OLG Graz 5R143/24z

5R143/24zOberlandesgericht17.12.2024

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 5R143/24z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2024:00500R00143.24Z.1217.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) B, geboren am **, *, vertreten durch die Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft mbH in Leoben, 2.) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen EUR 28.700,00 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 6.000,00) (Gesamtstreitwert: EUR 34.700,00), über die Berufung (Berufungsstreitwert: EUR 34.700,00) sowie den Kostenrekurs (Rekursstreitwert: EUR 2.835,10) der klagenden Partei und die Berufung der erstbeklagten Partei (Berufungsstreitwert: EUR 14.350,00) jeweils gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Leoben vom 26. Juni 2024, C-56, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Berufung der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.942,85 (darin keine USt enthalten) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

II. Der Berufung der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.696,02 (darin EUR 282,67 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

III. Dem (Kosten-)Rekurs der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass sie wie folgt lautet:

„4. Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 10.874,85 (darin enthalten EUR 900,00 Barauslagen; keine USt) zu Handen der Zweitbeklagtenvertreterin zu ersetzen.“

Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 2. Februar 2021 ereignete sich im Skigebiet D* auf der abfahrt ein Skiunfall, an dem der Kläger und der Erstbeklagte als Skifahrer beteiligt waren. Der Kläger wurde bei diesem Unfall verletzt. Der Erstbeklagte nahm als Schüler der 5. Klasse des E an dem vom Sportgymnasium E an diesem Tag im Skigebiet veranstalteten Unterricht teil. Mag.a F* war als Lehrerin des E* bei der Organisation, Durchführung und Beaufsichtigung des Unterrichts der Schülerskigruppe, der der Erstbeklagte angehörte, und somit als Organ der Zweitbeklagten, tätig.

Die gegenständliche Unfallstelle befindet sich im Skigebiet D* auf der Piste Nr. ** („**abfahrt“), ca. 350 m talwärts der Bergstation des ** Liftes. Die Piste befindet sich auf einem Südhang, der von der Bergstation mit ursprünglich 18 Grad Gefälle immer flacher wird. Auf Höhe der zweiten Schneekanone, die sich fix installiert am – talwärts gesehen – rechten Rand der Piste Nr. ** befindet, wurde die Bezugslinie (BL) als Normale zur Pistenlängsachse angenommen.

Die Piste wird beidseits durch Schneestangen und Markierungstafeln begrenzt. Die Pistenbreite beträgt ca. 60 m. Von der BL geht die Piste vorerst noch gerade aus weiter in Richtung Süden und geht dort in einen 45 Grad Bogen über. Im Zuge des 45 Grad Bogens wird die Piste etwas flacher. Es handelt sich um eine rot klassifizierte Piste. Die freie Sicht der Strecke beträgt einige hundert Meter.

Am Unfalltag herrschte sonniges/warmes Wetter. Dadurch war der Schnee im Unfallzeitpunkt weich/sulzig und es waren dementsprechend Unebenheiten vorhanden.

Der Kläger vergewisserte sich vor seiner Abfahrt, dass er gefahrlos abfahren kann und sich keine anderen Skifahrer in unmittelbarer Nähe befinden. Er hat auch bergwärts geblickt und keinen herannahenden Skifahrer wahrgenommen.

Die Lehrerin Mag.a F* hat den Schülern vorgegeben, den unfallgegenständlichen Hang mit Kurzschwüngen (kurzen Radien) abzufahren. Die Lehrerin befuhr den Hang als Erste und blieb sodann am rechten Pistenrand stehen, um die Schülern beim Abfahren zu beobachten. Die Schüler sind in der Folge den Hang einzeln hintereinander abgefahren. Der Erstbeklagte befuhr den Hang als Letzter der Gruppe. [1] Die Gruppe bestand aus maximal 10 Schülern.

[a] Der Erstbeklagte ist als von hinten (bergwärts) kommender (schnellerer) Skifahrer gegen den vor ihn fahrenden Kläger geprallt, wodurch beide zu Sturz gekommen sind. Der Erstbeklagte war in der Lage, den vor ihm fahrenden Kläger zu erkennen, hatte in der konkreten Situation aber aufgrund eines Fahrfehlers die Kontrolle über seine Skier verloren, sodass er sein Tempo nicht mehr reduzieren und dadurch nicht mehr rechtzeitig vor dem Kläger bremsen konnte. Der Kläger hatte keine Möglichkeit, den von hinten kommenden Erstbeklagten rechtzeitig zu erkennen. Es war ihm nicht möglich, eine unfallvermeidende Ausweichbewegung zu setzen.

Der Erstbeklagte verfügte im Unfallzeitpunkt über ein ausreichendes skitechnisches Können, um den verfahrensgegenständlichen Hang abzufahren. Er war skitechnisch in der Lage, einen solchen Hang zu befahren. Er ist den Hang auch bereits öfters unfallfrei abgefahren. Der Hang eignete sich gut zum Üben von kurzen Schwüngen, und zwar auch bei weichen/sulzigen Schneeverhältnissen. Der Erstbeklagte war im Unfallzeitpunkt aufgrund seines skitechnischen Könnens in der Lage, den Anweisungen der Lehrerin, den Hang mit kurzen Schwüngen zu befahren, nachzukommen.

[2] Aus der Gruppengröße und der Zusammensetzung der Gruppe kann sich keine Gefahr für die anderen Skifahrer (somit auch nicht für den Kläger) ergeben haben, da die Schüler bei Durchführung der Übung einzeln abgefahren sind. [3] Zurufe durch die Lehrerin hätten den Unfall nicht verhindern können.

Der Erstbeklagte war im Unfallzeitpunkt 15 Jahre alt. Er fährt bereits, seit er 5 Jahre alt ist, Ski. Vor dem Unfall hatte er bereits einige Skikurse absolviert. In seiner Schule (Sportgymnasium) wird im Winter jeden Dienstag 4 Stunden Ski gefahren. Der Erstbeklagte ist die gegenständliche Piste bereits oft befahren. Er ist ein erfahrener Skifahrer. Die FIS-Regeln sind ihm bekannt.

Zugunsten des Erstbeklagten besteht eine Privathaftpflichtversicherung; der gegenständliche Skiunfall stellt einen Versicherungsfall dar.

Mit seiner am 4. April 2023 zu C* des Landesgerichts Leoben eingebrachten Klage begehrt der Kläger, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 28.300,00 samt 4 % Zinsen p.a. ab 27. September 2021 zu verpflichten und zwischen den Streitteilen festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger zur ungeteilten Hand für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten und/oder nicht bezifferbaren Schäden aus dem Skiunfall vom 2. Februar 2021 im Skigebiet D*, Steiermark, haften.

Dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – mit der Begründung, dass der Erstbeklagte (als unmittelbarer Unfallsgegner des Klägers) am Unfalltag als Teilnehmer einer Skiveranstaltung des von ihm besuchten Sportgymnasiums E* einen Steilhang befahren habe, den er technisch nicht bewältigen habe können. Er habe weder die Fahrgeschwindigkeit noch die Fahrlinie im Griff gehabt, sei immer schneller geworden, habe die Beherrschung über seine Skier verloren und sei von hinten kommend mit hoher Geschwindigkeit mit dem weitaus langsamer fahrenden Kläger kollidiert.

Der Kläger sei hiervon überrascht worden und habe keine kollisionsvermeidende Handlung setzen können, zumal er den sich von hinten herannahenden Erstbeklagten nicht habe sehen können.

Bei Einhaltung der bei jeder Skiabfahrt erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen durch den Erstbeklagten (andere Fahrlinie, geringere Geschwindigkeit, rechtzeitiges Bremsen oder Stehenbleiben oder Ähnliches) wäre der Unfall unterblieben. Der Kläger habe gegen die FIS-Regeln über den Skisport verstoßen und rechtswidrig gehandelt. Es treffe ihn ein Verschulden am Unfall.

Der Erstbeklagte habe sein Fahrkönnen unterschätzt und die FIS-Regeln für Skifahrer (1. Rücksichtnahme auf andere Skifahrer und Snowboarder; 2. Beherrschen der Geschwindigkeit und der Fahrweise; 3. Wahl der Fahrspur; 4. Überholen) nicht beachtet. Deren Zweck sei zweifellos die Hintanhaltung von Körperverletzungen anderer Skifahrer.

