OLG Linz 11Rs94/24h

11Rs94/24hOberlandesgericht16.12.2024

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 11Rs94/24h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2024:0110RS00094.24H.1216.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Kastl und Mag.a Birgit Ritzberger (beide Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Versicherungsmaklerin, **, vertreten durch die MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle **, *, wegen Kostenersatz über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. August 2024, Cgs-31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Honorarnote Re.Nr. ** vom 1. 6. 2023 verrechnete Dr. B* gegenüber der Klägerin einen Gesamtbetrag von EUR 6.490,00 für die von ihm am 1. 6. 2023 erbrachten zahnärztlichen Leistungen in Gestalt der Versorgung der Klägerin mit einer steggetragenen Teilprothese (Stegprothese) samt Implantaten im Oberkiefer.

Mit dem Bescheid vom 19. 1. 2024 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin aus, dass der Kostenersatz für die von Dr. B* erbrachte zahnärztliche Behandlung laut der genannten Rechnung EUR 896,25 betrage, und wies sie das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Kostenersatz in der weiteren Höhe von EUR 5.593,75 ab.

Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage erkennbar, die Beklagte zum Ersatz der Kosten der gegenständlichen Behandlung im - über den Betrag von EUR 896,25 hinausgehenden - weiteren Ausmaß von EUR 5.593,75 samt 4 % Zinsen ab 17. 10. 2023 zu verpflichten. Der Klägerin stehe satzungsgemäß/gesetzlich die volle Übernahme der Zahnbehandlungskosten zu, da bei ihr aus zwingenden medizinischen Gründen der vorgenommene Zahnersatz erforderlich und ein anderweitiger Zahnersatz aufgrund der mangelnden Stabilität, der eingeschränkten Kaukraft und -effizienz und des Fortschritts des Knochenabbaus nicht angezeigt sei. Der von der Klägerin gewählte Zahnersatz sei gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GSVG erforderlich gewesen, um eine Gesundheitsstörung bzw eine wesentliche Störung der Berufsfähigkeit hintanzuhalten, wobei auch von einer ausreichenden und zweckmäßigen Krankenbehandlung gemäß § 90 Abs 2 GSVG auszugehen sei. Ein abnehmbarer Zahnersatz sei fallbezogen nicht möglich, da die Klägerin mit einer extremen Kieferrelation im Sinne einer Totalatrophie des Kieferkamms konfrontiert sei. Die bei der Klägerin durchgeführte Versorgung im Oberkiefer sei die sinnvollste und bestmögliche Versorgungsvariante und gelte als die beste Variante, um die durch das Fehlen von Zähnen beeinträchtigten Funktionen im Bereich des Kauens, Beißens und Sprechens wiederherzustellen.

Demgegenüber habe eine schleimhautgetragene Totalprothese massive funktionale Nachteile im Bereich des Kauens, Beißens und Sprechens sowie Probleme mit der Ästhetik, Phonetik und Mastikation und würde zu einer wesentlichen Störung der Berufsfähigkeit der Klägerin führen. Die Klägerin sei selbständige Versicherungsmaklerin und Beraterin in Versicherungsangelegenheiten mit hochintensivem, zeitlich umfassendem persönlichen Kundenkontakt und führe Tätigkeiten aus, die mit einer sprachlichen Kommunikation im Zusammenhang stehen. Bei einer schleimhautgetragenen Totalprothese komme es im Laufe des Tages zu einer Aufhebung der Haltbarkeit, womit der Einsatz von Klebehilfsmitteln notwendig sei, um eine gewisse Sicherheit und Halt zu geben. Länger andauernde persönliche Kundentermine seien nicht möglich, da eine regelmäßige Nachklebung mit Haftcreme bzw eine völlig unsichere Haltbarkeitssituation über längeren Zeitraum bestehe. Subjektiv ergebe sich zusätzlich ein Würgereiz und eine psychische Belastung bzw unzumutbare Berufssituation aus der schlechten Haltbarkeit im Falle eines notwendigen Nachklebens während eines Kundengesprächs.

Durch den schlechten Halt einer abnehmbaren schleimhautgetragenen Totalprothese im Oberkiefer werde auch die Kieferkammathrophie verstärkt, wodurch eine Verschlechterung des Zustandsbildes bis hin sogar zu einer Spontanfraktur des Oberkiefers eintrete und sich in Zukunft die Notwendigkeit einer weiteren Zahnbehandlung und Implantatlösung samt weiterem Kostenanfall unumgänglich ergebe. Eine schleimhautgetragene Totalprothese führe zu einem jedenfalls laufenden Knochenabbau, was dazu führen könne, dass im Laufe der Zeit ein Implantateinsatz nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand stattfinden könne. Eine schleimhautgetragene Totalprothese erfordere weiters eine regelmäßige, rund alle zwei Jahre durchzuführende notwendige Nachbehandlung durch Aufbringung von Abformmaterial und Ergänzung der Kunststoffbasis, was mit weiteren Kosten verbunden sei und zu einem mehrstündigen Behandlungsaufwand führe. Außerdem weise die schleimhautgetragene Totalprothese eine Nachteiligkeit bezüglich der Lebensdauer auf, da die Metallbasis bei der steggetragenen Teilprothese wesentlich haltbarer sei.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Festsitzender Zahnersatz sei nur subsidiär für die Fälle zu gewähren, in denen ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich sei. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf die „jeweils weltbeste medizinische Versorgung“, sondern bloß auf eine ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Krankenbehandlung. Im Falle des Oberkiefers der Klägerin wäre eine rein schleimhautgetragene Oberkiefer-Totalprothese aus medizinischer Sicht möglich gewesen, weshalb dies eine ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Krankenbehandlung darstelle und daher die Versorgung mit Implantaten überschießend sei. Ein medizinischer Sonderfall im Sinne der einschlägigen Satzungsbestimmungen liege nicht vor. Zudem sei die Leistung eines vollen Kostenersatzes durch den Krankenversicherungsträger gesetzlich nicht vorgesehen; die Höhe der Vergütung richte sich nach Gesetz, Honorarordnung sowie Satzung.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht - unter Wiederholung der mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochenen Leistungsgewährung entsprechend § 71 Abs 2 ASGG - das auf Leistung eines Kostenersatzes im weiteren Betrag von EUR 5.593,75 samt Zinsen gerichtete Klagebegehren ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs zusammengefasst angeführten unstrittigen Sachverhalt hinaus - wie folgt wiederzugeben:

Die Klägerin ist eigenständige Versicherungsmaklerin und Beraterin in Versicherungsangelegenheiten. Von ihrem Tätigkeitsbereich umfasst ist Kundenkontakt in Form von Aufklärung und Beratung zu Versicherungsmöglichkeiten, wie beispielsweise die Erläuterungen von Vor- und Nachteilen verschiedener Angebote und Versicherungsmodelle.

