OGH 11Ns82/24h

11Ns82/24hObergericht23.12.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns82/24h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00082.24H.1223.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Dezember 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafvollzugssache des * K* AZ 33 BE 22/22d des Landesgerichts Leoben, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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