ des Geldwerts berücksichtigt werden (3 Ob 128/11m). Auch was den Einfluss des Lebensalters des Verletzten auf die Schmerzengeldbemessung anlangt, so wird diese in der Rechtsprechung grundsätzlich bejaht (2 Ob 105/09v).

Mit Querschnittlähmungen, zum Teil auch verbunden mit wesentlichen Begleiterscheinungen wie Potenzstörungen oder Blasen- und Mastdarmentleerungsstörungen, haben sich bereits zahlreiche Entscheidungen auseinandergesetzt (siehe zu den nachfolgenden Fällen Danzl, HB Schmerzengeld, Online-Datenbank).

1.3.1. Zwar hat das OLG Innsbruck zu [richtig] 4 R 53/14x bereits im Mai 2014 einem Verletzten ein Schmerzengeld von EUR 375.000,-- zuerkannt. Jener Kläger erlitt jedoch eine motorisch komplette Querschnittsymptomatik mit verbliebenen häufig ziehenden Krämpfen (Spasmen), wobei der Verletzte – im Gegensatz zum hier gegebenen Fall – fast vollständig gelähmt ist und zwar seine Arme, nicht aber die Finger bewegen kann, weshalb ihm etwa Speisen stets mundgerecht zerkleinert zubereitet werden müssen. Jener Verletzte kann sich daher weder Speisen selbst zubereiten noch solche zu sich nehmen, geschweige denn Haushaltstätigkeiten ausüben oder etwa auch nicht ein Notebook oder einen Computer (jeweils in handelsüblicher Form) betätigen.

Ähnlich verhält es sich beim erst im Juli 2020 vom OLG Wien zu 15 R 60/20h erfolgten Zuspruch eines Schmerzengeldes von EUR 320.000,--. Die von jenem Verletzten erlittene Querschnittlähmung nach totaler Unterbrechung der Leitfähigkeit des Rückenmarks hatte eine Bewegungsunfähigkeit aller vier Extremitäten, eine Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung mit Katheterisierung, eine weitgehende Lähmung der Atemmuskulatur mit deutlich erschwerter Atmung und ein im Vergleich zum Kläger auch deutlich schwerwiegenderes Schmerzenbild zur Folge. Der OGH hat zu 5 Ob 202/20x diese Schmerzengeldausmessung durch das Berufungsgericht gebilligt und dabei auf den der Entscheidung 2 Ob 237/01v vom April 2002 zugrundeliegenden Vergleichsfall mit einem damaligen Schmerzengeldzuspruch von EUR 218.018,-- verwiesen. Auch jener verletzte, beim Unfall 21-jährige Mann leidet an einer hohen Querschnittsymptomatik mit Lähmung beider Arme und Beine, wobei auch noch der Atemnerv gelähmt ist und er bis ans Lebensende an eine notwendige maschinelle künstliche Beatmung angewiesen ist. Jener Unfall hatte überdies eine Mastdarm- und Blasenlähmung mit Katheterisierung alle vier Stunden sowie eine Augenmuskellähmung mit Schielstellung und Doppelbildern zur Folge.

Der Berufungswerber zitiert auch zutreffend den vom OLG Linz zu 2 R 150/14p im Oktober 2014 erfolgten Schmerzengeldzuspruch von EUR 220.000,--, der heute valorisiert einem Betrag von rund EUR 300.000,-- entsprechen würde. Der Berufungswerber übersieht dabei, dass jener bei einem Unfall im Jahre 2009 Verletzte damals auch eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung, eine Lungenprellung, Rippenbrüche und insbesondere ein komplettes Querschnittsyndrom mit einer kompletten Aufhebung der Beweglichkeit der unteren Extremitäten und auch motorische Ausfallserscheinungen der linken oberen Extremität erlitten hat, wobei es sich nach dem damaligen Unfall um einen lebensbedrohlichen Zustand gehandelt hat. In gleicher Weise ist das nachgewiesene Schmerzenbild, das jener beim Unfall im Jahre 2009 Verletzte erlitten hat, wiederum nicht mit dem Schmerzgeschehen des Klägers zu vergleichen, insbesondere was die künftig zu erduldenden Schmerzen betrifft.