Am 1. 6. [unstrittig sowie erkennbar gemeint:] 2023 begab sich die Klägerin in ärztliche Behandlung bei Dr. B*, im Rahmen welcher folgende Leistungen erbracht wurden:

1

Metallgerüst

OK

MG

EUR 1.500,00

10

ZM-Prothesenzahn

26-24, 22-21, 17-16, 14

ZM

EUR 240,00

4

Klammerzahnkrone unverblendet

27, 23, 15, 13

VG

EUR 1.500,00

10

Steg (Halteelement)

24-26, 23-21, 11-14

Zus17

EUR 1.250,00

4

Implantat

27, 23, 15, 13

Zus2

EUR 2.000,00

Durch die erbrachten Leistungen ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 6.490,00.

Nachdem die Klägerin im Jahr 2023 zunächst eine prothetische Versorgung im Unterkiefer durchführen ließ, entschied sie sich, die entsprechende Behandlung ebenfalls im Oberkiefer durchführen zu lassen. Zum Zeitpunkt der Versorgung lag im Seitenzahnbereich großteils Atrophie Grad III, im Frontzahnbereich großteils Atrophie Grad IV sowie im Bereich 16 und 26 Atrophie Grad V vor, wobei die Einteilung nach Cawood und Howell erfolgte. Ein vollständiger Verlust des ehemals zahntragenden Knochens ist eine totale Atrophie, und dieser wird mit Grad VI definiert. Höhergradig ist eine Einstufung ab Grad IV, hochgradig ist eine solche ab Grad V und VI, sodass bei der Klägerin teilweise eine hochgradige, jedenfalls aber zumindest eine höhergradige Atrophie vorlag. Vor Beginn der Implantattherapie waren die Zähne der Klägerin insbesondere im Bereich 16 und 26 stark reduziert, sodass von einem Grad V in diesem Bereich auszugehen ist.

Im Bezug auf die Versorgung des zahnlosen Oberkiefers ist neben dem Atrophiegrad auch die Weichgewebssituation von wesentlicher Bedeutung. Bei der Klägerin ist genügend Restsubstanz im Oberkiefer vorhanden und weiters bestehen stabile Schleimhautverhältnisse, also kein Schlotterkamm. Daraus ergibt sich, dass bei der Klägerin eine schleimhautgetragene Prothese möglich ist, um eine funktionelle Rehabilitation herzustellen. Im Vergleich zum Unterkiefer zeigen Oberkiefertotalprothesen in der Regel einen deutlich besseren Halt am Kiefer. Ausschlaggebend hierfür ist die viel größere Prothesenbasis im Oberkiefer sowie die fehlende Zungen- und geringere Muskelbewegung. Eine Adhäsion im Oberkiefer herzustellen ist daher leichter als im Unterkiefer.

Die bei der Klägerin durchgeführte Versorgung im Oberkiefer stellt im Hinblick auf die Ausgangssituation die sinnvollste und bestmögliche Versorgungsvariante dar, und es handelt sich um die beste Variante, um die durch das Fehlen von Zähnen beeinträchtigten Funktionen des Kauens, Beißens und Sprechens wiederherzustellen. Aus zahnmedizinischer Sicht ist im Fall der Klägerin auch eine Rehabilitation mit einer schleimhautgetragenen Totalprothese möglich gewesen. Im Vergleich zu der von der Klägerin gewählten Versorgung hat eine schleimhautgetragene Totalprothese Nachteile hinsichtlich der Stabilität, Komfort, Kaukraft und Geschmacksempfindung, wobei diese Einschränkung gering ist, da der Hauptteil der Geschmacksempfindung über die Zunge bzw den Geruchssinn funktioniert. Aus ästhetischer Sicht führt eine schleimhautgetragene Totalprothese zu keinen Verunstaltungen der Klägerin. Ebenso ist eine Beeinträchtigung der Sprache sowie eine Behinderung beim Essen durch eine korrekt angefertigte Prothese nicht anzunehmen. Im Laufe des Tages ist es bei einer schleimhautgetragenen Totalprothese möglich, dass es einer Anwendung von Klebehilfsmitteln bedarf, um eine gewisse Sicherheit des Halts zu gewährleisten. Betreffend der Sprache, Ästhetik und Phonetik gibt es zwischen einer schleimhautgetragenen Prothese und der bei der Klägerin angefertigten Prothese keine Unterschiede.

