OGH 11Ns81/24m

11Ns81/24mObergericht13.12.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns81/24m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00081.24M.1213.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2024 durch die Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 1. Fall StGB, AZ 16 Hv 23/24m des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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