OLG Innsbruck 4R151/24y

4R151/24yOberlandesgericht08.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 4R151/24y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00151.24Y.0108.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei B* SE C*, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Mag. Tobias Praschl-Bichler, Rechtsanwälte in 1040 Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 31.000,--) über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 31.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 5.9.2024, **32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert, dass diese zu lauten hat wie folgt:

„1. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei zur Rechtsschutzversicherungspolizze ** für die Verfolgung des Anspruches des Klägers gegenüber der D* AG Deckung zu gewähren habe, wobei die Rechtsverfolgung sich auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (culpa in contrahendo) sowie Ansprüche wegen mangelnder Rücktrittsbelehrung zur Lebensversicherungspolizze 4/05/58772455, bezieht, wird

abgewiesen.

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 12.352,36 (darin EUR 1.855,56 an Umsatzsteuer und EUR 1.219,-- an Pauschalgebühren) bestimmten Kosten des ersten Rechtsgangs und des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 3.269,22 (darin EUR 544,87 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Der Kläger war bei der Beklagten zwischen 2006 und dem 1.2.2010 rechtsschutzversichert. Gegenständlich ist die Frage, ob die Beklagte leistungsfrei ist, weil der Kläger den Versicherungsfall (behauptete Täuschung und mangelhafte Aufklärung über die Rücktrittsrechte bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags im Jahr 2006) der Beklagten erst am 5.6.2023 gemeldet hat.

Zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten als Versicherungsunternehmen bestand zwischen 2006 und dem 1.2.2010 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag zu Polizzennummer R750457501, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1994 (ARB 1994) zugrunde lagen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

...

Artikel 2

Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?

...

3. In den übrigen Fällen gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

...

Artikel 3

Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?

(Zeitlicher Geltungsbereich)

1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.

...

3. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz.

Artikel 8

Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten?

(Obliegenheiten)

1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,

1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen;

...

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Artikel 23

Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz

2. Was ist versichert?

2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.

…“

Der Kläger schloss am 1.4.2006 eine Lebensversicherung bei der D* AG (im Folgenden: Lebensversicherungsunternehmen) im (Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme bei einer Bank) ab.

Am 23.11.2020 nahm der Kläger eine rechtliche Beratung durch die Klagsvertreterin in Anspruch, die mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Sachverhalt in keinem Zusammenhang stand. Anlässlich dieses Termins sprach der Kläger RA Dr. E* auf einen vom Kläger abgeschlossenen Fremdwährungskredit und die im Zusammenhang damit abgeschlossene und verpfändete Lebensversicherung an. Der Kläger hätte die Lebensversicherung eigentlich nicht abschließen wollen. Er behauptete, dass ihm der gewünschte Kredit nicht gewährt worden wäre ohne den Abschluss der Lebensversicherung. RA Dr. E* vertrat dazu die Meinung, dass fondsgebundene Lebensversicherungen nur zum Zweck der Bereicherung von Versicherungen, Banken, Finanzdienstleistern „erfunden“ wurden.

Der Kläger befand aufgrund dieser Aussage des RA Dr. E* beim Abschluss der Lebensversicherung „hereingelegt“ worden zu sein. Aus zeitlichen Gründen wurde dieses Thema der Lebensversicherung im Gespräch mit RA Dr. E* am 23.11.2020 jedoch nicht mehr weiter vertieft.

Der Kläger setzte sich im Anschluss daran zu Hause weiter damit auseinander. Er kontaktierte seinen Versicherungsmakler und erzählte ihm von seinem Befinden, dass er „hereingelegt“ worden sei. Der Makler erklärte dem Kläger, dass der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung nach Ablauf von zwei Jahren bereits geendet habe und somit die Angelegenheit der Lebensversicherung nicht gedeckt sei. Nach dem Gespräch mit seinem Versicherungsmakler las der Kläger die Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung durch und kam zum selben Schluss wie sein Versicherungsmakler, nämlich dass die Beklagte aufgrund des bereits beendeten Versicherungsverhältnisses für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Lebensversicherung keine Deckung gewähren werde. Somit verfolgte er sein schon 2020 bestehendes Bestreben, gegen das Lebensversicherungsunternehmen oder die damit im Zusammenhang stehende Bank vorzugehen, nicht weiter.