In der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, dass die bei der Klägerin bestehende Atrophie nicht den Grad einer totalen Atrophie aufweise, sodass ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen noch möglich gewesen wäre. Zwar sei die bei der Klägerin durchgeführte Versorgung die sinnvollste und bestmögliche Versorgungsvariante, jedoch sei aus zahnmedizinischer Sicht auch eine Rehabilitation mit einer schleimhautgetragenen Totalprothese möglich. Betreffend Sprache, Ästhetik und Phonetik gebe es keine wesentlichen Unterschiede zwischen einer schleimhautgetragenen Prothese und der bei der Klägerin angefertigten Prothese. Ein allfälliges Nachkleben und eine allfällige Nachbehandlung - welche auch bei der von der Klägerin gewählten Variante nicht ausgeschlossen werden könne - seien der Klägerin zumutbar. Die von der Klägerin vorgenommene Versorgung sei daher als nicht notwendig im Sinne der - vom Erstgericht näher dargestellten - einschlägigen Rechtslage, weil eine schleimhautgetragene Totalprothese als ausreichend zu beurteilen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Im Rahmen der Rechtsrüge argumentiert die Klägerin, dass eine schleimhautgetragene Totalprothese fallbezogen nicht als ausreichende Zahnbehandlung zu qualifizieren sei. Eine notwendige Zahnbehandlung sei bereits dann anzunehmen, wenn die konkrete Behandlungsart geeignet sei, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten, was schon dann der Fall sei, wenn die Krankenbehandlung unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des Einzelfalls dem Ziel einer erträglicheren Gestaltung des Lebens diene. Neben den festgestellten Nachteilen in den Bereichen Stabilität, Komfort, Kaukraft und Geschmacksempfindung weise eine schleimhautgetragene Totalprothese nach Maßgabe der von der Klägerin im Sinne sekundärer Feststellungsmängel vermissten Feststellungen auch weitere massive Nachteile auf. Zudem sei aufgrund der wesentlichen Störung der Berufsfähigkeit fallbezogen eine schleimhautgetragene Prothese nicht als gesetzlich adäquater Zahnersatz zu beurteilen, weil ein solcher Zahnersatz für die berufliche Tätigkeit der Klägerin eine unzumutbare Einschränkung darstelle. Die Aufgaben der Klägerin würden teils mehrstündige, persönliche Kundengespräche beinhalten. Aufgrund des Erfordernisses, bei einer schleimhautgetragenen Totalprothese im Laufe des Tages durch Anwendung von Klebehilfsmitteln laufend eine gewisse Sicherheit des Halts zu gewährleisten, müsste die Klägerin regelmäßig Kundentermine abbrechen bzw unterbrechen, um für ein geordnetes Kundengespräch eine durchgehende Zahnhaltbarkeit zu gewährleisten. Hinzu komme auch ein psychologischer Faktor aufgrund der permanenten Ungewissheit, ob und wie lange und in welcher Form der schleimhautgetragene Zahnersatz halte. Laut der Aussage der Klägerin sei nach einer gewissen Gesprächsdauer ein Würgereiz entstanden und seien Kundengespräche abzubrechen gewesen.

2. Dazu ist wie folgt zu erwägen:

3. Gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GSVG leistet die Beklagte als Pflichtleistung (nur) jenen Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung oder eine wesentliche Störung der Berufsfähigkeit hintanzuhalten. Auch wenn - anders als etwa nach dem ASVG - der konkrete Anspruch insbesondere auf Zahnersatz nach dem GSVG sich bereits aus dem Gesetz ergibt, überlässt § 94 Abs 2 GSVG doch die nähere Ausgestaltung dieses Anspruchs der Satzung (vgl 10 ObS 38/11b, 10 ObS 96/23z [Rz 12]; Schober in Sonntag, GSVG/SVSG13 § 94 GSVG Rz 1).

4. Eine generelle - gemäß § 94 Abs 2 letzter Satz ASVG auch für den Zahnersatz geltende - Begrenzung des Leistungsumfangs besteht in der Vorgabe des § 90 Abs 2 GSVG, wonach die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. Aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofs sowohl zu § 90 Abs 2 GSVG als auch zu den dieser Bestimmung gleichlautenden Regelungen des § 133 Abs 2 ASVG und des § 83 Abs 2 BSVG ergibt sich, dass der Zahnersatz dann zweckmäßig ist, wenn die betreffende Maßnahme nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme mit hinreichender Sicherheit objektiv geeignet war, die durch das Fehlen von Zähnen oder Zahnstücken bzw durch schadhafte Zähne beeinträchtigten Funktionen des Kauens, Beißens oder Sprechens wiederherzustellen, und dieser Erfolg für eine ausreichend lange Zeit gewährleistet ist (zB 10 ObS 174/93, 10 ObS 312/92, 10 ObS 252/97z, 10 ObS 157/09z, 10 ObS 38/11b; RS0083804, RS0085831; Schober aaO § 94 GSVG Rz 2; Schwaighofer in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 94 GSVG Rz 3 [Stand 1. 1. 2024, rdb.at]; Felten/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 133 ASVG Rz 50 [Stand 1. 1. 2020, rdb.at]; Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 153 ASVG Rz 18 [Stand 1. 6. 2021, rdb.at]).

4.1. Dabei ist das für die Bejahung der Zweckmäßigkeit des Zahnersatzes vorausgesetzte Erfordernis einer hinreichend langen zeitlichen Dauer der Gewährleistung des angestrebten Erfolgs dann erfüllt, wenn die Haltbarkeit des Zahnersatzes zumindest für jenen Zeitraum zu erwarten ist, der nach der Satzung - allenfalls auch nach der Mustersatzung nach § 455 Abs 2 ASVG - bis zu einer neuerlichen Kostenübernahme verstreichen muss. Mit einer entsprechenden Satzungsbestimmung wird nämlich zum Ausdruck gebracht, welche Dauer der Haltbarkeit von einem Zahnersatz zu erwarten sein muss, sohin dass bei üblichem Gebrauch ohne Veränderungen im Mund ein Zahnersatzstück seine Funktion in der angeführten Dauer gewährleisten muss (vgl 10 ObS 312/92, 10 ObS 174/93, 10 ObS 78/99i, 10 ObS 112/12m; RS0083804, RS0085831; Windisch-Graetz aaO § 153 ASVG Rz 18; Schober in Sonntag, ASVG15 § 153 ASVG Rz 2).

4.2. Im vorliegend entscheidungsgegenständlichen Zusammenhang ist freilich zu beachten, dass im Geltungsbereich des § 94 GSVG nicht die Satzung, sondern nunmehr auf Grund des mit BGBl I 2022/30 eingeführten letzten Satzes von § 94 Abs 1 Z 2 GSVG die Krankenordnung dazu berufen ist, eine Gebrauchsdauer für den notwendigen Zahnersatz festzulegen (vgl auch AB in 1334 BlgNR 27. GP; Schwaighofer aaO § 94 GSVG Rz 15). Dementsprechend sieht insbesondere die am 1. 1. 2023 in Kraft getretene Krankenordnung 2023 der Beklagten (avsv Nr 97/2022) - ebenso wie deren aktuell geltende Krankenordnung 2024 (avsv Nr 82/2023) - in ihrem § 19 Abs 7 vor, dass die Beklagte nach einmal erfolgter Leistungserbringung die Neuherstellung einer totalen Kunststoffprothese als Dauerversorgung, einer Metallgerüstprothese etc frühestens nach sechs Jahren und von sonstigen Prothesen frühestens nach vier Jahren leistet, sofern nicht infolge von Veränderungen im Mund eine vorzeitige Neuherstellung notwendig wird.