Zwischen dem skiläuferischen Können des Erstbeklagten und dem Schwierigkeitsgrad des zu befahrenden Geländes habe offenbar ein krasses Missverhältnis bestanden. Dieser hätte die konkrete Piste daher nicht befahren dürfen oder er hätte ein weniger schwieriges Teilstück dieser Piste wählen müssen Der erste Teil der fraglichen Piste sei derart steil, dass es auch eine Umfahrung für weniger geübte Skifahrer gebe.

Die verfehlte Fahrweise des Erstbeklagten sei potentiell gefährlich gewesen. Am Unfalltag sei außerdem viel sulziger Schnee mit Mugelbildung im Steilhang vorhanden gewesen, was Schwünge, insbesondere kurze Schwünge, schwieriger gemacht habe. Es hätten also erschwerte Bedingungen geherrscht, weshalb der Erstbeklagte erhöhte Vorsicht walten lassen hätte müssen. Er hätte sich eventuell im Pflug oder ohne Skier gehend hangabwärts bewegen müssen.

Außerdem sei der Kläger für den Erstbeklagten als Pisten(mit)benützer sichtbar gewesen, sodass er seine Talfahrt weder beginnen noch fortsetzen hätte dürfen, solange der Kläger im Gefahrenbereich war.

Der am Unfallstag über 14 Jahre alte, mündige und daher voll deliktsfähige Erstbeklagte hafte als unmittelbarer Schädiger. Überdies habe dieser am Unfalltag über eine Haftpflichtversicherung im Rahmen seiner elterlichen Haushaltsversicherung bei der G* AG verfügt, weshalb er in eventu gemäß § 1310 ABGB auch ungeachtet einer allenfalls unzureichenden konkreten eigenen Einsichtigkeit hafte.

Bei der Organisation, Durchführung und Beaufsichtigung der Skiveranstaltung der Schülerskigruppe des Sportgymnasiums E* sei die Gymnasiallehrkraft bzw Sportlehrerin Mag.a F* tätig gewesen. Bei dieser handle es sich um ein Organ der Republik Österreich im Sinne des AHG.

Diese habe den Kontrollverlust des Erstbeklagten bei der Abfahrt bemerkt, diesen aber nicht dazu angewiesen, sofort stehen zu bleiben und/oder sich zu Boden fallen zu lassen. Sie habe auch keine sonstigen Gegenmaßnahmen ergriffen, obwohl der Kontrollverlust für sie erkennbar gewesen sei. Sie habe insoweit rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, als sie den unter ihrer Aufsicht stehenden Erstbeklagten entgegen seines – ihr bekannten oder fahrlässig nicht bekannten – situationsbezogen unzureichenden Skifahrkönnens angewiesen habe, am Unfallort die (rote oder schwarze) Piste hinabzufahren, welche der Erstbeklagte nicht habe bewältigen können. Hätte sie eine entsprechende Anweisung und/oder eine andere Anweisung betreffend die benutzte Piste gegeben, so wäre der Unfall unterblieben.

Es sei für die Lehrerin auch vorhersehbar gewesen, dass der Erstbeklagte aufgrund der schwierigen Pistenverhältnisse und seines minderen Fahrkönnens auf der schwierigen Abfahrt Fahrfehler begehen werde können. Falls sie sich nicht in voller Kenntnis des Könnens des Erstbeklagten befunden haben sollte, so hätte sie selbiges auf einer aussagekräftigen Probefahrt prüfen müssen.

Auch für Mag.a F* sei der auf der Piste befindliche Kläger sichtbar gewesen, sodass sie dem Erstbeklagten das Losfahren nicht hätte gestatten dürfen.

Gemäß § 7 Abs 3 SchVV hätte eine Instruktion zu den FIS-Pistenregeln erfolgen müssen, welche auch für ein Aufsichtsorgan von Minderjährigen gelten würden (§ 51 Abs 3 SchUG). Diese sei unzureichend erfolgt.

Mag.a F* habe daher gegen die ihr von § 51 Abs 3 SchUG auferlegten Aufsichtspflichten verstoßen. Bei einer Skiveranstaltung des E* habe es sich um eine Schulveranstaltung gemäß § 13 SchUG oder gemäß § 13a SchUG gehandelt und sei Mag.a F* gemäß § 44a Abs 2 SchUG in ihrer Eigenschaft als Sportlehrerin tätig geworden.

Die Lehrerin habe sich als nicht geeignete Leiterin der Schulveranstaltung im Sinne von § 2 Abs 3 SchVV erwiesen. Es seien zwölf oder mehr Schüler in der Gruppe mitgefahren, weshalb gemäß § 2 Abs 4 Z 2 lit a SchVV eine weitere Begleitperson mitfahren hätte müssen.

Die vom Kläger erlittenen Verletzungen (Schlüsselbeinbruch rechts, Meniskus- und Kreuzbandverletzung) würden ein Schmerzengeld von EUR 25.000,00 rechtfertigen. Er habe einen Sachschaden von EUR 150,00 (Skibrille) erlitten und diverse Heilungskosten von EUR 1.880,00 und Kosten für die Bergrettung von EUR 120,00 gehabt. Er habe Anspruch auf Ersatz von Haushaltshilfekosten von EUR 850,00 (28 Tage à 2 Stunden à EUR 15,00). Schließlich begehre er Ersatz von Unkosten von EUR 300,00.

Die solidarische Haftung der Beklagten ergebe sich aus § 1302 ABGB, zumal die auf diese entfallenden Schädigungsanteile nicht feststellbar seien.

Das (mit EUR 6.000,00 bewertete) Feststellungsbegehren bestehe zu Recht, da Folgebehandlungen oder sonstige Dauer- und Folgeschäden nicht auszuschließen seien.

In der Verhandlung vom 17. Mai 2024 (ON 52) erfolgte eine Ausdehnung des Zahlungsbegehrens um weitere Heilungskosten von EUR 400,00 (MRT-Anfertigung, Orthopäde Dr. H*) auf EUR 28.700,00 samt 4 % Zinsen p.a. aus EUR 28.300,00 von 27. September 2021 bis 17. Mai 2024 und aus EUR 28.700,00 seit 18. Mai 2024. Eine Verjährung liege insoweit nicht vor, da ein Feststellungsbegehren erhoben worden sei. Außerdem seien die letztgenannten Schäden erst vor wenigen Tagen entstanden.

Der Kläger stellte einen Urkundenvorlageantrag an die Zweitbeklagte betreffend eine Liste der Schüler des E*, die am 2. Februar 2021 am D* Skifahren waren. Es handle sich um eine gemeinschaftliche Urkunde der Streitteile iSv § 304 ZPO (ON 50).

Die beklagten Parteien brachten jeweils Klagebeantwortungen ein, in denen sie das Klagsvorbringen bestreiten und Klagsabweisung beantragen.

Der Erstbeklagte wandte – auf das Wesentlichste zusammengefasst – ein, dass keine Haftung bestehe, weil er unter Aufsichtspflicht gestanden sei. Die Ansprüche könnten nur auf Deliktshaftung gegründet werden. Der Kläger sei beweispflichtig für den eingetretenen Schaden und dessen Kausalzusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Fehler sowie für einen diesbezüglichen Rechtswidrigkeitszusammenhang.

Das Handeln oder Unterlassen der Lehrperson als aufsichtspflichtige Person könne dem Erstbeklagten gemäß § 1309 ABGB nicht zugerechnet werden.

Von einem Kontrollverlust im Rahmen der Abfahrt könne keine Rede sein. Die Schülergruppe habe etwa aus zehn Personen bestanden. Die Lehrerin habe angewiesen, in Kurzschwüngen und kontrolliert abzufahren und zu bremsen, wenn es zu schnell würde. Die Lehrerin sei unten gestanden und habe Zeichen gegeben, wenn die einzelnen Schüler losfahren sollten.

Der Erstbeklagte sei in Kurzschwüngen (als letzter) gefahren, sei etwas schnell, aber nicht unkontrolliert, geworden und habe dann in einen größeren Rechtsschwung zur Gruppe am rechten Pistenrand gelangen wollen. Bei diesem Rechtsschwung habe er den Kläger erst auf den letzten Metern gesehen und nicht mehr unfallverhindernd reagieren können. Die Lehrerin habe nicht gerufen, dass er sich fallen lassen solle.

Es liege ein Beobachtungsfehler und ein (Mit-)Verschulden des Klägers vor. Der Kläger habe den Erstbeklagten übersehen, obwohl er ihn sehen hätte können. Außerdem hätte dem Kläger auffällig sein müssen, dass eine Lehrerin samt Schülergruppe einen Teil der Piste beanspruchte, weshalb er ausweichen hätte müssen, um nicht in die Fahrlinie dieser zu geraten.

