Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
11Os78/24s•OGH 11Os78/24s
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Karnaus LL.M. (WU) als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. * S* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom (richtig; vgl ON 37) 29. Februar 2024, GZ 114 Hv 4/24d32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. * S* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er zwischen Sommer 2022 und Sommer 2023 in W* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Entscheidungsträger im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 13. April 2023 verstorbenen DI * Sc* (AZ * des Bezirksgerichts D*) durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, nämlich der Vorgabe mithilfe eines falschen Testaments, DI * Sc* habe * H* als Erbin und deren Sohn Mag. * S* als Ersatzerben eingesetzt, zu Handlungen zu verleiten versucht (§ 15 Abs 1 StGB), nämlich zur Überlassung der Vermögenswerte von DI * Sc* an * H*, die die Verlassenschaft nach DI * Sc* bzw die von diesem eingesetzten Erben in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hätten, indem er ein falsches fremdhändiges Testament, vermeintlich von DI * Sc* und datiert mit 29. Juli 2022, herstellte, es von Rechtsanwalt Dr. * Sch* mit 17. November 2022 im österreichischen Zentralen Testamentsregister registrieren ließ, beim Genannten hinterlegte und am 12. Juli 2023 im Verlassenschaftsverfahren nach Erörterung des vorläufigen Vermögens der Verlassenschaft von 1.426.889,45 Euro gegenüber dem Gerichtskommissär im Namen von * H* eine bedingte Erbantrittserklärung zur gesamten Verlassenschaft abgab, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil schriftenvergleichende Gutachten die Fälschung des Testaments aufdeckten.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Nach den Urteilsfeststellungen (US 4 f) wurde der Angeklagte im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung bereits am 12. Juli 2023 von einem zweiten (früheren) Testament in Kenntnis gesetzt und erkundigte sich, ob die Form von Testamenten und deren Gültigkeit im Verlassenschaftsverfahren geprüft werde. Über den im Raum stehenden Vorwurf, dass ein Testament gefälscht sei, wurde bei diesem Termin nicht gesprochen.
[5] Am 1. August 2023 erhielt der Angeklagte von der Notariatskanzlei des Gerichtskommissärs allerdings eine EMail Nachricht mit einer angeschlossenen Nachricht von Dr. F* (dem Rechtsvertreter des widerstreitenden Erbsanwärters Mag. V*) vom 26. Juli 2023 „zur Kenntnisnahme und Stellungnahme“. Im Anhang dazu befanden sich von Letzterem eingeholte (gemeint) schriftenvergleichende Gutachten, die eine Fälschung des Testaments vom 29. Juli 2022 nahelegten.
[6] Dieses E-Mail (aus dem Gesamtkontext klar erkennbar gemeint [US 6 f]: auch dessen Inhalt und jenen der Anhänge) nahm der Angeklagte zur Kenntnis. Eine am 2. August 2023 erhaltene Ladung für eine „Einigungstagsatzung“ bestätigte er noch am selben Tag. Zum Zeitpunkt seiner Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft am 28. August 2023 hielt der Angeklagte die Vollendung seines Tatplans aufgrund der vorliegenden Gutachten bereits für aussichtslos. Er erstattete die Anzeige in der Hoffnung auf Straffreiheit und nicht etwa, um aus eigenem Antrieb (US 7: „innerer Einkehr“) von seinem deliktischen Vorhaben abzulassen.
[7] Die Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten vom Inhalt der ihm am 1. August 2023 übermittelten Anhänge und zu den Beweggründen für die Selbstanzeige stützten die Tatrichter auf eine Betrachtung der Umstände, dass der Angeklagte von dem älteren Testament und der Verwunderung des darin eingesetzten Erben Mag. V* über ein zweites Testament gewusst hatte und ihm vom Gerichtskommissär mit der Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen am 1. August 2023 auch die Beiziehung eines Rechtsbeistands nahegelegt worden war. Der Verantwortung des Angeklagten, er habe die Anhänge nicht geöffnet und bereits bei Erhalt des in Rede stehenden E-Mails vorgehabt, eine Selbstanzeige zu erstatten, schenkten die Tatrichter keinen Glauben, weil sie es als lebensfremd erachteten, dass er die übermittelten Dokumente trotz der Empfehlung zur Beiziehung eines Rechtsbeistands und Gedanken an eine Selbstanzeige nicht gelesen hatte (US 6 f).
[8] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall; nominell auch Z 5 zweiter Fall) zuwider sind diese Erwägungen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RISJustiz RS0099413). Mit seinen dagegen erhobenen Einwänden zu seiner fehlenden Kenntnis vom Inhalt der ihm am 1. August 2023 zugekommenen Anhänge versucht der Beschwerdeführer seiner insoweit leugnenden Verantwortung im Rechtsmittelverfahren zum Durchbruch zu verhelfen. Solcherart bekämpft er bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zum täuschungsbedingten Hervorrufen eines Irrtums des Geschädigten oder eines Dritten und zur Kausalität eines solchen Irrtums für das die Schädigung unmittelbar herbeiführende Verhalten, erklärt aber nicht, weshalb solche Konstatierungen trotz der Feststellungen zum Tatplan (US 3) und zum deliktsspezifischen (eine täuschungsbedingte und die Verlassenschaft bzw den wahren Erbberechtigten schädigende Auszahlung des Nachlasses umfassenden) Vorsatz des Angeklagten (US 5) für die Strafbarkeit einer bloß versuchten Betrugshandlung (vgl § 15 Abs 2 StGB) erforderlich sein sollten (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.