5. Mit der in § 90 Abs 2 GSVG (ebenso wie insbesondere in § 133 Abs 2 ASVG) vorgesehenen Einschränkung auf das Maß des Notwendigen sollen unnotwendige und kostenintensive Maßnahmen vermieden, die finanzielle Belastung in Grenzen gehalten und so dem Gebot der Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung zum Durchbruch verholfen werden. Zwar bestimmt sich das Maß des Notwendigen nach dem Zweck der Leistung; notwendig ist jedoch nur jene Maßnahme, die zur Erreichung des Zwecks unentbehrlich oder unvermeidbar ist. Bei mehreren gleichermaßen zweckmäßigen Behandlungsmethoden ist jeweils diejenige zu wählen, welche die geringsten Kosten verursacht, bzw bei der die Relation der Kosten zum Nutzen (Heilerfolg) am günstigsten ist. Wie der Oberste Gerichtshof auch schon mehrfach betont hat, ist es dementsprechend unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der Kostenbegrenzung jedenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich, bei einem auch als Pflichtleistung zu erbringenden Zahnersatz zwischen abnehmbarem und festsitzendem Zahnersatz zu differenzieren, letzteren nur subsidiär für den Fall zu gewähren, dass ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, und die Ersatzleistung auf den unbedingt notwendigen Zahnersatz zu beschränken (10 ObS 252/97z, 10 ObS 167/02k, 10 ObS 157/09z, 10 ObS 38/11b, 10 ObS 96/23z; RS0108530; Schober aaO § 94 GSVG Rz 7; Schwaighofer aaO § 94 GSVG Rz 13; Windisch-Graetz aaO § 153 ASVG Rz 18; Schober aaO § 153 ASVG Rz 8).

6. In diesem Sinne sieht auch die - am 1. 1. 2023 in Kraft getretene und daher im Zeitpunkt der Durchführung der verfahrensgegenständlichen zahnärztlichen Behandlung am 1. 6. 2023 anwendbare - Satzung 2023 der Beklagten (avsv Nr 96/2022; im Folgenden: SVS-Satzung 2023) in ihrem § 14 Abs 1 vor, dass als notwendiger bzw unentbehrlicher Zahnersatz im Allgemeinen der abnehmbare Zahnersatz samt medizinisch notwendiger Halteelemente (Klammerzahnkrone) erbracht wird (Satz 1 leg cit), und dass hingegen festsitzender Zahnersatz nur dann erbracht wird, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist (Satz 2 leg cit). Dabei gelten gemäß § 14 Abs 2 SVS-Satzung 2023 insbesondere Implantate jedenfalls als festsitzender Zahnersatz.

7. Die bei der Klägerin am 1. 6. 2023 unstrittig vorgenommene Versorgung mit einer steggetragenen Teilprothese (Stegprothese) im Oberkiefer umfasste auch ausweislich der zum Leistungsumfang getroffenen Feststellungen - im Unterschied zu einer bloß schleimhautgetragenen Prothese - die Anbringung von Implantaten, sodass der verfahrensgegenständliche Zahnersatz jedenfalls im Hinblick auf diese Implantatkomponente als festsitzend bzw nicht als in seiner Gesamtheit ausschließlich abnehmbar anzusehen ist. Ausgehend davon kommt ein krankenversicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit der verfahrensgegenständlichen steggetragenen Prothese gemäß § 14 Abs 1 Satz 2 SVS-Satzung 2023 nur dann in Betracht, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich war.

8. In diesem Zusammenhang enthält § 14 Abs 1 Satz 3 SVS-Satzung 2023 eine demonstrative (vgl 10 ObS 96/23z [Rz 29 ff]) Aufzählung von Diagnosen bzw medizinischen Gründen, die eine prothetische Versorgung mit abnehmbarem Zahnersatz nicht zulassen. Hieraus kann jedoch noch nichts zu Gunsten des Klagsstandpunktes abgeleitet werden, da insbesondere der in Z 4 leg cit genannte Fall einer totalen Kieferkammatrophie bei der Klägerin nicht gegeben war. Denn wie bereits das Erstgericht zugrundegelegt hat, entspricht erst ein Grad VI nach Cawood und Howell einer totalen Atrophie, wohingegen nach den getroffenen Feststellungen die bei der Klägerin gegebene Atrophie die Grade III bis höchstens V aufwies. Im Übrigen wird von der Berufung ohnedies nicht ins Treffen geführt, dass bereits wegen des Vorliegens einer der in § 14 Abs 1 Satz 3 SVS-Satzung 2023 aufgezählten Erscheinungen der von Satz 2 leg cit vorausgesetzte Fall der medizinischen Unmöglichkeit eines abnehmbaren Zahnersatzes anzunehmen wäre.

9. Damit bleibt zu prüfen, ob aus anderweitigen medizinischen Gründen die Versorgung der Klägerin mit einem abnehmbaren Zahnersatz - namentlich mit der in den Feststellungen schleimhautgetragenen Prothese - nicht möglich im Sinne des § 14 Abs 1 Satz 2 SVS-Satzung 2023 war (vgl 10 ObS 96/23z [Rz 33]), sohin ob der zur Erreichung der von § 94 Abs 1 Z 2 GSVG vorgegebenen Ziele (Hintanhaltung einer Gesundheitsstörung bzw einer wesentlichen Störung der Berufsfähigkeit) notwendige Zahnersatz nur die mit festsitzenden Implantaten kombinierte prothetische Versorgung mit der am 1. 6. 2023 angebrachten Stegprothese sein konnte (vgl 10 ObS 96/23z [Rz 15]). Dies ist auch unter Berücksichtigung der in der Berufung vorgetragenen Argumente zu verneinen:

10. Zunächst ist festzuhalten, dass nach den unbekämpften Feststellungen die tatsächlich vorgenommene Versorgung mit der Stegprothese zwar die „sinnvollste und bestmögliche“ Variante zur Wiederherstellung der Funktionen des Kauens, Beißens und Sprechens ist bzw war, jedoch aus zahnmedizinischer Sicht im Fall der Klägerin ebenso eine Rehabilitation mit einer schleimhautgetragenen Totalprothese möglich gewesen wäre. Entsprechend dem oben (4.) dargelegten Maßstab ist somit die von der Klägerin tatsächlich gewählte Versorgung mit einer Stegprothese gerade nicht als die einzige zweckmäßige Versorgungsvariante anzusehen, sondern war im Fall der Klägerin gerade auch die alternativ in Betracht kommende Versorgung mit einer - abnehmbaren - schleimhautgetragenen Totalprothese dazu geeignet, die genannten Ziele (Wiederherstellung der Kau-, Beiß- und Sprechfunktionen) zu erreichen, und damit zweckmäßig im Sinne des § 90 Abs 2 GSVG. Schon unter diesem Gesichtspunkt kann sohin nicht konstatiert werden, dass im gegebenen Zusammenhang die von § 14 Abs 1 Satz 2 SVS-Satzung 2023 für die Erbringung von festsitzendem Zahnersatz vorausgesetzte medizinische Unmöglichkeit eines abnehmbaren Zahnersatzes vorlag bzw die Versorgung mit der Stegprothese die einzige zur Verfügung stehende, sohin zur Zweckerreichung unentbehrliche oder unvermeidbare Maßnahme war.