Diese in der Berufung zitierten Judikate sind daher wegen der deutlich schwerwiegenderen Folgen mit den Verletzungen und Verletzungsfolgen des Klägers nicht vergleichbar.

1.3.2. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 1 R 60/14d vom 10.6.2014 einem beim Unfall (im Jahr 2005) 21-jährigen Verletzten, der beim Unfall eine komplette Querschnittlähmung mit einer vollständigen Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung (ohne Besserungserwartung), darüber hinaus eine Schlüsselbein- und Rippenserienfraktur und auch weitere Verletzungen erlitten hat, ein Schmerzengeld von EUR 150.000,-- zuerkannt, das valorisiert heute einem Zuspruch von EUR 202.350,-- entsprechen würde. Jener Verletzte leidet auch nach wie vor an Spasmen und kann etwa einen Geschlechtsverkehr nur mit Hilfsmitteln durchführen. Schließlich hatte jener Verletzte aus der Entscheidung 1 R 60/14d ein deutlich schwerwiegenderes Schmerzenbild nachweisen können.

1.3.3. Auch der Entscheidung 2 Ob 147/07t (= 12 R 26/07t des OLG Wien) mit einem Schmerzengeldzuspruch von EUR 150.000,-- lag eine Querschnittlähmung mit wesentlichen Begleiterscheinungen zugrunde, genauso der Entscheidung 15 R 262/06v des OLG Wien, die zu einem Schmerzengeldzuspruch von damals EUR 144.000,-- führte. Zu 12 R 212/11a sprach das OLG Wien im Juni 2012 bei einer unkompletten Querschnittlähmung einer verletzten Frau ein Schmerzengeld von EUR 80.000,-- zu.

Das OLG Innsbruck hat weiters zu 2 R 272/09y einer verletzten Schülerin mit einer Teilquerschnittlähmung und unter anderem mit Blasen- und Mastdarmfunktionsstörungen ein Schmerzengeld von EUR 120.000,-- zugesprochen; die außerordentliche Revision wurde damals diesbezüglich zurückgewiesen (1 Ob 68/10x).

Schließlich wurde einem querschnittgelähmten Mann zu 7 Ob 281/02b zwar bereits im Jahr 2003 ein Schmerzengeld von EUR 150.000,-- zugestanden. Jedoch war der dortige Kläger unfallbedingt ein völliger Pflegefall, weshalb damals auch der Umstand von spontan auftretenden starken und sehr schmerzhaften Muskelkrämpfen zu berücksichtigen war.

1.4. Im hier vorliegenden Fall erlitt der Kläger neben Abschürfungen und Prellungen, insbesondere einer Schädelprellung mit Rissquetschwunden die Zerreißung der Bandscheibe C7/TH1 mit einer daraus resultierenden Querschnittsymptomatik ab der mittleren Brusthöhe abwärts. Der Kläger kann – dies im Vergleich zu den Verletzten in den von ihm zitierten Entscheidungen – seine Arme bewegen und auch verwenden, weshalb er sich auch mit dem Rollstuhl innerhalb des Haushalts selbst bewegen und auch durchaus im Haushalt ergänzende Tätigkeiten durchführen kann. Zwar litt der Kläger im ersten Jahr nach dem Unfall auch an schmerzhaften Spasmen. Die Implantation der Baclofenpumpe führte diesbezüglich aber zu einer Besserung. Beim Kläger sind neben der Querschnittlähmung vor allem die Störung der Darmfunktion als dauerhafte Nachteile aus dem Unfall verblieben.

In Anbetracht dieser Verletzungsfolgen, des festgestellten Schmerzenbildes und auch insgesamt jener negativen Auswirkungen, die der Treppensturz vom 2.4.2016 nach sich gezogen hat, erscheint bei einem Vergleich mit den in den zitierten Entscheidungen zugesprochenen Schmerzengeldbeträgen selbst bei einer inflationsbedingten Aufwertung der vom Erstgericht dem Kläger ungekürzt ausgemittelte Schmerzengeldbetrag von EUR 220.000,-- als angemessen und keinesfalls als zu gering.

