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1Ob201/24a•OGH 1Ob201/24a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Mag. WesselyKristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin S*, geboren am , vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner E, geboren am *, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Oktober 2024, GZ 48 R 270/24x17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner die mit 1.694,28 EUR (darin 282,38 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] 1. Der Antrag des Mannes, die der Frau anlässlich der Verlobung geschenkten (bei ihr verbliebenen) 125 Gramm Gold aufzuteilen, wurde bereits vom Erstgericht rechtskräftig zurückgewiesen, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.
[2] 2. Zur Frage, ob weitere 275 Gramm Gold der Aufteilung unterliegen, widerspricht die Behauptung der Frau, dass ihr dieses (bei der Hochzeit) allein geschenkt worden sei, der erstinstanzlichen Feststellung, wonach das Gold „wirtschaftlich beiden zukommen“ sollte (RS0043603 [T17]). Im Übrigen setzt sie sich in ihrem Rechtsmittel mit der vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, ob Ehegatten gemeinsam geschenkte Sachen in die Aufteilungsmasse fallen, nicht substanziiert auseinander. Vielmehr beschränkt sich der Revisionsrekurs weitestgehend auf die bloße Behauptung der Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung (RS0043603 [T12; vgl auch T4]). Damit ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf materiellrechtliche Fragen aber verwehrt (RS0043603 [T10]).
[3] 3. Da das Rechtsmittel auch sonst keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG darlegt, ist dieses zurückzuweisen.
[4] 4. Der Mann hat in seiner Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Frau hingewiesen. Ihm steht daher gemäß § 78 Abs 2 AußStrG der Ersatz der im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses entstandenen Kosten zu (RS0122774).
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