Das Klagebegehren werde auch der Höhe nach bestritten. Spät- und Dauerfolgen würden nicht vorliegen, weshalb es an einem rechtlichen Interesse für ein Feststellungsbegehren fehle. Der Schadensanteil sei bezifferbar, weshalb (wenn überhaupt) nur eine anteilsmäßige Haftung des Erstbeklagten vorliegen könne.

Betreffend den ausgedehnten Betrag werde auch Verjährung eingewendet.

Die Zweitbeklagte wandte – auf das Wesentlichste zusammengefasst – ein, dass der Skiunterricht dazu gedient habe, die Schüler auf eine verpflichtende Vorprüfung zur Reifeprüfung im Bereich alpiner Skilauf vorzubereiten. Der Skiunterricht sei nicht als übende Abfahrt oder als freier Skilauf abgehalten worden, sondern im strengen Rahmen einer vorgegebenen Aufgabenstellung.

Der Erstbeklagte sei mit dem Skigebiet D* bestens vertraut. Dessen Skikönnen habe ihn befähigt, Pisten aller Schwierigkeitsgrade und auch den gegenständlichen Hang problemlos zu befahren. Diese Tatsache sei von der Lehrperson zusätzlich während einer gemeinsamen Probefahrt überprüft worden. Das Üben von kurzen Schwüngen sei eine sinnvolle Übung gewesen, die man am klagsgegenständlichen Hang gut habe trainieren können. Der Erstbeklagte sei nach seinem skitechnischen Können in der Lage gewesen, den Anweisungen der Lehrperson, den Hang mit kurzen Schwüngen zu befahren, nachzukommen. Eine Verletzung von Aufsichtspflichten und ein amtshaftungsbegründetes Fehlverhalten seien daher auszuschließen.

Die Lehrperson habe die Ausbildung „**“ im Bundesausbildungszentrum ** absolviert gehabt und arbeite bereits seit sieben Jahren als Skilehrerin. Es sei eine Aufteilung der 5. Klasse in zwei Gruppen nach Können erfolgt, wobei der Erstbeklagte in die bessere Gruppe gekommen sei. Die Lehrperson habe diesen als guten Skifahrer betrachtet, der in jedem Gelände sicher abfahren könne. Nach dem Wissen der Lehrperson habe der Erstbeklagte die gegenständliche Piste (rote Piste) schon mehrmals befahren gehabt und sei auch befähigt gewesen, schwarze Pisten und freies Gelände zu befahren.

Die Lehrperson habe eine Piste gewählt, die den skifahrerischen Fähigkeiten des Erstbeklagten bzw aller Schüler entsprochen habe. Am Unfalltag sei den Schülern der Auftrag erteilt worden, in kurzen Radien mit gleichbleibender Geschwindigkeit zu fahren. Es sei die Anweisung erfolgt, auf die Geschwindigkeit zu achten, da der Streckenabschnitt etwas steiler sei. Die Lehrerin sei die Übung vorgefahren und habe jedem einzelnen zugesehen.

Der Erstbeklagte habe die Übung absolviert und schlussendlich den Kläger touchiert, der in die Piste eingefahren sei, ohne sich zu vergewissern, ob andere Skifahrer hinabfahren.

Es liege kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen der Zweitbeklagten vor. Eine Aufsichtspflichtverletzung habe nicht bestanden. Der Umfang der Aufsichtspflicht könne nicht so weit gefasst werden, dass jeder Fahrfehler eines Schülers unmittelbar vorhergesehen und verhindert werden müsste. Ein krasses Missverhältnis zwischen dem skiläuferischem Können und dem Schwierigkeitsgrad des zu befahrenden Geländes habe nicht vorgelegen. Ein (vom Kläger geforderter) Zuruf an den Erstbeklagten wäre kontraproduktiv gewesen, da er diesen verunsichert und gefährdet hätte.

Die Klagsbehauptungen, wonach die Lehrperson gegen die FIS-Regel Nr. 3 (der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass der vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet wird) verstoßen habe, sei nicht nachvollziehbar, zumal diese nicht in Bewegung gewesen sei.

Den Kläger treffe das Allein-, jedenfalls aber das überwiegende Mitverschulden. Dieser habe die erforderliche Aufmerksamkeit und Rücksicht auf die bereits auf der Piste befindlichen Skifahrer (Schülergruppe) unterlassen. Dessen Ausführungen, wonach eine solche auf der Piste befindliche Schülergruppe kein Anlass für das Verlassen der Piste bedeute, seien nicht nachvollziehbar.

Ein wöchentliches Skifahren im Ausmaß von vier Stunden sei augenscheinlich keine der in § 1 Abs 2 SchVV aufgezählten Schulveranstaltungen. Es handle sich vielmehr um die Erteilung von Unterricht. Es liege daher keine Schulveranstaltung im Sinn von § 1 SchVV vor. Jedenfalls sei die Lehrperson eine geeignete Leiterin einer (allenfalls anzunehmenden) Schulveranstaltung gewesen.

Die Ansprüche würden auch der Höhe nach bestritten. Das Feststellungsinteresse bestehe mangels vorfallskausaler Spät- und Folgeschäden und mangels jeglichem rechtswidrigem und schuldhaften bzw unvertretbaren Verhalten von Organen des Bundes nicht zu Recht.

Das Klagsvorbringen, dass die Skigruppe aus zwölf oder mehr Schülern bestanden habe, sei als nach § 179 ZPO präkludiert zurückzuweisen. Der Kläger habe gegen seine Prozessförderungspflichten verstoßen. Die noch beantragte Beweisaufnahme würde ausgehend von einem hypothetischen Verfahrensverlauf eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens bedingen. Das Vorbringen über die Größe der Skigruppe hätte daher schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen können. Im Übrigen sei dieses Vorbringen nicht nur unzutreffend, sondern auch aktenwidrig.

Mit dem angefochtenen Teil- und Zwischenurteil (ON 56) sprach das Erstgericht (1.) aus, dass das Zahlungsbegehren gegenüber dem Erstbeklagten dem Grunde nach zu Recht bestehe, (2.) wies das (gesamte) Klagebegehren gegenüber der Zweitbeklagten ab, (3.) behielt die Kostenentscheidung hinsichtlich des gegen den Erstbeklagten geführten Verfahrens der Endentscheidung vor und (4.) verpflichtete den Kläger zu einem Kostenersatz von EUR 12.292,40 brutto an die Zweitbeklagte. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei vom Kläger die mit [1] bis [3] und vom Erstbeklagten die mit [a] bezeichneten und jeweils fett und schräg gedruckt wiedergegebenen Feststellungen als unrichtig bekämpft werden. Diesen Sachverhalt beurteilte es rechtlich – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dahingehend, dass ein Teil- und Zwischenurteil nach den §§ 391 Abs 1 ZPO bzw § 393 Abs 1 ZPO erlassen werden konnte, da über die gegen die Zweitbeklagte erhobenen Ansprüche abschließend und über die Zahlungsansprüche des Erstbeklagten dem Grund nach entschieden werden könne. Lediglich betreffend das gegenüber dem Erstbeklagten erhobene Feststellungsbegehren sei noch keine Entscheidung möglich, da noch nicht feststehe, ob Spätfolgen eintreten können. Aus den Feststellungen ergebe sich das Alleinverschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalls. Dieser habe aufgrund eines Fahrfehlers seine Skier nicht mehr unter Kontrolle gehabt und nicht mehr rechtzeitig bremsen können, sodass er gegen den vor ihm fahrenden Kläger gestoßen sei. Aus den Feststellungen ergebe sich aber kein Fehlverhalten der Lehrperson, da der Erstbeklagte bereits 15 Jahre alt und ein erfahrener Skifahrer gewesen sei, der über ausreichend skitechnisches Können verfügt habe, um den Hang zu befahren. Die Lehrerin habe dem Erstbeklagten als erfahrenen/guten Skifahrer während der Fahrt nicht zurufen müssen. Solche Zurufe wären auch nicht unfallvermeidend gewesen. Zufolge der Klagsabweisung gegenüber der Zweitbeklagten habe der Kläger dieser die Verfahrenskosten zu ersetzen. Betreffend den Erstbeklagten sei die Kostenentscheidung vorzubehalten (§ 52 Abs 4, § 393 Abs 4 ZPO).