Im März 2023 erhielt der Kläger eine Wertstandsmitteilung betreffend die Lebensversicherung. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 5.6.2023 wurde dem Kläger eine Indexanpassung der Lebensversicherung übermittelt samt der Vorschreibung einer um mehrere hundert Euro höheren Jahresprämie. Der Kläger kontaktierte die Lebensversicherungsunternehmung daraufhin telefonisch. Dem Kläger wurde erklärt, dass ihm im Fall einer Kündigung noch einmal EUR 10.000,-- abgezogen würden. Das brachte beim Kläger „das Fass zum Überlaufen“ und er wendete sich an RA Dr. E*.

Am 12.5.2023 wurde in der Kanzlei der Klagsvertretung aufgrund einer EMail des Klägers ein Akt zum Zweck einer möglichen Anspruchsverfolgung angelegt. Die Beklagte wurde erstmals mit EMail der Klagsvertreterin vom 5.6.2023 um Deckungszusage dem Grunde nach für allfällige Ansprüche des Klägers gegen die Lebensversicherungsunternehmung aus dem vom Kläger am 1.4.2006 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag ersucht. Die Beklagte lehnte die Rechtsschutzdeckung ab.

Zum Abschluss der Lebensversicherung hat bei der kreditgebenden Bank ein Beratungsgespräch mit dem Leiter der Wohnbauabteilung, [Name], stattgefunden.

Im Fall einer Inanspruchnahme der Lebensversicherungsunternehmung wegen eines Beratungsfehlers ist zu erwarten, dass als Beweismittel nicht nur Urkunden, sondern auch die Einvernahme von Parteien oder Zeugen beantragt werden wird.

Von diesem im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt ist auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).

Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Lebensversicherungsvertrag. Er brachte vor, dass er beim Abschluss der Lebensversicherung im Jahr 2006 über die Rendite sowie die Kosten getäuscht und über die gesetzlichen Rücktrittsrechte nicht ausreichend belehrt worden sei.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrags sei er bei der Beklagten rechtsschutzversichert gewesen. Die Beklagte lehne die Deckung zu Unrecht ab.

Es sei nicht einmal der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung gegeben. Der Kläger habe zuvor keine Informationen über die Entwicklung der Lebensversicherung gehabt. Die Klagsvertretung habe mit dem Kläger solche Probleme zuvor noch nicht erörtert gehabt. Erst im Jahr 2023 habe der Kläger das Wissen erlangt, dass er „hineingelegt“ worden sei. Sofort nach Übermittlung dieses Wissens an die Klagsvertretung sei Schadensmeldung bei der Beklagten erstattet worden. 2020 habe der Kläger noch kein konkretes Wissen gehabt, ob und inwiefern eine Klagsführung von Erfolg begleitet sei. Deshalb habe die Klagsvertretung von einer Klage abgeraten, insbesondere, da die Judikatur des EuGH noch nicht so griffig gewesen sei, um eine Klage gegen das Lebensversicherungsunternehmen einzubringen. Erst vor der Schadensmeldung am 5.6.2023 habe der Kläger durch Recherchen im Internet erfahren, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg gegen das Lebensversicherungsunternehmen führen könne.

