OLG Wien 19Bs268/24m

19Bs268/24mOberlandesgericht07.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 19Bs268/24m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00268.24M.0107.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Beschuldigten wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 17. Dezember 2024, GZ **-39, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt.

Die Haftfrist endet am 7. März 2025.

Begründung

Begründung

Über den am ** geborenen rumänischen Staatsangehörigen A* wurde - über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2024 (ON 1.1) – am 3. Juni 2024 wegen des dringenden Verdachts [richtig:] des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht – und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO verhängt (ON 5, 5f; ON 6). Zuletzt wurde die Untersuchungshaft nach Durchführung einer Haftverhandlung - aufgrund eines von A* am 11. Dezember 2024 eingebrachten Enthaftungsantrags (ON 36.2) - mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 17. Dezember 2024 mit Wirksamkeit bis 17. Februar 2025 aus den bisherigen Haftgründen fortgesetzt (ON 38, 2; ON 39).

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene, zu ON 42.2 ausgeführte Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.

Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami in WKStPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht jeweils für sich alleine, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen.

Soweit für die Haftfrage relevant (zur Zulässigkeit der Beschränkung von Sachverhaltsannahmen auf hafttragende Umstände vgl RIS-Justiz RS0120817 [T1, T6 und T7]) geht das Beschwerdegericht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421, RS0120817) vom dringenden Verdacht aus, A* habe

I./ ab der dritten Tat gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen, deren Gesamtwert EUR 5.000,- übersteigt, anderen Personen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen,

A./ wobei er Geldbörsendiebstähle in Supermärkten und Geschäften verübte, indem er den nachgenannten Personen die nachgenannten Wertgegenstände wegnahm und sich damit vom Tatort entfernte, und zwar

1. / am 2. Oktober 2015 in ** die Geldbörse der B* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 330,-;

2. / in einem noch festzustellenden Zeitraum zwischen 3. und 5. Oktober 2015 in ** die Geldbörse eines noch festzustellenden Opfers beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 100,-;

3. / am 16. Oktober 2015 in ** die Geldbörse des C* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 15,-;

4. / am 17. Oktober 2015 in ** die Geldbörse der D* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 80,-;

5. / am 30. Oktober 2015 in ** die Geldbörse der E* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 500,-;

6. / am 21. Jänner 2016 in ** die Geldbörse der F* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 200,-;

7. / am 29. Jänner 2016 in ** die Geldbörse der G* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 300,-;

8. / am 11. März 2016 in ** die Geldbörse der H* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 100,-;

9. / am 2. Juni 2016 in ** die Geldbörse der I* beinhaltend Bargeld in noch festzustellender Höhe zwischen EUR 200,- und EUR 300,-;

10. / am 27. September 2016 in ** die Geldbörse der J* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 500,-;

11. / am 24. November 2016 in ** die Geldbörse der K* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 200,-;

12. / am 20. Februar 2017 in ** die Geldbörse der L* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 700,-;

13. / am 25. März 2017 in ** die Geldbörse der M* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 140,-;

14. / am 26. April 2017 in ** die Geldbörse der B* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 150,-;

15. / am 7. September 2017 in ** die Geldbörse der N* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 150,-;

16. / am 8. September 2017 in ** die Geldbörse der O* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 50,-;

17. / am 15. September 2017 in ** die Geldbörse der P* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 255,-;

18. / am 29. September 2017 in ** die Geldbörse der Q* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 80,-;

19. / am 22. Jänner 2018 in ** die Geldbörse der R* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 350,-;

20. / am 13. März 2018 in ** die Geldbörse der S* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 150,-;

21. / am 15. März 2018 in ** die Geldbörse der T* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 100,-;

22. / am 15. November 2018 in ** die Geldbörse der U* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 140,-;

23. / am 24. November 2018 in ** die Geldbörse des V* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 700,-;

24. / am 13. Februar 2019 in ** die Geldbörse des W* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 100,-;

25. / am 11. März 2019 in ** die Geldbörse eines noch festzustellenden Opfers (X* Y*, Z* Y* oder BA* Y*) beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 100,-;