Den Berufungsausführungen war sohin insoweit nicht zu folgen.

2. Zu den Kosten für den Hund:

Zu dieser Schadensposition führt der Kläger in seiner Rechtsrüge aus, dass das Erstgericht selbst festgestellt habe, dass ein Freund des Klägers und gelegentlich sein eigener Sohn sowie die Tochter der Ehefrau den Hund zum Zwecke des Spaziergangs abholten. Auch verstehe es sich von selbst, dass der Kläger nun nicht mehr in der Lage sei, mit dem Hund spazieren zu gehen und ihn so zu betreuen, wie er sich das vorgestellt habe. Es sei zumindest ein Aufwand von täglich EUR 15,-- in Ansatz zu bringen, was zu einem Jahresaufwand von weit mehr als EUR 5.000,-- führen würde. Der Kläger mache davon nur einen Teil geltend, der der Höhe nach mit dem Anschaffungswert von EUR 1.500,-- begrenzt sei.

Hiezu ist zu erwägen:

2.1. Ein wesentlicher Grundsatz des österreichischen Schadenersatzrechts ist jener der Naturalrestitution. Dies bedeutet zumindest die Herstellung eines gleichartigen oder gleichwertigen Zustands wie vor dem Schadensereignis.

In Bezug auf die hier strittigen Schadenspositionen des Klägers bedeutet dies, dass er in die Lage versetzt werden soll, die gleichen Bedürfnisse wie vor dem Treppensturz befriedigen zu können, und dass er für jene Tätigkeiten, die er seither infolge der erlittenen Querschnittsymptomatik nicht mehr selbst ausüben kann, einen Ersatz erhält.

So wird in Rechtsprechung und Lehre vertreten, dass Haushaltsführung, Kindererziehung und auch die notwendige Betreuung von Haustieren (etwa das Spazierenführen eines Hundes) als wirtschaftlich werthaltige Tätigkeiten anzusehen sind. Demnach hat eine Person, die durch die erlittene Verletzung an der Haushaltsführung, Kindererziehung oder Betreuung von Haustieren gehindert ist, Anspruch auf Ersatz, unabhängig, ob sie eine Haushaltshilfe beschäftigt oder die Hausarbeit (Kinderbetreuung, Betreuung der Haustiere) durch Mehraufwand von Zeit und Mühe selbst verrichtet (vgl RS0030922, RS0030917; Danzl/Karner in KBB7, § 1325 ABGB, Rz 24).

2.2. Zur Schadensposition Haushaltshilfe hat der Kläger etwa in seinem Vorbringen (vgl den Schriftsatz in ON 11, S 3) behauptet, dass er aufgrund seiner folgenschweren Verletzungen seit dem Unfall zur Gänze auf fremde Hilfe zur Besorgung von Haushaltstätigkeiten angewiesen sei, wobei er den täglichen Aufwand dazu zunächst mit vier Stunden angegeben hat. Als Arbeiten, welche der Kläger vor dem Unfall ausgeführt hat, hat er aber nicht nur Haushaltstätigkeiten, sondern vor allem auch das Ausführen des Hundes angeführt.

Das Erstgericht hat zu diesen vom Kläger vor dem Unfall problemlos ausführbaren Tätigkeiten als erwiesen angenommen, dass er die täglich im Haushalt anfallenden Arbeiten erledigt und früh Morgens auch den gemeinsamen Hund ausgeführt habe (US 17 dritter Absatz). Im nachfolgenden Absatz hat das Erstgericht den dafür vom Kläger aufgewendeten Zeitaufwand mit täglich zwei Stunden (insgesamt, somit auch für das Ausführen des Hundes) gemäß § 273 ZPO ausgemittelt. Die dazu getroffenen Feststellungen sind unbekämpft geblieben. Eine Beweisrüge oder etwa eine Verfahrensrüge, wonach bei der Ausmittlung des Zeitaufwandes für all diese dem Kläger seit dem Unfall nicht mehr möglichen Tätigkeiten § 273 ZPO nicht angewendet werden dürfe, hat der Kläger nicht ausgeführt.

