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11Os98/24g•OGH 11Os98/24g
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Karnaus LL.M. (WU) als Schriftführer in der Strafsache gegen * L* wegen Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 22. Mai 2024, GZ 16 Hv 24/24x-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* zweier Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (1/a/ und b/) und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB (2/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in F*
1/ als Zeuge vor dem Landesgericht F* bei seinen förmlichen Vernehmungen zur Sache nach Belehrung gemäß § 321 ZPO falsch ausgesagt, indem er (zusammengefasst)
a/ am 8. Mai 2023 im Zivilverfahren AZ 5 Cg 67/21i sowie
b/ am 29. August 2023 im Zivilverfahren AZ 43 Cg 31/22i
jeweils sinngemäß behauptete, seines Wissens habe sein Bruder * La* bei Patienten keine Zahnbehandlungen, die ein Zahnarzt mache – Einsetzen von Schienen (bei * Z*) bzw von Schienen und Kronen (bei * H*) – durchgeführt,
2/ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten einen Dritten, nämlich * La*, unrechtmäßig zu bereichern, die Richter in den bezeichneten Zivilverfahren durch die genannten Falschaussagen, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Abweisung der Klagen über den dem jeweiligen Kläger zustehenden Betrag von 59.561,16 Euro und 60.497,25 Euro (samt Zinsen und Kosten) zu verleiten versucht, wodurch diese in den genannten Beträgen am Vermögen geschädigt werden sollten.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Durch die Abweisung des (durch nachträgliches Rechtsmittelvorbringen nicht ergänzbaren – RIS-Justiz RS0099618 [insb T5, T8, T12]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325) Antrags auf Einholung eines zahnmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Eingriffe bei Z* und H* lege artis erfolgt und diesen keine Schäden entstanden seien, wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt (Z 4).
[5] Nach den Feststellungen wollte der Nichtigkeitswerber die Richter in den Zivilverfahren durch seine Falschaussagen zur Abweisung der Klagen verleiten, um seinen Bruder davor zu bewahren, den Klägern die „ihnen jeweils zustehende Summe“ bezahlen zu müssen, die sich nicht nur aus Schmerzengeld und Sanierungskosten zusammensetzte, sondern auch Rückzahlungsansprüche für Behandlungsentgelte im 5.000 Euro übersteigenden Betrag enthielt (US 10 iVm ON 12, 3 f, 17 f und ON 13, 3 ff; vgl RIS-Justiz RS0116759 [T1]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).
[6] Der Antrag machte nicht deutlich, inwiefern die begehrte Beweisaufnahme hätte ergeben können, dass die nach den Konstatierungen vom Bruder des Nichtigkeitswerbers durchgeführten Zahnbehandlungen nach einem objektiv-individuellen Maßstab (vgl RIS-Justiz RS0094237, RS0094263 [T17, T18]) für die Kläger einen den (die angenommene Wertqualifikation nach § 147 Abs 2 StGB bereits erfüllenden) Entgeltrückzahlungsansprüchen gegenüberstehenden wirtschaftlichen Wert aufgewiesen hätten, obwohl sie nicht von einem Zahnarzt vorgenommen worden waren. Auch weshalb ein solches Sachverständigengutachten zur Klärung des Schädigungs- oder Bereicherungsvorsatzes (mithin rein innerer Vorgänge) des Beschwerdeführers hätte beitragen können, wurde nicht dargetan. Solcherart blieb offen, für welche für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache die begehrte Beweisaufnahme hätte erheblich sein sollen (RIS-Justiz RS0118444 [T2, T3]).
[7] Auch die Abweisung des Antrags auf Einholung eines bildtechnischen Sachverständigengutachtens „zum Beweis dafür, dass es sich bei dem auf dem vorgelegten Video (ON 32.8) ersichtlichen Patienten zwischen Sekunde 22 und 30 um * H* handelt“, wodurch unter Beweis gestellt werden sollte, „dass entsprechende Behandlungen“ dieses Patienten durch den Zahnarzt Dr. S* stattgefunden hätten, begründet keine Nichtigkeit (Z 4).
[8] Der Antrag legte nämlich nicht dar, warum die Begutachtung dieser Videosequenz hätte beweisen können, dass H* ausschließlich von Dr. S* behandelt wurde und * La* keine der zur Anspruchsbegründung herangezogenen Behandlungen durchgeführt hat. Daher war die Erheblichkeit der beantragten Beweisaufnahme für eine Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache nicht zu erkennen (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 28, 328).
[9] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Konstatierungen zur inneren Tatseite des Beschwerdeführers aus äußeren Umständen, darunter aus seiner Tätigkeit als Produktionsleiter und Zahntechniker in der Praxis seines Bruders sowie (in Bezug auf Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz) aus ihm erteilten Informationen zu den Verfahrensgegenständen aufgrund seiner Stellung als Zeuge in den Zivilverfahren (US 14 ff), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116732). Im Übrigen übt das im Rahmen der Mängelrüge erstattete, auch Undeutlichkeit und Unvollständigkeit (Z 5 erster und zweiter Fall) relevierende Vorbringen Beweiswürdigungskritik nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung.
[10] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) die Feststellungen entscheidender Tatsachen zur subjektiven Tatseite mit eigenständigen Interpretationen der Verfahrensergebnisse, insbesondere der Aussage des Nichtigkeitswerbers zu seinem Kenntnisstand, und mit der Behauptung bekämpft, dafür würden keine Beweisergebnisse vorliegen (vgl aber RIS-Justiz RS0128874), gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken (zum Maßstab vgl RIS-Justiz RS0118780) zu wecken.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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