26. / am 13. März 2019 in ** die Geldbörse eines noch festzustellenden Opfers beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 180,-;

27. / am 9. April 2019 in ** die Geldbörse der BB* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 180,-;

28. / am 3. Juni 2019 in ** die Geldbörse der BC* beinhaltend Bargeld in noch festzustellender Höhe;

29. / im Zeitraum von 15. Mai 2024 bis 31. Mai 2024 in zumindest acht Angriffen an noch festzustellenden Orten jeweils die Geldbörsen noch festzustellender Personen beinhaltend Bargeld in noch festzustellender Höhe, zumindest aber EUR 2.310,-;

30. / am 25. Mai 2024 in ** die Geldbörse des BD* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 70,-;

31. / am 31. Mai 2024 in ** die Geldbörse der BE* beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 120,-;

B./ wobei er nachgenannte Diebstähle beging, indem er zur Ausführung der Tat eine Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete (§ 129 Abs 1 Z 3 StGB) bzw. zu öffnen versuchte (§ 15 StGB), nämlich indem er den Ausgabemechanismus von Bankomaten unter Verwendung der nachgenannten widerrechtlich erlangten Bankomatkarten der nachgenannten Opfer auslöste bzw. auszulösen versuchte, um damit Bankomatbehebungen durchzuführen, und zwar

1. / am 2. Oktober 2015 in ** EUR 400,- mit der Bankomatkarte der B* (I./A./1./);

2. / in einem noch festzustellenden Zeitraum zwischen 3. und 5. Oktober 2015 in ** EUR 1.500,- mit der Bankomatkarte eines noch festzustellenden Opfers (I./A./2./);

3. / am 16. Oktober 2015 in ** mit der Bankomatkarte des C*, wobei es beim Versuch blieb (I./A./3./);

4. / am 17. Oktober 2015 in ** EUR 1.450,- mit der Bankomatkarte der D* (I./A./4./);

5. / am 30. Oktober 2015 in ** mit der Bankomatkarte der E*, wobei es beim Versuch blieb (I./A./5./);

6. / am 21. Jänner 2016 in ** EUR 1.500,- mit der Bankomatkarte der F* (I./A./6./);

7. / am 29. Jänner 2016 in ** EUR 1.500,- mit der Bankomatkarte der G* (I./A./7./);

8. / am 11. März 2016 in ** EUR 2.810,- mit der Bankomatkarte der H* (I./A./8./);

9. / am 2. Juni 2016 in ** in drei Behebungen EUR 3.300,- mit der Bankomatkarte der I* (I./A./9./);

10. / am 27. September 2016 in ** EUR 1.500,- mit der Bankomatkarte der J* (I./A./10./);

11. / am 24. November 2016 in ** EUR 3.800,- mit der Bankomatkarte der K* (I./A./11./);

12. / am 20. Februar 2017 in ** EUR 520,- mit der Bankomatkarte der L* (I./A./12./);

13. / am 25. März 2017 in ** EUR 100,- mit der Bankomatkarte der M* (I./A./13./);

14. / am 26. April 2017 in ** EUR 1.450,- mit der Bankomatkarte der B* (I./A./14./);

15. / am 7. September 2017 in ** einen noch festzustellenden Betrag zwischen EUR 2.370,- und EUR 2.440,- mit der Bankomatkarte der N* (I./A./15./);

16. / am 8. September 2017 in ** EUR 1.900,- mit der Bankomatkarte der O* (I./A./16./);

17. / am 15. September 2017 in ORT EUR 190,- mit der Bankomatkarte der P* (I./A./17./);

18. / am 29. September 2017 in ** EUR 400,- mit der Bankomatkarte der Q* (I./A./18./);

19. / am 22. Jänner 2018 in ** einen noch festzustellenden Betrag zwischen EUR 3.000,- und EUR 3.030,- mit der Bankomatkarte der R* (I./A./19./);

20. / am 13. März 2018 in ** EUR 400,- mit der Bankomatkarte der S* (I./A./20./);

21. / am 15. März 2018 in ** einen noch festzustellenden Betrag zwischen EUR 400,- und EUR 700,- mit der Bankomatkarte der T* (I./A./21./);