2.3. Wie im Nachfolgenden noch darzustellen sein wird, gebührt dem Kläger ein Schadenersatz für den Aufwand an Haushaltshilfe, den er wegen der unfallbedingten Verletzungen nicht mehr wie vorher ausüben kann. Darunter fallen auch außerhalb des Haushalts bis zum Unfall täglich erbrachte Leistungen wie das Ausführen des Hundes. Dem Kläger gebührt dafür ein Schadenersatz, dies unabhängig davon, ob er extra dafür eine Haushaltshilfe (einen Betreuer des Hundes) beschäftigt, die Hausarbeit durch Mehraufwand von Zeit und Mühe selbst verrichtet oder etwa die damit beauftragten Personen dies kostenlos übernehmen.

Der unfallbedingt entstandene Betreuungsaufwand für den Hund, der für das regelmäßige Spazierengehen anfällt, ist jedoch damit vom Erstgericht bereits unter der Schadensposition Haushaltshilfekosten mitabgegolten worden. Es kann dem Kläger nicht ein zusätzlicher oder doppelter Schadenersatz diesbezüglich zuerkannt werden.

2.4. Schließlich hat das Erstgericht den Zeitaufwand all jener Tätigkeiten im Haushalt und dem Ausführen des Hundes insgesamt nur mit zwei Stunden angesetzt. Ob das Ergebnis dieser Anwendung des § 273 ZPO richtig ist, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung (RS0111576, RS0040341). Der vom Erstgericht diesbezüglich gemäß § 273 ZPO eingeschätzte Gesamtaufwand von zwei Stunden liegt innerhalb des dem Erstgericht gemäß § 273 ZPO zustehenden Ermessens und erscheint daher vertretbar.

Entgegen den Berufungsausführungen ergeben sich aus dem Akteninhalt keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor dem Unfall täglich eine Stunde mit dem Hund nur für Spaziergänge aufgewendet hätte.

Der Kläger hat sohin nicht nachgewiesen, dass ihm aus der Betreuung des Hundes zusätzlich zu der ohnedies auch insoweit abgegoltenen Entschädigung aus dem Titel der Haushaltshilfekosten ein zusätzlicher Schaden entstanden ist. In der Abweisung dieser Schadensposition kann somit eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

3. Zu der Entlohnung für die Hilfe der Familie:

Der Kläger argumentiert insoweit, dass das Erstgericht positiv festgestellt habe, dass Freunde und Familienangehörige Betreuungsarbeiten übernehmen würden. Lediglich im Hinblick auf die Höhe der als Dankeschön verschenkten Gutscheine habe das Erstgericht eine Negativfeststellung getroffen. Beim Kläger liege jedoch ein außerordentlicher Pflegebedarf vor. Für die erbrachten Hilfs- und Unterstützungstätigkeiten sei der Kläger aus moralischen Gründen „selbstredend“ verpflichtet, eine entsprechende Entlohnung in Form von ihm zu verschenkenden Gutscheinen oder Essenseinladungen oder ähnliches zu leisten, welchen Leistungsbedarf er vor dem Unfallereignis nicht gehabt habe. Im Hinblick auf die Höhe dieses Aufwandes hätte § 273 ZPO angewendet werden können.

Hiezu ist zu erwägen:

3.1. Der Kläger hat in diesem Verfahren – dies neben gesonderten Haushaltshilfekosten – auch einen Schadenersatz für Pflegekosten geltend gemacht, dies zuletzt in Höhe von ungekürzt EUR 16.854,30. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist ein Pflegeaufwand des Klägers – dies unabhängig von der notwendigen Mithilfe für jene Haushaltsarbeiten, die er selbst nicht mehr wie früher erbringen kann – auch erwiesen, insbesondere resultierend aus der Störung der Blasen- und Mastdarmfunktion. Das Erstgericht hat dazu entsprechende Feststellungen getroffen, die unbekämpft geblieben sind (US 17 f).