Gegen die (gesamte) Klagsabweisung gegenüber der Zweitbeklagten in diesem Urteil richtet sich die Berufung des Klägers (ON 61) aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (samt sekundärer Feststellungsmängel). Er beantragt, das angefochtene Urteil (nach allfälliger Ergänzung oder Wiederholung der Beweisaufnahme; eventualiter nach Verfahrensergänzung erster Instanz) dahingehend abzuändern, dass dem Zahlungsbegehren dem Grunde nach gegenüber beiden Beklagten zur ungeteilten Hand zur Gänze stattgegeben werde. Eventualiter stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. In seinem Kostenrekurs beantragt er, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Zweitbeklagten um EUR 2.835,10 verminderte Kosten (insgesamt nur EUR 9.457,30) zuerkannt werden.

Die Zweitbeklagte beantragt in ihrer Berufungs- und Kostenrekursbeantwortung (ON 66), der Berufung und dem Kostenrekurs des Klägers keine Folge zu geben.

Gegen den Ausspruch einer Haftung des Erstbeklagten über den Betrag von EUR 14.350,00 (50 %) hinaus, richtet sich die Berufung des Erstbeklagten (ON 59) aus den Berufungsgründen der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das gegen den Erstbeklagten erhobene Zahlungsbegehrens (EUR 28.700,00 samt Anhang) dem Grunde nach nur zu 50 % zu Recht besteht. Eventualiter stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung (ON 63), der Berufung des Erstbeklagten keine Folge zu geben.

I. Zu den Berufungen:

Die Berufungen – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war – sind nicht berechtigt.

Zur besseren Übersichtlichkeit wird zunächst die Mängelrüge des Klägers und danach werden die jeweiligen Beweis- und Rechtsrügen behandelt.

A) Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1. ) Der Kläger moniert die Unterlassung der Einvernahme der Direktorin des E* Mag.a I*. Dies unter Hinweis auf sein Vorbringen, wonach sich die Lehrerin nicht als geeignete Leiterin der Schulveranstaltung erwiesen habe, und im Zusammenhang mit seinen Behauptungen, wonach die von der Lehrerin betreute Gruppe zwölf oder mehr Schüler umfasst habe, weshalb eine weitere Begleitperson mitfahren hätte müssen. Er bezieht sich insoweit auf das von ihm behauptete Organisationsverschulden der mangelhaften Organisation des Skitags. Gemäß § 2 Abs 4 Z 2 lit a SchVV wäre eine zusätzliche Begleitperson beizuziehen gewesen. Dadurch hätte der Unfall vermieden werden können, da diesfalls eine Person die Piste überblicken und die andere Person den konkreten Abfahrtsauftrag an die Schüler erteilen hätte können. Dadurch wäre der Kläger auf der Piste bzw in der Fahrlinie des Erstbeklagten nicht übersehen worden. Außerdem macht er – mit derselben Begründung – geltend, dass es das Erstgericht unterlassen habe, seinem Urkundenvorlageauftrag gemäß den §§ 303ff ZPO („anonymisierte, jedenfalls die Personenanzahl erkennen lassende Liste jener Schüler des E*, die am Sporttag 2. Februar 2021 im Skigebiet D* teilgenommen haben“) nachzukommen. Schließlich behauptet er einen Begründungsmangel. Jegliche Abhandlungen des Erstgerichts zum Klagsvorbringen, wonach sich Mag.a F* keinen ausreichenden Überblick über die Piste und Pistenteilnehmer verschafft habe, würden fehlen.

2. ) Dem wird von der Zweitbeklagten entgegengehalten, dass der Kläger nicht darlege, welche konkreten Verfahrensergebnisse durch die Einvernahme der Zeugin Mag.a I* zu erwarten gewesen wären. Bei der Frage, ob ein Organisationsverschulden der Zweitbeklagten vorliege bzw ob eine geeignete Leiterin einer Schulveranstaltung im Sinne des § 2 Abs 3 SchVV anwesend war, handle es sich um eine rechtliche Beurteilung, die einer Tatsachenfeststellung nicht zugänglich sei. Es liege ein unzulässiger Erkundungsbeweisantrag vor, da sich aus dem Klagsvorbringen kein Verschulden der Lehrkraft in Bezug auf die Gruppengröße oder ihre Ausbildung ergebe. Ob zur Überprüfung aufgenommener Beweise ein Kontrollbeweis erforderlich ist oder nicht, sei eine Frage der Beweiswürdigung. Gleiches gelte für eine beantragte Urkundenvorlage. Im Übrigen müsse sich ein Beweisführer auf den konkreten Inhalt und damit auch die Existenz einer bestimmten Urkunde berufen. § 303 ZPO solle keinen Erkundungsbeweis ermöglichen, weshalb ein Antrag ausreichend spezifiziert sein müsse. Die rechtliche Relevanz sei auch nicht nachvollziehbar. Betreffend den behaupteten Begründungsmangel werde jedenfalls nicht dargelegt, inwieweit dieser entscheidungswesentlich sein sollte.

3. ) Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049). Voraussetzung für das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist ein Fehler des Gerichtes (RIS-Justiz RS0115000). Es bedarf keines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge hatte (RIS-Justiz RS0043049 [T 1]), sondern es genügt die abstrakte Eignung, also die Behauptung und der Nachweis, dass die Verfahrensverletzung an sich geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027). Der Rechtsmittelwerber ist jedoch gehalten, die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RIS-Justiz RS0043027 [T 10], RS0043049 [T 6]). Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist aufzuzeigen, ansonsten ist die Rüge nicht gesetzeskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0120213 [T 14]).

4. ) Das Gericht hat, sofern in diesem Gesetze nicht anderes bestimmt ist, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht. Die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichtes maßgebend waren, sind in der Begründung der Entscheidung anzugeben (§ 272 Abs 1 und 3 ZPO).

§ 272 Abs 3 ZPO normiert eine Begründungspflicht des Gerichtes. Das Erstgericht muss offenlegen, aufgrund welcher Erfahrungssätze es zur Auffassung gelangt ist, dass die festgestellten Tatsachen für wahr zu halten sind. Die freie Beweiswürdigung muss begründet werden. Das Urteil muss klar und zweifelsfrei die erforderlichen Tatsachenfeststellungen und die Begründung dafür enthalten, warum die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen wurden. Das Gericht muss in knapper überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es bestimmte Tatsachen festgestellt hat, damit die Parteien und das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können. Das Fehlen einer Beweiswürdigung stellt daher einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO dar und ein Ersturteil ohne Beweiswürdigung ist mangelhaft. Dem Mangel einer Begründung ist die Verwendung von Leerformeln („der Zeuge erschien dem Gericht glaubwürdig“ oder „der unbedenklichen Aussage war voller Glaube zu schenken“) gleichzusetzen (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 272 ZPO, Rz 3; Klauser-Kodek, JN-ZPO18, § 272 ZPO, E 31 ff; Rechberger in Fasching/Konecny³, III/1, § 272 ZPO, Rz 7f; RIS-Justiz RS0102004).

Eine Mangelhaftigkeit einer Entscheidung in Beweiswürdigungsfragen liegt nicht vor, wenn in der Begründung einer Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können oder eine Überwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang also nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0040165, RS0040180). Der Umstand, dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht für sich alleine nicht aus, um eine bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RIS-Justiz RES0000012).

5. ) Das Erstgericht hat festgestellt, dass sich aus der Gruppengröße und der Zusammensetzung der Gruppe keine Gefahr für die anderen Skifahrer (und somit auch nicht für den Kläger) ergeben haben kann, da die Schüler bei der Durchführung der (gegenständlichen) Übung einzeln abgefahren sind. Hieraus folgt naturgemäß, dass die Gruppengröße bzw die Beiziehung einer weiteren Begleitperson keinen Einfluss auf das Befahren des Hanges durch den Kläger (im Rahmen einer Einzelfahrt) und damit auch keine Auswirkungen auf den gegenständlichen Unfall hatte. Ob diese Feststellung zutrifft, ist im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge zu prüfen.

Im Verfahren vor dem Erstgericht hat sich der Kläger im Zusammenhang mit seinen Behauptungen zur Personenzahl der Skigruppe auch nur auf § 2 Abs 4 Z 2 lit a SchVV bezogen, ohne darzulegen, welche Auswirkungen eine weitere Lehrperson auf die Vermeidung des gegenständlichen Unfalls gehabt haben sollte. In der Berufung vertritt er nunmehr den Standpunkt, dass eine Person die Piste überblicken hätte können, während die andere Person den konkreten Abfahrtsauftrag an die Schüler erteilen hätte können, wodurch der Kläger vom Erstbeklagten nicht übersehen worden wäre. Diese Ausführungen verstoßen gegen das Neuerungsverbot, da derartige Behauptungen im Verfahren vor dem Erstgericht nicht aufgestellt wurden, und sind daher unbeachtlich.