22. / am 15. November 2018 in ** EUR 1.700,- mit der Bankomatkarte der U* (I./A./22./);

23. / am 24. November 2018 in ** EUR 3.400,- mit der Bankomatkarte des V* (I./A./23./);

24. / am 13. Februar 2019 in ** EUR 1.500,- mit der Bankomatkarte des W* (I./A./24./);

25. / am 11. März 2019 in ** EUR 5.300,- in einer noch festzustellenden Anzahl an Behebungen mit einer oder mehreren Bankomatkarten noch festzustellender Opfer (X* Y*, Z* Y* oder BA* Y*) (I./A./25./);

26. / am 13. März 2019 in ** EUR 1.000,- mit der Bankomatkarte eines noch festzustellenden Opfers (I./A./26./);

27. / am 9. April in ** EUR 620,- mit der Bankomatkarte der BB* (I./A./27./);

28. / am 3. Juni 2019 in ** EUR 400,- mit der Bankomatkarte der BC* (I./A./28./);

29. / am 25. Mai 2024 in ** EUR 400,- mit der Bankomatkarte des BD* (I./A./30./);

30. / am 31. Mai 2024 in ** mit der Bankomatkarte der BE* (I./A./31./), wobei es beim Versuch blieb;

II./ unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, sich mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar

A./ durch die unter I./A./1./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der B*;

B./ durch die unter I./A./2./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte eines noch festzustellenden Opfers;

C./ durch die unter I./A./3./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte des C*;

D./ durch die unter I./A./4./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der D*;

E./ durch die unter I./A./5./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der E*;

F./ durch die unter I./A././6 angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der F*;

G./ durch die unter I./A./7./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der G*;

H./ durch die unter I./A./8./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der H*;

I./ durch die unter I./A./9./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der I*;

J./ durch die unter I./A./10./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der J*;

K./ durch die unter I./A./11./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der K*;

L./ durch die unter I./A./12./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der L*;

M./ durch die unter I./A./13./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der M* ;

N./ durch die unter I./A./14./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der B*;

O./ durch die unter I./A./15./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der N*;

P./ durch die unter I./A./16./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der O*;

Q./ durch die unter I./A./17./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der P*;

R./ durch die unter I./A./18./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der Q*;

S./ durch die unter I./A./19./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der R*;

T./ durch die unter I./A./20./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der S*;

U./ durch die unter I./A./21./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der T*;

V./ durch die unter I./A./22./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der U*;

Y./ durch die unter I./A./23./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte des V*;

W./ durch die unter I./A./24./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte des W*;

X./ durch die unter I./A./25./ angeführte strafbare Handlung jeweils die Bankomatkarte

1. / des X* Y*;

2. / des Z* Y*;

3. / der BA* Y*;

Y./ durch die unter I./A./26./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte eines noch festzustellenden Opfers;

Z./ durch die unter I./A./27./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der BB*;

AA./ durch die unter I./A./28./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der BC*;

AB./ durch die unter I./A./30./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarten des BD* sowie jene der BF*;

AC./ durch die unter I./A./31./ angeführte strafbare Handlung die Bankomatkarte der BE*;

III./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten, Rechtsverhältnissen oder Tatsachen gebraucht werden, und zwar die in den Geldbörsen der unter I./A./ genannten Personen befindlichen, noch festzustellenden Urkunden.

In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, A* habe die unter Punkt I./ angeführten fremden beweglichen Sachen wegnehmen bzw. die unter Punkt II./angeführten unbare Zahlungsmittel, von denen er wusste, das er nicht oder nicht allein über diese verfügen darf, entfremden wollen, um sich durch deren Zueignung (I./) bzw. deren Verwendung im Rechtsverkehr (II./) jeweils unrechtmäßig zu bereichern. Insbesondere habe er es auch im Rahmen der unter Punkt I./B./ angeführten Bargeldbehebungen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er dadurch die Ausgabemechanismen der Bankomaten – somit Sperrvorrichtungen – unter Einsatz der zuvor von ihm weggenommenen Bankomatkarten - sohin mit jeweils widerrechtlich erlangten Schlüsseln - öffnen bzw. zu öffnen versuchen würde. Zudem sei es ihm jeweils darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Geldbörsendiebstählen und anschließenden Einbruchsdiebstählen (Bankomatbehebungen) zumindest über mehrere Monate hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,- übersteigt, wobei er mehr als zwei Angriffe begangen habe. Auch hinsichtlich der unter Punkt III./ genannten Urkunden besteht der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe diese im Wissen, dass er darüber nicht verfügen darf, unterdrückt, wobei er es dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, deren Gebrauch im Rechtsverkehr zu verhindern.