11. Auch der Umstand, dass eine schleimhautgetragene Totalprothese im Vergleich zur Versorgung mit einer Stegprothese Nachteile in Bezug auf Stabilität, Komfort, Kaukraft und Geschmacksempfindung aufweist, steht der Bejahung der Zweckmäßigkeit einer schleimhautgetragenen Totalprothese nicht entgegen. Denn wie schon aus dem in den Feststellungen betonten Vergleichsmaßstab („Im Vergleich zu der von der Klägerin gewählten Versorgung …“) erhellt, handelt es sich bei den genannten Nachteilen bloß um relative Abweichungen von jenem Grad an Funktionalität, den die - die „bestmögliche“ Versorgungsvariante darstellende - Stegprothese bietet. Dass eine schleimhautgetragene Totalprothese objektiv nicht dazu geeignet gewesen wäre, bei der Klägerin die maßgeblichen Funktionen des Kauens, Beißens oder Sprechens wiederherzustellen, geht aus den Feststellungen gerade nicht hervor.

12. Vielmehr steht ungeachtet des (nur) in Relation zur Stegprothese festgestellten Nachteils hinsichtlich der Kaukraft fest, dass bei einer korrekt angefertigten (erkennbar gemeint: schleimhautgetragenen) Prothese der Vorgang des Essens nicht behindert ist, sohin ersichtlich auch die hierbei geforderten Funktionen des Beißen und Kauens in einem für die Nahrungsaufnahme ausreichendem Maße gewährleistet sind. In Bezug auf die Funktion des Sprechens sowie auch unter dem Gesichtspunkt der Ästhetik weist die schleimhautgetragene Prothese ohnedies keine Unterschiede im Vergleich zur Stegprothese auf. Die bei der schleimhautgetragenen Totalprothese gegebene Einschränkung hinsichtlich der Geschmacksempfindung ist nach den Feststellungen selbst im Vergleich zur Stegprothese ohnedies bloß gering, zumal die Geschmacksempfindung vor allem über die Zunge und den Geruchssinn erfolgt.

13. Die in den Feststellungen weiters festgehaltene relative Nachteiligkeit hinsichtlich der Faktoren Komfort und Stabilität rührt ersichtlich daher, dass bei der schleimhautgetragenen Prothese gegebenenfalls der Bedarf nach Anwendung von Klebehilfsmitteln zur Gewährleistung eines sicheren Halts auftreten kann. Die damit aufgezeigte Möglichkeit, gerade auch der schleimhautgetragenen Prothese auf diese Weise eine gewisse Sicherheit des Halts zu verleihen, veranschaulicht freilich gleichermaßen, dass allfällige Einbußen an Stabilität, mit denen bei einer schleimhautgetragenen Prothese gegebenenfalls zu rechnen wäre (und die möglicherweise etwa auch einem verlässlichen Kau-, Beiß- bzw Sprechvorgang abträglich wären), ohnedies durch die Anwendung eines Klebehilfsmittels kompensiert werden können. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann sohin nicht konstatiert werden, dass es einer schleimhautgetragenen Prothese an der Zweckmäßigkeit bzw Eignung zur Wiederherstellung der Kau-, Beiß- und Sprechfunktionen fehlen würde und daher in Ermangelung einer anderweitigen zweckmäßigen Maßnahme die tatsächlich vorgenommene Versorgung mit der Stegprothese als unentbehrlich bzw unvermeidbar anzusehen wäre.

14. Damit ist auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ohne weiteres daran festzuhalten, dass die von der Klägerin gewählte Versorgung mit der Stegprothese nicht die einzige nach dem Maßstab des § 90 Abs 2 GSVG zweckmäßige Zahnersatzmaßnahme war, sondern als ebenfalls zweckmäßige Maßnahme vielmehr auch der - vorrangig zu gewährende - abnehmbare Zahnersatz in Gestalt einer schleimhautgetragenen Totalprothese zur Zweckerreichung zur Verfügung gestanden wäre.

15. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf das von § 94 Abs 1 Z 2 GSVG spezifisch vorgegebene Ziel der Hintanhaltung einer wesentlichen Störung der Berufsfähigkeit:

15.1. Soweit es einerseits die für den Beruf der Klägerin bedeutsame Fähigkeit zur verbal-phonetischen Kommunikation als solche angeht, weist eine schleimhautgetragene Totalprothese ohnedies die gleiche Eignung zur Gewährleistung der Sprechfunktion wie die Stegprothese auf, ohne dass die Verwendung einer schleimhautgetragenen Prothese (unter der als selbstverständlich zu unterstellenden Prämisse ihrer korrekten Anfertigung) eine Beeinträchtigung der Sprache erwarten ließe.

15.2. Soweit die Berufung andererseits damit argumentiert, dass die Berufsausübung der Klägerin im Falle ihrer Versorgung mit einer schleimhautgetragenen Totalprothese wegen der Anwendung von Klebehilfsmitteln unzumutbar gestört wäre, ist die Klägerin zunächst darauf zu verweisen, dass selbst nach der Vorgabe des § 94 Abs 1 Z 2 GSVG die Notwendigkeit des Zahnersatzes keineswegs am Ziel zu messen ist, jegliche Störung der Berufsfähigkeit auszuschließen, sondern dass nur wesentliche Störungen der Berufsfähigkeit hintangehalten werden sollen. Wenngleich nach den getroffenen Feststellungen im Laufe des Tages das Erfordernis der Anwendung von Klebehilfsmitteln im Interesse des sicheren Prothesenhalts auftreten kann, kann daraus freilich nicht abgeleitet werden, dass mit solchen gegebenenfalls erforderlich werdenden Anwendungsvorgängen eine wesentliche Störung der Berufsfähigkeit bzw Berufsausübung durch die Klägerin einhergehen würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird auch nicht einmal in der Berufung dargelegt, dass Häufigkeit, zeitliche Lage oder zeitliche Dauer dieser Anwendungsvorgänge dazu angetan wären, sich in relevanter Weise auf die Berufsausübung der Klägerin bzw auf Ablauf und Fortgang der von ihr zu führenden Kundengespräche abträglich auszuwirken.