Im Übrigen sind sie auch nicht nachvollziehbar. Wenn man nämlich davon ausgeht, dass eine Person die Piste überblicken soll, um das Vorhandensein anderer Skifahrer zu beobachten, so ist nicht erkennbar, warum diese Person bei Eintreten der Voraussetzungen für eine (gefahrlose) Fahrt eines (weiteren) Schülers nicht auch (als nächsten Schritt) den konkreten Abfahrtsauftrag erteilen hätte können. Irgendwelche Umstände, die aufgrund einer Parallelität das Agieren von zwei Lehr- oder Begleitpersonen erforderlich machen würden, sind im vorliegenden Zusammenhang nicht erkennbar und wurden vom Berufungswerber auch nicht aufgezeigt.

Es fehlt daher an der abstrakten Eignung des behaupteten Verfahrensmangels im Sinne der obigen Prämissen.

6. ) Dieselben Überlegungen gelten für die vom Kläger angestrebte Urkundenvorlage durch die Zweitbeklagte, da auch diese im Ergebnis nur darauf hinausläuft, dass eine weitere Begleitperson beizuziehen gewesen wäre.

7. ) Ein Begründungsmangel liegt – ausgehend von den oben dargestellten Prämissen – dann vor, wenn das Erstgericht eine Feststellung trifft, ohne diese ausreichend zu begründen. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht zur Frage einer Beobachtung der Piste durch die Lehrerin Mag.a F* aber keine Feststellungen getroffen, sodass insoweit auch kein Begründungsmangel vorliegen kann. Fehlende Feststellungen zu dieser Frage wären im Rahmen der Rechtsrüge (als sekundärer Feststellungsmangel) zu relevieren.

8. ) Die behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.

B) Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:

1. ) Der Kläger wendet sich gegen die eingangs schräg und fett gedruckt wiedergegebenen und mit [1] bis [3] bezeichneten Feststellungen. Er strebt anstatt dessen folgende Ersatzfeststellungen an:

E 1 „Die Anzahl der Schüler am Vorfallstag in der Skigruppe ist nicht exakt feststellbar; sie kann auch zwölf oder mehr betragen haben.“

E 2 „Aus der Gruppengröße konnte sich eine Gefahr für die anderen Skifahrer (somit auch für den Kläger) ergeben, da ab zwölf Schülern zur Gefahrenabwehr eine weitere Aufsichtsperson beizuziehen gewesen wäre, was bessere Einsicht im Gefahrenpotential ergeben hätte.“

E 3 „Zurufe durch die Lehrerin an den Erstbeklagten hätten den Unfall verhindern können.“

2. ) Der Erstbeklagte wendet sich gegen die eingangs fett und schräg gedruckt und mit [a] bezeichnete Feststellung. Er strebt anstatt dessen folgende Ersatzfeststellungen an:

„Der Erstbeklagte ist nicht als von hinten (bergwärts) kommender (schnellerer) Skifahrer gegen den vor ihm fahrenden Kläger geprallt, sondern ist es zu einem Frontalzusammenstoß gekommen, und zwar als Beklagter und Kläger horizontal gefahren sind (Aussage der Zeugin F* ON 43 Seite 6). Nur bei einem Frontalanprall ist ein Schlüsselbeinbruch zwangsläufige Folge (skitechnischer SV Seite 11 von ON 43, Bilder der Verletzungen in den Beilagen ./A und ./D, ./B, medizinischer SV aus dem Fachgebiet Traumatologie). Durch diesen Frontalzusammenstoß kam es zu den Verletzungen des Klägers und nicht durch einen Anstoß von hinten und auch nicht durch einen Sekundäranprall auf die Piste (Bilder der Verletzungen in den Beilagen ./A, ./B und ./D, medizinischer SV aus dem Fachgebiet Traumatologie). Der Erstbeklagte war in dieser letzten Phase, als es dann zum Frontalzusammenstoß kam, bereits im Rechtsschwung zur Gruppe hin, welche er auch (Zeugin F* (Seite 7 von ON 43) unfallfrei erreicht hätte, wenn der Kläger nicht frontal mit ihm zusammengestoßen wäre, während er in freier Fahrt hinunter war, sodass auch diese Fahrbewegungen dafür sprechen, dass der Kläger der schnellere Skifahrer war. Der Kläger hätte in der letzten Phase vor dem Frontalzusammenstoß den Beklagten sehen und unfallverhindernd reagieren können. Dadurch dass die beiden Skifahrer auf gleicher Höhe horizontal gegeneinander fuhren (Zeugin F*) und dies durch die Verletzungsbilder und Krankengeschichten bestätigt wird, haben beide Skifahrer dieselben Sichtmöglichkeiten gehabt und sich wechselseitig sehen können, sodass der Kläger rechtzeitig und unfallvermeidend reagieren hätte können. Der Kläger hat bei seinem Wegfahren auch immer sehen können, dass hangabwärts eine Schülergruppe steht und hier Schüler abfahren. Er hätte sich auf diese Situation auch einstellen müssen und nicht zu nahe und „hinter“ der Schülergruppe (wie die Zeugin F* meint) vorbeifahren.“

3. ) Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär der erkennenden Richterin. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck der Richterin, ihre Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Das Erstgericht hat die Gründe, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat, soweit auszuführen, dass ihnen selbige entnommen werden kann. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Es reicht nicht aus, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel (etwa dessen eigene Aussage) zu verweisen; vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist also eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Rechberger in Fasching/Konecny2 § 272 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO, E 39 ff; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 46; RIS-Justiz RS0043175, RS0043175, RES0000012, RES0000156; hg 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 7/19t, 5 R 148/19b ua). Das Berufungsgericht muss bekämpfte Feststellungen nur dann überprüfen, wenn diese wesentlich sind, wenn ihnen also rechtliche Bedeutung zukommt. Andernfalls kann es die Feststellungen wegen Unerheblichkeit unberücksichtigt lassen (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 498 ZPO, Rz 1).

4. ) Zur Beweisrüge des Klägers:

4. 1) Die erste bekämpfte Feststellung ist nicht entscheidungswesentlich, da es auf die konkrete Gruppengröße aufgrund der zur Mängelrüge zu Punkt 5. angestellten Überlegungen nicht ankommt. Die bekämpfte Feststellung braucht daher weder übernommen noch geprüft zu werden.

4.2. ) Betreffend die zweite bekämpfte Feststellung wiederholt der Kläger seinen schon im Rahmen der Bearbeitung der Mängelrüge referierten Standpunkt, wonach eine Person die Piste überblicken hätte können, während die andere Person den konkreten Abfahrtsauftrag erteilen hätte können. Insoweit ist aber nicht erkennbar und wird (neuerlich) nicht dargelegt, warum diese beiden hintereinander zu absolvierenden Umstände nicht von einer Lehrerin gefahrlos verrichtet werden könnten. Dazu kommt noch, dass der dabei ablaufende Vorgang einzelner Fahrten unabhängig von der konkreten Gruppengröße immer gleich abläuft und von der/den Begleitperson/en jeweils dieselben Maßnahmen zu setzen sind, weshalb die Anzahl der Schüler in dem Moment, in welchem einer der Schüler abfährt, keine Auswirkungen auf die konkret bestehende Gefährlichkeit des Vorganges haben kann. Die Feststellung deckt sich im Übrigen mit den im Klammerzitat angegebenen Ausführungen des Sachverständigen. Sie ist daher nicht zu beanstanden.

4.3. ) Die Berufungsausführungen zur dritten bekämpften Feststellung befassen sich tatsächlich nur mit dem Umstand, dass ausreichend Zeit für einen Zuruf vorhanden gewesen wäre. Damit wird aber noch nicht (im Sinne der oben dargelegten Prämissen für eine erfolgreiche Beweisrüge) dargelegt, dass ein Zuruf den Unfall auch tatsächlich verhindert hätte. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass nicht fest steht, ab welchem konkreten Zeitpunkt ein Kontrollverlust erkennbar war, wann ein Zuruf den Erstbeklagten erreicht hätte, in welcher Weise dieser reagieren hätte können und ob bzw wann es diesfalls zu einer früheren Beendigung seiner Fahrt gekommen wäre. Zu verweisen ist insoweit auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach es bei der vorliegenden Beweissituation völlig ausgeschlossen ist, aus den Schilderungen der Beteiligten irgendwelche Geschwindigkeiten zurückzurechnen (ON 43, PS 14), dass keine Zeit-Weg-Analyse möglich ist (ON 43, PS 15) bzw dass sich nicht beantworten lässt, wie die beiden Beteiligten vor der Kollision genau gefahren sind (ON 43, PS 14).