A* ist somit dringend verdächtig, das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall StGB (I./), die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB (II./) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III./) begangen zu haben (zur fallaktuell nicht vorliegenden Verjährungsproblematik vgl RIS-Justiz RS0128998).

Der für die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderliche, vom Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht bestrittene (ON 42.2), dringende Tatverdacht stützt sich auf die Erhebungen der Polizeiinspektion BG* (ON 2; ON 7; ON 21; ON 31; ON 37), darin enthalten die Aussagen der Zeugen BD* (ON 2.11) und BE* (ON 2.12) sowie die Angaben des als Beschuldigten vernommenen A* (ON 2.9; ON 5; ON 21.4; ON 21.5, ON 28; ON 32), der sich zu den Fakten I./A./29./ bis I./A./31./ sowie I./B./29./ und I./B./30./ geständig zeigte (ON 2.9, 5 ff). Hinsichtlich der weiteren hafttragenden Fakten stützt sich der Tatverdacht auf die detailliert aufgearbeiteten Berichte der Polizeiinspektion BG*, in denen - unter anderem unter Verwendung des Gesichtserkennungssystems des Bundesministerium für Inneres – Lichtbilder des Beschwerdeführers mit Aufnahmen von diversen Überwachungskameras abgeglichen wurden und dieser so auch mit zusätzlichen, in der Vergangenheit nach gleichem modus operandi begangenen strafbaren Handlungen in Verbindung gebracht werden konnte (ON 31, darin insbesondere ON 31.2 und ON 31.7; ON 37.2). Hierbei wurde mit der Gesichtserkennungssoftware des Bundesministerium für Inneres bei den Fakten I./B./1, I./B./2, I./B./11, I./B./19 und I./B./28 eine Übereinstimmungswahrscheinlichkeit zwischen den Überwachungskameraaufnahmen der jeweiligen Bankomaten bzw. in den Bankfilialen und eines Lichtbildes des Beschwerdeführers von (gerundet) zumindest 85 Prozent erzielt (ON 31.2, 1, 3, 18, 35, 62). Beim Faktum I./B./5 liegt eine Übereinstimmungswahrscheinlichkeit von (gerundet) 79 Prozent (ON 31.2, 7) und bei den Fakten I./B./7 und I./B./22 von (gerundet) zumindest 70 Prozent vor (ON 31.2, 11, 52). Auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der soeben genannten Fakten als auch hinsichtlich der weiteren als hafttragend angenommenen Fakten auf den jeweiligen Überwachungskameraaufnahmen aufgrund seiner Gesichtszüge (markante[r] Augen- und Kinnpartie sowie Bartansatz; leicht asymmetrische Nase und Oberlippe; Knick in der oberen Ohrmuschel [Helix] beider Ohren) erkennbar. Die bei manchen Fakten mitunter geringeren oder fehlenden Resultate des Gesichtserkennungssystems ändern an dieser Einschätzung nichts, da dieses ohnehin nur als erster Anhaltspunkt dienen kann und die Ergebnisse laut Bundesministerium für Inneres je nach vorliegender Bildqualität stark variieren können (vgl Einleitungsschreiben BMI bspw in ON 21.9, 1). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer bei den Fakten I./B./4./, I./B./9./, I./B./14, I./B./16, I./B./17 und I./B./23 zusätzlich auch eindeutig anhand seiner Statur und einer markanten Beinfehlstellung (OBein-Stellung) erkennbar (vgl Referenzbild ON 31.5, 2). Dadurch wird insbesondere die etwas eingeschränkte Erkennbarkeit des Gesichtes des Beschwerdeführers bei den Fakten I./B./4./, I./B./9./ und I./B./17 aufgewogen. Letztlich ist auf Bildern erkennbar, dass der Beschwerdeführer auf einigen Aufnahmen dieselbe Kleidung trägt (idente Jacke mit diagonal verlaufendem schwarzen Steppmuster: Fakten I./B./1, I./B./2 und I./B./4./; idente Jacke mit horizontal verlaufendem schwarzen Steppmuster und Reißverschlüssen am Kragen: Fakten I./B./12 und I./B./14; idente Jacke mit rechtsseitig horizontal entlang der Brust verlaufendem schwarzen Steppmuster und linksseitiger Brusttasche mit Reißverschluss: Fakten I./B./11 und I./B./19; idente Lederjacke: Fakten I./B./23, I./B./26 und I./B./27./). Die mit den genannten Fakten jeweils korrespondierenden vorangegangenen und unter Punkt I./A./ angeführten Diebstahlshandlungen ergeben sich in weiterer Folge denklogisch aus der Verwendung der Bankomatkarten der jeweiligen Opfer. Darüber hinaus stützt sich der dringende Tatverdacht auch auf den einbezogenen Akt der Staatsanwaltschaft St. Pölten zu AZ ** (ON 40), den darin enthalten Erhebungen der Polizeiinspektion BH* und den Angaben der Zeugin T* (ON 40.2.3) sowie auf den einbezogenen Akt der Staatsanwaltschaft Korneuburg zu AZ ** (ON 45) und den darin enthalten Erhebungen der Polizeiinspektion BI* (ON 45.1).