15.3. Vielmehr ist der Berufung namentlich in Ansehung der darin relevierten Kundengespräche entgegenzuhalten, dass es die Klägerin ohnedies selbst in der Hand hat, in Vorbereitung auf ein solches Gespräch noch vor Beginn des Kundentermins rechtzeitig Klebehilfsmittel anzuwenden, um für einen sicheren Prothesenhalt zu sorgen. Es ist auch nicht schlüssig ersichtlich, dass die Wirkdauer des Klebehilfsmittels nach dem jeweiligen einzelnen Anwendungsvorgang unzureichend wäre, um den Prothesenhalt selbst für die Dauer längerer Kundengespräche zu gewährleisten.

15.4. Ein Vorbringen des Inhalts, dass die von ihr durchzuführenden Kundengespräche - wie nunmehr in der Berufung ausgeführt - „teils“ sogar eine „mehrstündige“ Dauer aufweisen würden, wurde von der bereits in erster Instanz qualifiziert vertretenen Klägerin bisher nicht erstattet; auch die von der Klägerin vorgelegten Beratungsprotokolle laufen bloß auf eine Gesprächsdauer von (nur) bis zu 1:45 h hinaus (ON 13; Beilage ./H). Die erst nunmehr in der Berufung enthaltenen (ohnedies nicht weiter substanziierten) Ausführungen über die „teils mehrstündige“ Dauer der Kundengespräche sind somit auch im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren unzulässige und damit unbeachtliche Neuerungen (vgl RS0042049 [insb T3]; Neumayr in ZellKomm³ § 63 ASGG Rz 2, § 90 ASGG Rz 1; Kodek in Köck/Sonntag § 63 ASGG Rz 1; Sonntag in Köck/Sonntag § 90 ASGG Rz 1) und sohin schon aus diesem Grund nicht geeignet, die in der Berufung außerdem ins Treffen geführte Befürchtung über „regelmäßige“ Unterbrechungen von Kundenterminen als tragfähig erscheinen zu lassen. Abgesehen davon entspricht es ohnedies den notorischen üblichen Gepflogenheiten, dass das Verständnis für, das Bedürfnis nach und die Akzeptanz von Termin- bzw Gesprächspausen (sei es etwa für Toilettengänge, sei es bloß zur Erholung odgl) mit fortschreitender Dauer solcher Besprechungstermine ansteigen, weshalb auch nicht ersichtlich ist, dass gerade im Falle eines „mehrstündigen“ Kundentermins dessen vorübergehender Unterbrechung der Charakter einer wesentlichen Störung der Berufsausübung der Klägerin zukäme.

15.5. Soweit die Klägerin außerdem auf einen in Gestalt einer „permanenten Unsicherheit“ über den Prothesenhalt gegebenen psychologischen Faktor verweist, übergeht sie wiederum die Feststellung, wonach gerade die Haltesicherheit durch die entsprechende Anwendung von Klebehilfsmitteln gewährleistet wäre. Der subjektiven „Unsicherheit“ oder Ungewissheit der Klägerin betreffend die Haltestabilität der schleimhautgetragenen Prothese kann sohin durch die Anwendung von Klebehilfsmitteln begegnet werden. Gegenteiliges geht auch aus den in diesem Zusammenhang in der Berufung angezogenen Ausführungen des Sachverständigen (ON 25.2, 5) nicht hervor.

15.6. Ebensowenig vermag der weitere Verweis der Klägerin auf den Inhalt ihrer Aussage betreffend den bei ihr entstandenen Würgereiz etwas zum Erfolg des Berufungsstandpunktes beizutragen. Denn mit dieser Aussage hat sich die Klägerin lediglich auf die von ihr vorerst provisorisch weiterverwendete, alte Teilprothese mit Gaumenteil bezogen (ON 25.2, 7 f; vgl auch die anamnestischen Angaben im Gutachten ON 10, 3) und sohin gerade nicht auf eine schleimhautgetragene Totalprothese, deren Unzulänglichkeit die Berufung darzulegen versucht. Demgegenüber ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichts zusammengefasst gerade, dass der Oberkiefer der Klägerin geeignete Verhältnisse für die dortige Adhäsion bzw gerade einer Totalprothese bietet und die Haltestabilität darüber hinaus ohnedies mit Klebehilfsmittel unterstützt werden kann.

16. Auch jenen Feststellungen, deren Fehlen die Klägerin als rechtliche bzw sekundäre Feststellungsmängel moniert, kommt nicht die für die Annahme eines solchen Mangels erforderliche Entscheidungswesentlichkeit (vgl RS0053317, RS0043322; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 156 f) zu:

16.1. Zunächst vermisst die Klägerin die Feststellung, dass (erkennbar gemeint:) bei einer schleimhautgetragenen Totalprothese alle zwei Jahre eine Nachbehandlung zur Ergänzung der Kunststoffbasis mit jeweils drei- bis vierstündiger Behandlungsdauer erforderlich sei.

16.1.1. Ein solches Nachbehandlungserfordernis steht freilich weder der Zweckmäßigkeit dieses abnehmbaren Zahnersatzes - nämlich seiner Eignung zur Erreichung der maßgeblichen Ziele - entgegen, noch führt es im Lichte der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen dazu, dass nur die von der Klägerin gewählte Stegprothese der bei ihr medizinisch mögliche Zahnersatz sein könnte.