Zu diesen Überlegungen kommt noch, dass ein Zuruf naturgemäß erst dann erfolgen wird, wenn bereits eine gefährliche Situation (hier: eine höheres und nicht mehr kontrollierbare Geschwindigkeit) vorliegt und dass eine sinnvolle Reaktion (hier: hinfallen lassen) in einer solchen Situation nur schwer möglich ist. Die Beweisrüge erweist sich daher auch in diesem Punkt als nicht als stichhältig.

5. ) Zur Beweisrüge des Erstbeklagten:

5.1. ) Betreffend die vom Erstbeklagten bekämpfte Feststellung ist festzuhalten, dass sich der Sachverständige mit beiden geschilderten Unfallvarianten auseinandergesetzt hat, nämlich einerseits mit derjenigen, wonach sich der Erstbeklagte dem Kläger bei vergleichbaren Fahrlinien von hinten genähert hat, und andererseits mit derjenigen (von der Mag.a F* geschilderten), wonach es unterhalb der Gruppe zu einer frontalen Kollision gekommen sei, welche voraussetzen würde, dass der Erstbeklagte eine Rechtskurve und der Kläger eine Linkskurve gemacht hat, wobei beide an der Kollision beteiligten Skifahrer auf unterschiedlichen Seiten der stehenden Schülergruppe vorbeigefahren sind. Hinsichtlich beider Varianten ist der Sachverständige zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger von hinten (als schnellerer Skifahrer) gekommen sein müsse.

5.2. ) Aus der bekämpften Feststellung ergibt sich nunmehr zwar nicht, von welcher der beiden geschilderten Varianten das Erstgericht ausgeht, da es nur feststellt, dass der Erstbeklagte von hinten (und schneller) gekommen sei, was beide Varianten abdecken würde. Auch die Beweiswürdigung lässt keine diesbezüglichen Rückschlüsse zu, da nur (pauschal) auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen wird.

5.3. ) Es liegen keine Beweisergebnisse vor (und werden in der Berufung auch nicht genannt), aus denen nachhaltig darauf zu schließen wäre, dass der Kläger nicht der sich von hinten und schneller annähernde Skifahrer gewesen wäre.

5.4. ) Dem Erstbeklagten ist zwar zuzugestehen, dass die gutachterlichen Ausführungen, wonach auch bei der von Mag.a F* geschilderten Variante der Erstbeklagte der von oben kommende Skifahrer gewesen sein müsse (im Zusammenhang mit dem Mitdrehen deren Kopfes und des Blickes der Zeugin) in technischer Hinsicht nicht überprüfbar erscheinen. Es liegen aber keine Beweisergebnisse vor, aus denen verlässlich auf eine andere Sachverhaltsgrundlage – nämlich eine solche im Sinne der angestrebten Ersatzfeststellung – geschlossen werden könnte.

Einen Verfahrensmangel im Sinn von § 362 ZPO macht der Erstbeklagte in diesem Zusammenhang nicht geltend. Außerdem hat er sich – nach Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Problematik in den Vorbemerkungen seiner Berufung – ausdrücklich dafür entschieden, keinen Verfahrensmangel (etwa im Zusammenhang mit der unterbliebenen Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen betreffend die Ursachen der Schlüsselbeinverletzung des Klägers), sondern lediglich eine Beweisrüge geltend zu machen.

5.5. ) Dass konkrete Feststellungen zur Fahrlinie erforderlich wären, wäre vom Erstbeklagten unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (als sekundärer Feststellungsmangel) zu relevieren.

6. ) Im Ergebnis hat es daher – mit der Maßgabe, dass die Feststellung über die Anzahl der Schüler nicht übernommen wird – bei dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zu bleiben und dieser ist der weiteren Bearbeitung der Berufungen zugrunde zu legen (§ 498 Abs 1 ZPO).

C) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

1. ) Der Kläger macht in seiner Rechtsrüge – auf das Wesentlichste zusammengefasst – geltend, dass das Erstgericht die Frage außer Acht lasse, ob die Lehrerin dem Erstbeklagten überhaupt die Anweisung erteilen hätte dürfen, zum konkreten Zeitpunkt abzufahren, obwohl sie nicht auf allfällige andere Pistenteilnehmer geachtet habe. Er bezieht sich insoweit auf die FIS-Regel Nr. 3 (Wahl der Fahrspur). Da das zu befahrende Gelände nicht frei von anderen Pistenteilnehmern gewesen sei, sei der von Mag.a F* erteilte Fahrauftrag verfehlt gewesen. Nach Bezugnahme auf die §§ 13, 13a und 44 SchuG sowie § 1 Abs 1 SchVV kommt der Kläger zum Ergebnis, dass eine Schul(sport)veranstaltung im Sinne der SchVV vorgelegen habe. Die Annahme des Erstgerichts, dass ein Skischüler die FIS-Regeln beachten müsse, sein Skilehrer diese aber ignorieren dürfe, sei verfehlt. Mag.a J* habe gegen § 7 Abs 2 und 3 SchVV verstoßen; dies im Zusammenhang mit den FIS-Regeln 1 (Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder), 2 (Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise), 3 (Wahl der Fahrspur) und 4 (Überholen). Die Zweitbeklagte hafte daher wegen Aufsichts-, Instruktions- und Organisationsverschuldens der Lehrerin Mag.a F* und/oder wegen Verschuldens der Schulleitung wegen Einsatzes dieser offenbar in diesem Bezug unfähigen und unaufmerksamen Lehrerin. Zur nicht erfolgten Kontrolle der Piste durch die Lehrerin würden Feststellungen wie auch Rechtsausführungen fehlen. Es würden daher sekundäre Feststellungsmängel vorliegen und damit eine unrichtige rechtliche Beurteilung in diesem zentralen Aspekt.

Der Kläger strebt insoweit folgende ergänzende Feststellungen an:

„Die Lehrerin Mag.a F* prüfte vor ihrer Anweisung an den Erstbeklagten, loszufahren, weder die Anwesenheit anderer Pistenteilnehmer (insb. des Klägers) unterhalb, noch prüfte sie während der Abfahrt des Erstbeklagten dessen Fahrlinie dahingehend, ob diese in Konflikt mit jener des Klägers geraten bzw eine Gefahr für jene des Klägers bedeuten könnte. Mag.a F* hatte keine Kenntnis von der Abfahrt des Klägers in der Fahrlinie des Erstbeklagten. Dies führte die Kollision mit herbei.“

2. ) Die Zweitbeklagte hält diesen Ausführungen entgegen, dass sich die Klägerin auf „massive und deutliche Beweisergebnisse für die fehlerhafte Aufsicht und Instruktion des Erstbeklagten durch diese Lehrerin Mag.a F*“ beziehe, was eine Beweisrüge, aber keine Rechtsrüge darstelle. Die Berufung sei nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Argumentation des Klägers lasse keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts erkennen. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass eine Piste gewählt wurde, die den schifahrerischen Fähigkeiten des Erstbeklagten bzw aller Schüler entsprochen hat, und dass ein krasses Missverhältnis zwischen angemessenem und vorgegebenem Schwierigkeitsgrad nicht vorgelegen hat. Die FIS-Regel Nr. 3 (wie auch die Regeln-Nr. 1, 2 oder 4) würden sich lediglich an den „von hinten kommenden Skifahrer“ bzw den Skifahrer richten. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Lehrperson lasse sich daraus nicht ableiten. Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liege nicht vor, da sich die vom Kläger begehrte (ergänzende) Feststellung ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts zur Frage der Aufsichtspflichtverletzung erübrige.

3. ) Der Erstbeklagte macht in seiner Rechtsrüge (nur) geltend, dass ihn (§ 1309 ABGB) keine Haftung treffen könne, solange die Verletzung der Aufsichtspflicht nicht gänzlich zu verneinen ist. Die Abweisung der Klage gegen die Zweitbeklagte sei noch nicht rechtskräftig. Es hätte mit dem Urteil gegen den Erstbeklagten bis dahin zugewartet werden müssen. Auch die weiteren Einwendungen würden aufrecht erhalten, auch der in der letzten Verhandlung getätigte Verjährungseinwand.