Die dringende Verdachtslage zur subjektiven Tatseite ist zwanglos aus dem äußeren Geschehen abzuleiten (RIS-Justiz RS0116882; RS0098671). Der dringende Verdacht zur gewerbsmäßigen Tendenz ergibt sich aus der Tatwiederholung in kurzer zeitlicher Abfolge sowie aus den hohen erbeuteten Beträgen, wonach jedenfalls von einer Absicht des Beschwerdeführers auszugehen ist, sich dadurch zumindest über mehrere Wochen ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes, nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,- übersteigendes Einkommen zu verschaffen. Zudem gab der Beschwerdeführer befragt zu den Fakten I./A./29./ bis I./A./31./ selbst an, er habe mit dem erbeuteten Geld seinen Lebensunterhalt bestreiten wollen und hätte auch noch zusätzliche Diebstähle begangen, wenn sich ihm dafür passende Gelegenheiten geboten hätten (ON 2.9, 7; ON 5, 4f).

Ausgehend von diesem somit als dringend einzustufenden Tatverdacht liegen auch die Haftgründe der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO vor.

Zunächst wurde der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO vom Erstgericht zutreffend bejaht. Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und hat laut eigenen Angaben im Inland weder einen Wohnsitz noch ist er sozial integriert (ON 5, 5). Zudem gab er an, gezielt nach Österreich gefahren zu sein, um hier Taschendiebstähle zu begehen (ON 2.9, 6). Es besteht daher auf Grund des Strafrahmens des § 130 Abs 2 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die Gefahr, er werde flüchten oder sich verborgen halten, weil durch die im Falle eines Schuldspruchs zu erwartende Freiheitsstrafe ein entsprechend hoher Fluchtanreiz vorliegt.

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat eine Zusatzbedingung. Der Beschuldigte muss entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden sein oder nicht nur wegen einer, sondern wegen „wiederholter“ oder „fortgesetzter“ strafbarer Handlungen im dringenden Verdacht stehen (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 45).

Der Beschwerdeführer ist (unter anderem) dringend verdächtig, in gewerbsmäßiger Absicht, eine Vielzahl von Diebstählen und Einbruchsdiebstählen in äußerst hoher Frequenz und über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg begangen zu haben. In Zusammenschau mit der tristen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers (ON 5, 5: Einkommen von ca. EUR 600,- aus dem An- und Verkauf von Fahrzeugen, ansonsten ohne fixe Beschäftigung; Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind und Schulden in Höhe von EUR 5.000,-) sowie dessen dezidierter Angabe, gezielt zur Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich eingereist zu sein (ON 2.9, 6), besteht die konkrete Gefahr, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß weitere strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen, wobei ihm wiederholte Handlungen angelastet werden.