16.1.2. Auch unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der Kostenbegrenzung führt das bloße Erfordernis einer zweijährlich wiederkehrenden Nachbehandlung für sich allein noch nicht dazu, dass der Versorgung der Klägerin mit der von ihr gewählten Stegprothese nach den zu § 90 Abs 2 GSVG bzw § 133 Abs 2 ASVG entwickelten Grundsätzen (vgl 4. ff) der Vorzug zu geben wäre vor einer Versorgung mit einem abnehmbaren Zahnersatz in Gestalt einer schleimhautgetragenen Totalprothese. Dass die mit dieser Nachbehandlung einhergehenden Kosten ein solches Ausmaß erreichen würden, welches der von der Klägerin gewählten Stegprothese unter ökonomischen Gesichtspunkten sogar eine günstigere Kosten-Nutzen-Relation verleihen würde, wäre auch aus der von der Berufung diesbezüglich allein vermissten Feststellung über das objektive Erfordernis einer solchen Nachbehandlung nicht abzuleiten.

16.1.3. Auch eine besondere subjektive Betroffenheit der Klägerin, die nach den zu § 133 Abs 2 ASVG allgemein entwickelten Grundsätzen eine Bedeutung bei der Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Maßnahmen haben könnte (vgl RS0083816, RS0083823; Schober aaO § 133 ASVG Rz 7 ff; Felten/Mosler aaO § 133 ASVG Rz 50 ff), wäre aus der von der Klägerin vermissten Feststellung nicht in einer solchen Weise ableitbar, dass der Bewertungsakt über den von der Beklagten zu erbringenden Zahnersatz zu Gunsten der Stegprothese auszufallen hätte. Zum einen läuft der Tatsachengehalt der von der Klägerin vermissten Feststellung gar nicht darauf hinaus, dass es gerade die Klägerin selbst wäre, die sich einem drei- bis vierstündigen Behandlungsprozedere zu unterziehen hätte, besteht doch die Nachbehandlung vielmehr in einer Ergänzung der Prothesenbasis, sohin in Arbeiten an der Zahnersatzvorrichtung als solcher. Auch nach den in der Berufung diesbezüglich angezogenen Ausführungen des Sachverständigen bezieht sich die von ihm angegebene Zeitdauer von drei bis vier Stunden gerade auf die an der Prothese selbst verrichteten Tätigkeiten (ON 25.2, 5 f: Auftragen von Abformmaterial, Übersendung der Prothese ins Laboratorium, Ergänzung der Kunststoffbasis). Zum anderen enthält die Satzung der Beklagten ohnedies eine Vorkehrung für derartige Erfordernisse der Nach- bzw Ausbesserung von Zahnersatzvorrichtungen, indem sie in § 14 Abs 1 Satz 4 SVS-Satzung 2023 (ebenso wie etwa nunmehr in § 14 Abs 1 Satz 4 der Satzung 2024, avsv Nr 81/2023) auch die notwendige Reparatur von notwendigen Zahnersatzstücken in den Umfang des - von der Beklagten zu erbringenden - notwendigen Zahnersatzes einbezieht und sohin auch die Übernahme der damit einhergehenden Kosten gegenüber dem Versicherten gewährleistet.

16.2. Weiters moniert die Berufung, dass trotz entsprechender Beweisergebnisse nicht festgestellt worden sei, dass die schleimhautgetragene Totalprothese „potenziell“ zu einem weiteren, zukünftige Implantatsetzungen verunmöglichenden oder erschwerenden Knochenabbau führe. Damit bezieht sich die Klägerin - auch ausweislich des in der Berufung enthaltenen Verweises auf die einschlägige Protokollstelle - auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach es bei einer schleimhautgetragenen Totalprothese auch bei bester Compliance theoretisch zu einem derartigen Knochenabbau kommen könne (ON 25.2, 6).

16.2.1. Es entspricht freilich auch ohne besondere Fachkenntnisse dem selbst medizinischen Laien geläufigen Allgemeinwissen, dass eine (auch schleimhautgetragene) Prothese nicht in dem Sinne zu einem Knochenabbau „führt“, dass sie einen solchen erst verursacht bzw auslöst, ist doch vielmehr der davor stattgefundene Zahnverlust - der erst das Bedürfnis nach prothetischem Zahnersatz hervorruft - der Grund für einen daran anschließenden Kieferknochenschwund. Vielmehr läuft das von der Klägerin in diesem Zusammenhang in den Urteilsfeststellungen vermisste Sachverhaltsbild ersichtlich darauf hinaus, dass die schleimhautgetragene Totalprothese (lediglich) nicht dazu angetan sei, einem künftigen Knochenabbau mit Sicherheit vorzubeugen, weil selbst bei Anwendung einer solchen Prothese „potenziell“ doch ein weiterer Knochenabbau eintreten könne. Dies ist auch eindeutiger Succus jener Darlegungen, die der Sachverständige in Beantwortung der einschlägigen Frage der Klägerin gemacht hat (ON 25.2, 6 iVm ON 13, 3), und auf deren Grundlage die Klägerin schließlich ihr diesbezügliches Prozessvorbringen ausgeführt hat (ON 25.2, 8 f).

16.2.2. Es trifft zwar zu, dass die Notwendigkeit einer Maßnahme im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung auch daran zu messen ist, inwiefern sie der Hintanhaltung einer Verschlechterung des Zustandsbildes bzw der Verhütung von Verschlimmerungen dient (vgl zB RS0106403, RS0106245). Dies ändert aber nichts daran, dass nur jene Maßnahme notwendig ist, die zur Zielerreichung - im vorliegenden Zusammenhang sohin: zur Hintanhaltung eines weiteren Knochenabbaus - unentbehrlich oder unvermeidbar ist.

16.2.3. Eine solche Unentbehrlichkeit bzw Unvermeidbarkeit gerade der verfahrensgegenständlichen Stegprothese zur Vermeidung zukünftigen Knochenschwundes würde jedoch auch aus der von der Klägerin vermissten Konstatierung über die diesbezügliche Eignung der schleimhautgetragenen Totalprothese nicht hervorgehen. Eine bestimmte Maßnahme ist nämlich nur dann als notwendig zur Hintanhaltung zukünftiger Gesundheitsschädigungen anzusehen, wenn bei deren Unterbleiben das Eintreten der Gesundheitsschädigung mit hoher bzw großer Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen wäre (vgl 10 ObS 51/96, 10 ObS 200/02p, 10 ObS 2/07b).