4. ) Diesen Ausführungen hält der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung entgegen, dass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts korrekt sei. Warum den Erstbeklagten keine Haftung treffen sollte, wenn die aufsichtspflichtige Lehrerin eine Haftung trifft, bezeichne der Erstbeklagte nicht. § 1309 sei auf mündige Minderjährige nicht anzuwenden. Der Verweis auf „bisherige Einwendungen“ sei unbeachtlich. Auf Basis der Feststellungen habe den Kläger keinerlei Mitverschulden getroffen.

5. ) Hierzu wurde erwogen:

6. ) Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge setzt voraus, dass dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht als unrichtig erscheint. Die bloße, wenn auch in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber letztlich begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt, reicht nicht aus. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt auch dann nicht vor, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht oder wenn ausschließlich auf die Folgen behaupteter Verfahrensmängel hingewiesen wird. Folge einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist, dass die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht nicht überprüft werden darf (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 471, Rz 16; Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1, § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 44; Lovrek in Fasching/Konecny³, IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 136; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 52; RIS-Justiz RS0043603, RS0043654, RS0041719, RS0043605, RS0043602, RS0043542, RS0043312).

7. ) Infolge einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts grundsätzlich allseitig zu prüfen. Bezieht sich die Rechtsrüge jedoch nur auf eine von mehreren selbständigen Forderungen oder Gegenforderungen, wird ein Anspruch aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet oder handelt es sich um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen, bestimmte Rechtsgründe oder selbständige Einwendungen, so hat sich die Erledigung der Rechtsrüge auf die geltend gemachten Punkte zu beschränken, und die übrigen Ansprüche sind außer Betracht zu lassen. Der Rechtsmittelwerber muss also Rechtsgründe, denen in sich geschlossene – also selbständige rechtserzeugende, rechtshemmende oder rechtsvernichtende – Tatsachen zugrunde liegen, behandeln, damit sie nicht aus dem Nachprüfungsverfahren herausfallen (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 56; Lovrek in Fasching/Konecny³, IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 137; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 471 ZPO, Rz 16; RIS-Justiz RS0043338, RS0043352, RS0043573).

8. ) Ein „sekundärer“ Feststellungsmangel liegt im Allgemeinen dann vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung notwendige Beweise nicht aufnimmt oder erforderliche Feststellungen nicht trifft (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 496 ZPO, Rz 10; 1 Ob 598/87, 10 ObS 105/99k, 6 Ob 274/04v; RIS-Justiz RS0043304 [T1], RS0043310, RS0043603 [T7]). Ein sekundärer Feststellungsmangel ist folglich mit dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen und setzt somit eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge voraus (Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 156). Ein sekundärer Feststellungsmangel kann dann nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Erstgericht zu einem Sachverhaltskomplex bereits Feststellungen getroffen hat, mögen sie auch den Vorstellungen des Berufungswerbers zuwiderlaufen (10 ObS 20/02t, 9 Ob 22/06k, 9 ObA 67/09g; RIS-Justiz RS0043320 [T18], RS0043480 [T15, 19], RS0053317 [T1]). Da mit diesem Berufungsgrund eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Streitsache geltend gemacht wird, muss eine Unvollständigkeit des Urteils ausgehend von den Tatsachenbehauptungen der Parteien vorliegen. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist. Das angefochtene Urteil darf somit nicht deshalb aufgehoben werden, um den Parteien das Nachschieben von Tatsachenbehauptungen zu ermöglichen (Lovrek in Fasching/Konecny³, IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 156; RIS-Justiz RS0053317).

9. ) Zur Rechtsrüge des Klägers:

10. ) Der Kläger hat sich betreffend die (behauptete) Haftung der Zweitbeklagten auf folgende Umstände berufen: Mag.a F* habe ausgehend von dem ihr bekannten bzw fahrlässig nicht bekannten Skifahrkönnen des Erstbeklagten eine ungeeignete Piste gewählt. Sie habe den Kontrollverlust des Erstbeklagten nicht verhindert (Einweisung in die geltenden FIS-Regeln, Anweisungen, Zurufe, sonstige Gegenmaßnahmen). Weiters hat sich der Kläger (ohne nähere Begründung) auf Aufsichts-, Instruktions- oder Organisationspflichten bezogen. Schließlich hat er Vorbringen erstattet, wonach „der weiter unten auf der Piste befindliche Kläger als (Mit-)Pistenbenützer auch für Mag.a F* bestens sichtbar“ gewesen sei. Sie hätte dem Erstbeklagten das Losfahren daher bzw solange andere Skifahrer im möglichen Bereich der Spur des Erstbeklagten waren nicht gestatten dürfen.

Darüber hinaus hat der Kläger noch behauptet, dass er aus der Umfahrung der Piste gekommen und unterhalb der Einmündung der Umfahrung gewartet habe. Er habe den Hang hinaufgeblickt, um zu prüfen, ob ein sicheres Anfahren/Einfahren möglich ist. Der Hang sei frei gewesen und niemand sei aktiv auf diesem gefahren. Erst dann sei er losgefahren (ON 16, PS 4f).

In weiterer Folge hat er noch behauptet, dass die Lehrerin den Auftrag zum Losfahren an den Erstbeklagten zu einem Zeitpunkt erteilt habe, als der Kläger bereits hangabwärts gefahren sei (ON 18, PS 5). Die Lehrerin habe sich nicht vergewissert, ob noch jemand vor dem Erstbeklagten (unter anderem der Kläger) fährt. Sie hätte dem Erstbeklagten eine andere Fahrlinie oder ein längeres Zuwarten beauftragen können und müssen (ON 47, Seite 2).

10. ) Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die behauptete Aufsichtspflichtverletzung betreffend die Auswahl der Piste und die Auswahl der Übung ausgehend vom skifahrerischen Können des Erstbeklagten nicht zu beanstanden war. Mit diesem rechtlichen Ergebnis setzt sich die Rechtsrüge des Klägers auch gar nicht auseinander.

11. ) Der festgestellte Sachverhalt beinhaltet naturgemäß auch den Umstand, dass es dem Erstbeklagten (ausgehend von seinem skifahrerischen Können und der konkreten Pistensituation) möglich gewesen wäre, einen Zusammenstoß mit einem anderen (vor ihm fahrenden) Skifahrer ohne weiters (durch Wahl einer anderen Fahrlinie, Reduktion der Geschwindigkeit oder Stehenbleiben) zu vermeiden.

12. ) Anderes könnte naturgemäß nur dann gelten, wenn der Erstbeklagte (etwa aufgrund einer diesbezüglichen Weisung der Lehrerin) in einer Art und Weise losgefahren wäre, dass er sich zu knapp hinter dem vor ihm fahrenden Kläger befunden hätte. Derartiges hat der Kläger aber gerade nicht behauptet. Er hat zwar vorgebracht, dass der Kläger unterhalb des Erstbeklagten gefahren sei. Aus dieser Behauptung ergibt sich aber keine so große Nähe zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten, dass eine Anweisung durch die Lehrerin jedenfalls unterbleiben hätte müssen, sondern lediglich eine normale Pistensituation, in welcher ein Skifahrer auch dann losfahren kann, wenn sich in einigem Abstand vor ihm ein anderer Skifahrer befindet, falls er (wie hier) die ausreichenden skifahrerischen Fähigkeiten aufweist, die Piste ordnungsgemäß bzw kollisionsfrei zu befahren. Ganz im Gegenteil hat der Kläger sogar ausdrücklich behauptet, dass sich zum Zeitpunkt seines Einfahrens in den Hang kein Skifahrer oberhalb befunden habe. Ein so enges räumliches Verhältnis, welches einem Losfahren des Erstbeklagten entgegengestanden wäre, hat er somit nicht behauptet.

Das Erstgericht war daher mangels entsprechender Prozessbehauptungen auch nicht verpflichtet, Feststellungen zu einem derart engen Abstand zum Zeitpunkt des Losfahrens des Erstbeklagten zu treffen.

13. ) Für die Annahme einer Notwendigkeit zur Überprüfung der „Anwesenheit anderer Pistenteilnehmer“ besteht keinerlei Grundlage. Es fehlen nämlich jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeklagte aufgrund seines fahrerischen Könnens nur bei völlig freier Piste losfahren hätte dürfen.

14. ) Im Hinblick auf die Feststellungen zum fahrtechnischen Können des Erstbeklagten bestand auch keinerlei Anlass für die Lehrerin, diesem eine konkrete Fahrlinie vorzugeben, und ist auch nicht erkennbar, welche konkrete Fahrlinie damit überhaupt gemeint sein sollte, zumal die zukünftige Fahrlinie des Klägers naturgemäß nicht erkennbar sein konnte.