Aufgrund der Faktenvielzahl sowie der gezeigten kriminellen Beharrlichkeit des Beschwerdeführers und der daraus ableitbaren geringen Hemmschwelle vor der Begehung von Straftaten gegen fremdes Vermögen, erweisen sich die angenommenen Haftgründe als so gewichtig, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden können. Die seit 3. Juni 2024 andauernde Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der dem Beschwerdeführer angelasteten strafbaren Handlungen noch zu der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion angesichts eines relevanten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe außer Verhältnis. wobei die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ebenso wie jene einer bedingten Strafnachsicht in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist (Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 14).

Gemäß § 178 Abs 2 StPO darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bis zum Beginn der Hauptverhandlung nur dann aufrecht erhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.

Die in § 178 Abs 2 StPO genannten Ermittlungserschwernisse müssen sich auf genau jene Tatvorwürfe beziehen, hinsichtlich derer die Verdachtslage als dringend eingestuft wird, während das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen wegen eines nicht dem Untersuchungshaftkalkül unterzogenen Verhaltens bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Fristüberschreitung außer Betracht zu bleiben hat (Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 1494). Somit kommt es für die Zulässigkeit des Überschreitens der Sechsmonatsschwelle nur auf die dem Haftbeschluss zugrunde liegenden Tatvorwürfe an (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 178 Rz 11/1).

Ausgehend von den als haftbegründend angenommenen massiven und umfangreichen Tatvorwürfen erweist sich eine Überschreitung der Sechsmonatsfrist des § 178 Abs 2 StPO als unvermeidbar. So traten seit Beginn der Untersuchungshaft stetig neue Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer hervor (ON 7: Amtsvermerk samt Anhang eingelangt am 3. Juni 2024; ON 21: Abschlussbericht eingelangt am 22. Juli 2024; ON 26 und ON 27: E-Mails samt Anhang jeweils vom 11. September 2024; ON 31: Abschlussbericht eingelangt am 4. Oktober 2024; ON 37: Abschlussbericht eingelangt am 12. Dezember 2024). Aufgrund des Umfangs des (zuletzt genannten) - über Erhebungsersuchen der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 12. November 2024 (ON 1.30) – am 12. Dezember 2024 eingelangten Abschlussberichts der Polizeiinspektion BG* (ON 37), welcher zusätzliche für eine Anklageerhebung notwendige und - im Sinne des Objektivitätsgebots und der Erforschung der materiellen Wahrheit nach § 3 StPO – durch die Staatsanwaltschaft eingehend zu prüfende Informationen zu den zahlreichen Tatvorwürfen enthält, war eine Anklageerhebung – entgegen dem Monitum des Beschwerdeführers – nicht bereits längst möglich. Zudem ist mit einer Fertigstellung der von der Staatsanwaltschaft bereits in der Haftprüfungsverhandlung vom 17. Dezember 2024 (ON 38, 2) angekündigten Anklageschrift ohnehin zeitnahe zu rechnen.

Im Hinblick darauf sowie unter Berücksichtigung des Gewichts der Haftgründe erweist sich die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft als unvermeidbar. Demzufolge liegen die Voraussetzungen für eine (weitere) Fristüberschreitung des § 178 Abs 2 StPO vor.

Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ist auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) auszumachen. Ohnehin wäre auch daraus nicht automatisch ein Anspruch auf sofortige Enthaftung abzuleiten. Ein solcher wäre vielmehr gemäß § 9 Abs 2 StPO, aber auch nach Art 5 Abs 3 zweiter Satz MRK und Art 5 Abs 1 PersFrG nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegeben (13 Os 77/16x; RIS-Justiz RS0120790 [insbesondere T13 und T15]; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 176 Rz 16, § 177 Rz 4 f; Kier, WK-StPO § 9 Rz 52), welche fallkonkret nicht vorliegt.

Es ist daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Die Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses gründet auf §§ 176 Abs 5 zweiter Halbsatz, 174 Abs 4, 175 Abs 1 und Abs 2 Z 3 StPO.

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