3.2. Dass Hilfeleistungen von Verwandten oder auch Freunden freiwillig und unentgeltlich erbracht werden, ändert an der Ersatzpflicht nichts; die Leistung eines Angehörigen (auch von Freunden) soll den Schädiger nicht entlasten (RS0022789).

Wenn der Kläger – wie hier – für seine notwendige Pflege – dies neben der Leistungen durch eine externe diplomierte Pflegekraft – von Verwandten und auch Freunden unterstützt wird, so werden diese Hilfsleistungen – wie vom Erstgericht auch erfolgt – durch den Schadenersatzzuspruch aus Pflegekosten abgegolten.

3.3. Dem Kläger wären jedenfalls alle tatsächlich entstandenen Kosten für die Pflegehilfe zu ersetzen (vgl 2 Ob 152/99p), selbst wenn sie durch individuelle Umstände besonders hoch sind (RS0030213). Ein derartiger tatsächlicher zusätzlicher Pflegeaufwand, wonach er Pflegekosten an externe Personen (auch Freunde) zu bezahlen hat, muss jedoch nachgewiesen werden, da ansonsten auch die Gefahr besteht, dass dem Kläger aus diesem Nachteil ein doppelter Schadenersatz zuerkannt werden könnte.

Mit anderen Worten bedeutet dies:

Der Kläger hat aus der Schadensposition Pflegekosten (von ihm im Schriftsatz ON 220 als j bezeichnet) vom Erstgericht einen Schadenersatz zuerkannt erhalten. Dass ihm darüber hinaus ein weiterer Aufwand entstanden wäre, wurde nicht erwiesen. Ausführungen dazu enthält auch die Berufung nicht.

Ob überhaupt für Hilfeleistungen durch den Freund des Klägers oder auch durch sonstige Freunde des Klägers und seiner Ehefrau ein weiterer Schaden entstanden ist, war nicht feststellbar. Das Erstgericht hat die unbekämpft gebliebene Negativfeststellung dazu getroffen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die Freunde dafür Gutscheine erhielten (US 22). Es steht somit nicht einmal fest, ob der Kläger überhaupt den Freunden Gutscheine übermittelt hat. Der Grund des diesbezüglichen Schadenersatzanspruches ist demnach nicht nachgewiesen. Steht aber der Grund des Anspruchs nicht fest, kann die vielleicht schwer nachweisbare Höhe einer Schadenersatzposition, wie diese vom Kläger mit EUR 5.000,-- geltend gemacht wurde, nicht die Anwendung des § 273 ZPO rechtfertigen. Für den notwendigen Pflegeaufwand an sich sowie die Haushaltshilfekosten steht dem Kläger ohnedies unabhängig ein Schadenersatz zu.

Das Erstgericht hat daher auch zu dieser Schadensposition ohne Rechtsirrtum bereits den Grund des Anspruchs verneint.

4. Zu den Haushaltshilfekosten:

Der Kläger hat zunächst (Schriftsatz ON 11 S 3) für den Zeitraum von 3.4.2016 bis 3.4.2017 einen Schadenersatz für Haushaltshilfe von EUR 17.520,-- begehrt, dies bei einem Stundensatz von EUR 12,-- und einem behaupteten täglichen Ausmaß an Haushaltshilfetätigkeiten des Klägers bis zum Unfall von vier Stunden.

Erst mit der Klagsausdehnung im Schriftsatz vom 21.4.2021 (ON 115) hat er einen Schadenersatz aus dieser Position auch für den Zeitraum von 4.4.2017 bis 31.12.2020 in Höhe von ungekürzt EUR 42.804,-- geltend gemacht, wobei er für diesen Zeitraum nicht mehr von einem – von ihm nicht mehr zu erbringbaren – Ausmaß an Haushaltshilfetätigkeiten von vier Stunden, sondern nur mehr von drei Stunden ausgegangen ist.