15. ) Die Rechtsrüge des Klägers erweist sich daher als unberechtigt.

16. ) Zur Rechtsrüge des Erstbeklagten:

17. ) Die §§ 1308ff ABGB regeln die Frage einer Haftung von deliktsunfähigen Personen bzw die Haftung von Aufsichtspflichtigen. Da der Erstbeklagte zum Zeitpunkt des Unfalls (unstrittig) bereits 15 Jahre alt war, handelt es sich bei diesem nicht mehr um einen unmündigen Minderjährigen, auf welchen die §§ 1308ff ABGB anwendbar wären. Die – auch nicht näher begründeten – Rechtsausführungen über ein erforderliches Zuwarten sind daher nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger auch beide Beklagten im Rahmen einer solidarischen Haftung aufgrund jeweiligen eigenen schuldhaften Verhaltens mittels deliktischer Haftung in Anspruch nimmt.

18. ) Beim bloßen Verweis darauf, dass die weiteren Einwendungen aufrecht erhalten würden, handelt es sich nicht um Rechtsausführungen, die den Erfordernissen einer (gesetzmäßig ausgeführten) Rechtsrüge entsprechen.

19. ) Insgesamt sind daher keine Rechtsausführungen des Erstbeklagten erkennbar, die sich inhaltlich mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes (zur Haftung des Erstbeklagten, zu einem fehlenden Mitverschulden des Klägers und zur Verjährung) auseinandersetzen.

20. ) Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts darf daher nicht überprüft werden.

21. ) Beiden Berufungen konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

22. ) Die Kostenentscheidung betreffend beide Berufungen beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

23. ) Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht betreffend die Berufung des Klägers auf der angemessen erscheinenden Bewertung des Feststellungsbegehrens. Allfällige Spätfolgen sind noch nicht beurteilbar, sodass die gesamten nachteiligen Folgen für den Kläger den Betrag von EUR 30.000,00 durchaus noch übersteigen können.

24. ) Hinsichtlich der Berufung des Erstbeklagten hat kein solcher Ausspruch zu erfolgen, weil Gegenstand des (richtig) Teilzwischenurteils ausschließlich das auf eine Geldzahlung gerichtete Leistungsbegehrens des Klägers gegenüber dem Erstbeklagten ist (Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 502 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 173; 1 Ob 31/15p).

25. ) Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch gründet sich jeweils darauf, dass Rechtsfragen im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beurteilen waren.

II. Zum Kostenrekurs des Klägers:

1. ) Der Kläger macht geltend, dass die Replik vom 23. August 2023 (ON 17) nicht zu honorieren sei, da sie lediglich Wiederholungen bzw Verweise auf die eigene Klagebeantwortung der Zweitbeklagten enthalte. Daran ändere auch der Auftrag durch das Erstgericht (der sich auch nur auf allfälliges weiteres relevantes Vorbringen bezogen habe) nichts. Auch die Replik vom 8. Mai 2024 (ON 49) sei nicht zu honorieren, da die darin erörterte Thematik der streitgegenständlichen Schul-(Ski)veranstaltung schon in der Klage vorgebracht worden sei und von der Zweitbeklagten daher schon in der Klagebeantwortung hätte erörtert werden können. Hieran ändere der Schriftsatz des Klägers vom 8. April 2024 nichts, da die Zweitbeklagte keinen Auftrag erhalten habe und ihr Vorbringen auch in der Verhandlung vom 17. Mai 2024 erstatten hätte können. Der Rekurs enthält im Anschluss daran eine Aufstellung der zuzusprechenden Kostenpositionen der Zweitbeklagten.

2. ) Die Zweitbeklagte hält diesen Ausführungen entgegen, dass der Kläger selbst insgesamt 15, teils weitschweifende und wiederholende, allesamt jedoch verzeichnete Eingaben beim Erstgericht eingebracht habe. Der Schriftsatz vom 23. August 2023 (ON 17) sei vom Erstgericht aufgetragen worden und sei darin dem vorbereitenden Schriftsatz des Klägers entgegengetreten worden. Die Replik vom 8. Mai 2024 (ON 49) sei zwar nicht aufgetragen worden. Der Kläger habe jedoch mit seiner Eingabe vom 8. April 2024 erklärt, die Klage nicht zurückzuziehen und weiters umfangreiches Vorbringen erstattet. Dass die Zweitbeklagte diesem Vorbringen entgegengetreten ist, sei daher vom Kläger selbst veranlasst worden und zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen. Mit dem Argument der Möglichkeit eines Vortrags in der Verhandlung könne der Kläger dieser Situation nicht entgegentreten, da es für den Prozesskostenersatz nicht auf die Zulässigkeit sondern auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der verursachten Mehrkosten ankomme.

3. ) Hierzu wurde erwogen:

4. ) Betreffend den (mit Beschluss vom 11. Mai 2023 aufgetragenen: ON 10) Schriftsatz der Zweitbeklagten vom 23. August 2023 (ON 17) ist nur festzuhalten, dass dieser eine Bezugnahme auf das Klagsvorbringen über eine Wahrnehmbarkeit der Skigruppe und des Erstbeklagten für den Kläger enthält. Dies offensichtlich aufgrund des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20. Juli 2023 (ON 16). Von bloß wiederholendem Vorbringen kann daher nicht ausgegangen werden.

5. ) Für den Schriftsatz der Zweitbeklagten vom 8. Mai 2024 (ON 49) gilt tatsächlich, dass dieser vom Erstgericht nicht aufgetragen und auch (nach § 257 Abs 3 ZPO) nicht zulässig war.

Primäre Voraussetzungen für einen Kostenersatzanspruch ist, dass die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten notwendig und zweckmäßig waren. Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen. Notwendig ist jede Aktion, die durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen wird und deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann. Wenn kostensparendere Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, so könne nur jene Kosten beansprucht werden, die diesen gleichen Zweck mit dem geringeren Aufwand erreicht hätten. Es gilt daher grundsätzlich, dass ein (inhaltlich als zweckmäßig zu betrachtender) Schriftsatz dann nicht zu honorieren ist, wenn das darin enthaltene Vorbringen auch in der nächsten Verhandlung hätte erstattet werden können (Obermaier, Kostenhandbuch4, Kapitel 1 [Stand 8.1.2024, rdb.at], Rz 1.240 f).

Der Schriftsatz der Zweitbeklagten vom 8. Mai 2024 setzte sich inhaltlich mit der vorigen Äußerung des Klägers auseinander, welche umfassendes Vorbringen zu den Beweisergebnissen der Verhandlung vom 13. Februar 2024 enthalten hat, obwohl sich der Auftrag an den Kläger lediglich auf die Frage bezogen hat, ob die Klage gegen die Zweitbeklagte zurückgezogen wird. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Zweitbeklagte dazu berechtigt war, ihren Prozessstandpunkt zu diesem (weiteren bzw ergänzenden) Klagsvorbringen in das Verfahren einzuführen. Es ist daher nur zu prüfen, ob durch ein mündliches Vorbringen in der folgenden Verhandlung der gleiche Zweck mit geringerem Aufwand (also geringeren Prozesskosten) erreicht worden wäre.

Der fragliche Schriftsatz der Zweitbeklagten besteht aus vier Seiten. Ein diesbezüglicher Vortrag in der Verhandlung hätte zwar eine gewisse Zeit in Anspruch genommen. Da die Verhandlung am 17. Mai 2024 von 11.15 Uhr bis 11.45 Uhr gedauert hat, ist aber zwanglos davon auszugehen, dass durch einen Vortrag in der Verhandlung keine weiteren Kosten durch eine 60 Minuten überschreitende Verhandlungsdauer entstanden wären.

Auf die Frage der Einbringung vieler Schriftsätze durch den Kläger kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da die allfällige diesbezügliche Kostenersatzpflicht des Verfahrensgegners ohnehin (im Rahmen der insoweit bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen) zu prüfen ist.

6. ) Der Rekurs erweist sich daher (nur) dahingehend als berechtigt, als der mit EUR 1.417,55 (darin keine USt) verzeichnete Schriftsatz der Zweitbeklagten vom 8. Mai 2024 nicht zu honorieren ist. Die angefochtene Kostenentscheidung war daher in diesem Sinne abzuändern.

7. ) Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf § 43 Abs 1 ZPO. Da der Rekurs im Ausmaß von (exakt) 50 % erfolgreich war, waren die (jeweils gesondert verzeichneten Rekurskosten) wechselseitig aufzuheben.

8. ) Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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