16.2.4. Auch im Lichte des von § 94 Abs 1 Z 2 GSVG besonders hervorgehobenen Ziels der Hintanhaltung von Gesundheitsstörungen lässt daher die bloße „potenzielle“ bzw theoretische, sohin (lediglich) nicht vollkommen ausschließbare Möglichkeit eines weiteren Knochenabbaus im Falle der Anwendung einer schleimhautgetragenen Totalprothese weder darauf schließen, dass eine solche Prothese zur entsprechenden Zielerreichung entweder gar nicht oder nicht mit hinreichender Sicherheit geeignet wäre, noch darauf, dass bei Anwendung einer schleimhautgetragenen Totalprothese (anstelle der Stegprothese) mit hoher Wahrscheinlichkeit ein weiterer Knochenabbau eintreten würde. Selbst aus der von der Klägerin vermissten Sachverhaltskonstatierung wäre somit keineswegs abzuleiten, dass bei Unterbleiben der Versorgung der Klägerin mit der von ihr gewählten Stegprothese mit der erforderlichen großen Wahrscheinlichkeit mit weiterem (allenfalls bis hin zur Erschwerung oder Unmöglichkeit einer Implantatanbringung führenden) Knochenschwund zu rechnen wäre und daher diese Stegprothese mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Hintanhaltung einer Gesundheitsstörung unentbehrlich bzw notwendig im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GSVG wäre.

16.3. Schließlich vermisst die Klägerin eine Feststellung des Inhalts, dass die Lebensdauer einer schleimhautgetragenen Prothese „wesentlich verkürzt“ sei und die Metallbasis der gewählten Zahnversorgung (erkennbar: der klagsgegenständlichen Stegprothese) „wesentlich haltbarer“ als die Basis der schleimhautgetragenen Totalprothese sei.

16.3.1. Freilich führt der bloße Umstand, dass die Haltbarkeits- bzw Lebensdauer eines abnehmbaren Zahnersatzes geringer als die von einer anderweitigen Prothesenvariante zu erwartende Haltbarkeitsdauer ist, keineswegs dazu, dass dieser abnehmbare Zahnersatz ungeeignet bzw unzweckmäßig zur Erreichung der der Zahnersatzversorgung zugrundegelegten Ziele wäre. Nach der bereits oben (4. ff) dargelegten Rechtslage ist ein Zahnersatz nämlich bereits dann auch in zeitlicher Hinsicht in ausreichendem Maße zweckmäßig und geeignet zur Gewährleistung des angestrebten Erfolgs, wenn er seine Funktionalität bei üblichem Gebrauch ohne Veränderungen im Mund zumindest für jene Zeitdauer aufweist, nach deren Verstreichen eine neuerliche Kostenübernahme in Betracht kommt. Dem entspricht nach Maßgabe der vorliegend einschlägigen Bestimmungen der Krankenordnung der Beklagten eine Haltbarkeit von sechs Jahren, allenfalls auch schon von vier Jahren (siehe oben 4.2.).

16.3.2. Demgegenüber hätte die von der Klägerin angestrebte Feststellung lediglich das relative Verhältnis der unterschiedlichen Haltbarkeitsdauern im Vergleich zwischen den alternativen Prothesenvarianten zum Gegenstand, auf welches es allerdings bei der Beurteilung der Eignung insbesondere abnehmbaren Zahnersatzes zur Gewährleistung des angestrebten Zwecks nicht ankommt. Dass die vorliegend als Maßstab anzusetzende vier- bis sechsjährige Haltbarkeitsdauer im Falle der Klägerin bei einer schleimhautgetragenen Totalprothese - namentlich bei Durchführung der erforderlichen (ohnedies in die Leistungspflicht der Beklagten fallenden; siehe oben 16.1.3.) Nachbehandlungen - nicht zu erreichen wäre, wird von der Klägerin gar nicht behauptet. Damit würde es auch unter Zugrundelegung der von der Klägerin angestrebten Feststellung dabei bleiben, dass die (abnehmbare) schleimhautgetragene Totalprothese ein ausreichend geeigneter, medizinisch möglicher Zahnersatz ist und sohin die Anspruchsvoraussetzung für festsitzenden Zahnersatz - nämlich die medizinische Unmöglichkeit abnehmbaren Zahnersatzes - nicht gegeben ist.

16.3.3. Konkrete Argumente, aus denen wegen der in der vermissten Feststellung thematisierten bloßen - dem Umfang nach auch gar nicht näher substanziierten - Relation zwischen der Haltbarkeit bzw Lebensdauer der (Kunststoffbasis der) schleimhautgetragenen Totalprothese einerseits und der (Metallbasis der) Stegprothese andererseits etwa unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit der Stegprothese der Vorzug zu geben wäre, werden in der Rechtsrüge ohnedies nicht dargetan.

17. Zusammengefasst ist daher dem Standpunkt der Berufung, wonach der notwendige bzw unentbehrliche Zahnersatz fallbezogen nur die von der Klägerin gewählte Versorgung mit der steggetragenen Teilprothese sein könne, zumal eine schleimhautgetragene Totalprothese nicht als ausreichender bzw zweckmäßiger Zahnersatz anzusehen wäre, nicht zu folgen. Auch wenn die tatsächlich durchgeführte Versorgung mit der Stegprothese gewisse Vorzüge gegenüber einer schleimhautgetragenen Totalprothese aufzuweisen mag und sohin im Vergleich zu letzterer als die „bestmögliche“ Variante anzusehen sein mag, ist die Klägerin doch darauf zu verweisen, dass als Folge des Ökonomiegebots des § 90 Abs 2 GSVG bzw § 133 Abs 2 ASVG im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gerade kein Rechtsanspruch auf die jeweils „beste“ oder „weltbeste“ medizinische Versorgung besteht, sondern dem Versicherten bloß ein Anspruch auf eine ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Krankenbehandlung eingeräumt wird (vgl auch RS0073059; Felten/Mosler aaO § 133 ASVG Rz 52, 73).

18. Zusammengefasst ist daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.

19. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für den Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829).

20. Die ordentliche Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung samt der damit einhergehenden Bewertung und Abwägung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte (vgl RS0083816; zB auch 10 ObS 112/94, 10 ObS 111/13s, 10 ObS 67/20f) wie auch die Auslegung von Prozessvorbringen bzw Parteienerklärungen (RS0042828 [T3, T13, T16, T31, T42], RS0054786) und die Auslegung von Urteilsfeststellungen (RS0118891) jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen und sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.

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