In seiner Rechtsrüge argumentiert der Kläger, dass auch das Erstgericht keine Zweifel am grundsätzlich zu Recht bestehenden Anspruch aus Haushaltshilfe habe. Als sekundäre Mangelhaftigkeit wird das Unterlassen von Feststellungen im Sinne des Vorbringens (wie im Schriftsatz ON 115) gerügt. Tatsächlich wäre dem Kläger der gesamte (ungekürzte) Aufwand an Haushaltshilfekosten in Höhe von EUR 60.324,-- auszumitteln und davon unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens ein Ersatz von EUR 40.216,-- zuzusprechen gewesen.

Hiezu ist zu erwägen:

4.1. Das Erstgericht hat als im Durchschnitt getätigten Aufwand des Klägers an Haushaltsarbeiten bis zum Unfall täglich zwei Stunden zugrundegelegt (US 17 vierter Absatz) und dies im Zuge der Beweiswürdigung damit begründet, dass es auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhe, wonach bei einem 2-Personen-Haushalt zu erledigende Arbeiten durchschnittlich zwei Stunden in Anspruch nehmen würden. Ausführungen dazu, weshalb diese Feststellung bzw diese Ausmittlung des Zeitaufwandes des Klägers für Haushaltstätigkeiten gemäß § 273 ZPO unrichtig sein sollten, sind in der Rechtsrüge nicht enthalten.

Tatsächlich ist die Einschätzung eines allein oder vorwiegend für Haushaltsarbeiten tätigen Ehegatten bei einem 2-Personen-Haushalt im Ausmaß von zwei Stunden vertretbar und nicht korrekturbedürftig (§ 273 ZPO). Dass im (früheren) Haushalt des Klägers infolge der Größe des Hauses oder des Gartens besonders viele Arbeiten zu erbringen gewesen wären, ist nicht einmal vorgetragen worden.

Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher insoweit nicht vor.

4.2. Infolge der gesetzmäßigen Ausführung einer Rechtsrüge zu dieser Schadensposition ist die rechtliche Beurteilung jedoch insoweit allseitig zu überprüfen (vgl RS0043352). Aus diesem Grunde können daher der nachfolgend dargestellte Rechenfehler und auch jener Umstand, dass das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung (US 44) auch für den Zeitraum von 3.4.2016 bis 3.4.2017 einen Schadenersatz von EUR 8.760,-- ausgewiesen, jedoch in weiterer Folge bei der zusammenfassenden Addition aller Schadenspositionen (US 45 und 46) nicht berücksichtigt hat, korrigiert werden.

4.3. Zeitraum 3.4.2016 bis 3.4.2017:

Im ersten Jahr gebührt dem Kläger – ausgehend von einem Arbeitsaufwand seinerseits im Haushalt von zwei Stunden täglich bis zum Unfall – ein ungekürzter Schadenersatz von EUR 8.760,-- (365 Tage x 2 h x EUR 12,--).

4.4. Zeitraum 4.4.2017 bis 31.12.2020:

Ausgehend von den dazu getroffenen Feststellungen, wonach der Kläger zwischenzeitig im Haushalt einzelne Tätigkeiten erledigen kann (US 17 und 18), hat das Erstgericht dazu disloziert (US 44) die Feststellung einer teilweisen Leistungsfähigkeit getroffen und diese mit 10 % in Anschlag gebracht. Berücksichtigt man dazu das Vorbringen des Klägers (ON 115), so geht er selbst für diesen weiteren Zeitraum beginnend ab 4.4.2017 von einer teilweisen Leistungsfähigkeit aus. Für das Jahr zuvor wird nämlich ein täglicher Stundenaufwand von vier Stunden und für die Zeit danach von drei Stunden in Anschlag gebracht.

Das Erstgericht ist jedoch von einem Zeitaufwand von zwei Stunden ausgegangen und hat die – seitens des Beklagten unbekämpfte – Feststellung getroffen, dass diese Leistungsfähigkeit seit 4.4.2017 lediglich im Ausmaß von 10 % gegeben ist.

Die diesbezügliche Schadensberechnung des Erstgerichts (0,8 x 1.189 Tage x EUR 12,--) ist jedoch unzutreffend erfolgt. Kann der Kläger 90 % der bis zum Unfall erbrachten Haushaltstätigkeiten nicht mehr durchführen, so wäre an sich nachfolgende Berechnung zutreffend gewesen:

1. 189 Tage x 2 h x EUR 12,-- = EUR 28.536,-- - 10 % = EUR 25.682,40

Bei einer Verprobung ist davon auszugehen, dass 90 % von zwei Stunden einem Wert von 1,8 Stunden entspricht. Dies ergibt:

1. 189 Tage x 1,8 h x EUR 12,-- = EUR 25.682,40

Somit errechnet sich für diesen Zeitraum ein (ungekürzter) Schaden des Klägers von EUR 25.682,40 und nicht nur von EUR 11.414,40 (wie vom Erstgericht in Anschlag gebracht). Das Erstgericht ist bei seiner Berechnung offenkundig nur von einem Stundenaufwand von 0,8 ausgegangen, den der Kläger seit 4.4.2017 bei der Erbringung von Haushaltstätigkeiten nicht mehr wie vor dem Unfall ausführen kann.

4.5. Der Vollständigkeit halber bleibt anzuführen, dass der Kläger seinem diesbezüglichen Begehren für den Zeitraum von 4.4.2017 bis 31.12.2020 selbst nur eine Anzahl von 1.189 Tagen zugrundegelegt hat, obwohl es sich richtigerweise um 1.368 Tage handeln dürfte. Da der Kläger jedoch ausdrücklich einen Ersatz nur für 1.189 Tage fordert, würde eine Ausmittlung dieser Schadensposition mit 1.368 Tagen der Bestimmung des § 405 ZPO widersprechen.

4.6. Richtigerweise steht dem Kläger aus dieser Schadensposition an Haushaltshilfekosten somit nachfolgender Schadenersatz zu:

Zeitraum von 3.4.2016 bis 3.4.2017EUR 8.760,--

Zeitraum von 4.4.2017 bis 31.12.2020EUR 25.682,40

EUR 34.442,40

abzüglich (ungekürzter) Zuspruch des Erstgerichts -EUR 11.414,40

ergibtEUR 23.028,--

Berücksichtigt man aus diesem Differenzbetrag das Mitverschulden des Klägers, so errechnet sich ein weiterer Anspruch an Haushaltshilfekosten von EUR 15.352,-- (EUR 23.028,-- x zwei Drittel).

5. In teilweiser Stattgebung der Berufung war dem Kläger daher ein weiterer Schadenersatz von EUR 15.352,-- zuzuerkennen. Da ein Zinsenbegehren diesbezüglich aus der Berufung – insbesondere aus dem Berufungsantrag – nicht ableitbar ist, stehen dem Kläger zum sohin berechtigten gesamten Schadenersatz von EUR 288.433,84 (EUR 273.081,84 + EUR 15.352,--) nur jene Zinsen zu, die das Erstgericht dem Kläger bereits rechtskräftig zuerkannt hat.

III. Verfahrensrechtliches

1. Da das Erstgericht die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 und Abs 2 ZPO der rechtskräftigen Erledigung vorbehalten hat, gilt dies auch für die infolge der Abänderung des angefochtenen Urteils an sich neu zu fassende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz wie auch jene des Berufungsverfahrens (Abs 3 leg cit).

2. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes im Berufungsverfahren konnte unabhängig vom Berufungsinteresse aus dem Zahlungsbegehren unterbleiben, da das Feststellungsbegehren nicht mehr verfahrensgegenständlich war.

3. Bei der Ausmittlung eines berechtigten Schmerzengeldanspruchs sowie eines Schadenersatzes aus Haushaltshilfekosten gemäß § 273 ZPO handelt es sich um Entscheidungen, denen eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus nicht zukommen. Daher liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.

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