Die absolute Begrenzung der Nachdeckungsfrist mit zwei Jahren in Art 3.3 ARB 1994 sei nach ständiger Rechtsprechung nichtig, sodass sich die Beklagte nicht darauf berufen könne. Die nichtige Klausel stehe aber immer noch in den Versicherungsbedingungen. Die Beklagte habe dem Kläger sittenwidrig und wider Treu und Glauben vorgegaukelt, dass er nach Ablauf von zwei Jahren überhaupt keinen Versicherungsschutz mehr habe. Der Kläger habe durch die Meldung des Versicherungsfalls am 5.6.2023 keine Obliegenheit verletzt, da er im Jahr 2020 wegen Art 3.3 ARB 1994 ohnehin eine Ablehnung zu erwarten gehabt hätte. Eine Schadensmeldung wäre aus Sicht des Klägers sinnlos gewesen. Der Kläger habe auf die Versicherungsbedingungen vertrauen dürfen und habe keine weiteren Erkundigungen zu einer allfälligen Nichtigkeit der Klausel einholen müssen. Sogar Rechtsanwälten sei die Judikatur zu Klauseln wie Art 3.3 ARB 1994 oft unbekannt. Die Beklagte wäre nur dann zur Ablehnung wegen des Verstreichens der zweijährigen Nachdeckungsfrist berechtigt, wenn ihr der Nachweis gelänge, dass der Kläger den Entfall des Deckungshindernisses (nämlich die Nichtigkeit der absoluten Nachdeckungsfrist) bei sofortiger Schadensmeldung gekannt hätte. Dieser Beweis könne der Beklagten nicht gelingen.

Selbst wenn objektiv eine Obliegenheitsverletzung vorläge, treffe den Kläger kein Verschulden.

Im Fall eines allfälligen Verschuldens stehe dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis offen. Die Beweislage im Direktprozess gegen das Lebensversicherungsunternehmen ergebe sich aus den Versicherungsurkunden und dem Kapitalverlust; beides liege nach wie vor auf dem Tisch und könne durch Sachverständigengutachten bewiesen werden. Unrichtig sei, dass die Beklagte durch eine späte Schadensmeldung nicht rechtzeitig für eine Rückstellung sorgen habe können. Dies deshalb, da für eingetretene aber noch nicht gemeldete Schäden bei jeder Rechtsschutzversicherung aufgrund statistischer Daten eine Rückstellung erfolge.

Die Beklagte wandte ein, dass der Lebensversicherungsvertrag schon 2006 geschlossen und der Rechtsschutzversicherungsvertrag mit Februar 2010 aufgelöst worden sei. Nach Art 3.3 ARB 1994 sei der Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall nicht innerhalb von zwei Jahren ab Beendigung des Versicherungsvertrags geltend gemacht werde. Obwohl der Kläger schon am 23.11.2020 durch die Klagsvertretung erfahren habe, dass er beim Abschluss der Lebensversicherung im Jahr 2006 „hineingelegt“ worden sei, habe er sich erstmals am 5.6.2023 an die Beklagte gewandt. Dies stelle einen grob fahrlässigen Verstoß gegen die Obliegenheit der unverzüglichen Anzeigepflicht des § 33 Abs 1 VersVG iVm Art 8.1.1 ARB 1994 dar. Nach Ablauf des Rechtsschutzversicherungsvertrags – wie hier – gelte die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige uneingeschränkt. Der Standpunkt, der Kläger wäre bei zu unterstellender Kenntnis der Regelung des Art 3.3 ARB 1994 nach Ablauf der dort normierten Zweijahresfrist nicht mehr zur unverzüglichen Schadensmeldung verpflichtet, widerspreche der höchstgerichtlichen Judikatur (7 Ob 206/19y).

Der Kausalitätsgegenbeweis sei strikt zu führen. Der Kläger habe die Schadensmeldung zweieinhalb Jahre verspätet erstattet und habe der Beklagten die Möglichkeit genommen, das Risiko einzuschätzen und rechtzeitig für eine Deckung vorzusorgen. Im Direktprozess gegen die Lebensversicherungsunternehmung würden voraussichtlich auch Personalbeweise aufzunehmen sein. Durch die gröblich verspätete Meldung würden sich Beweisschwierigkeiten ergeben. Der in Versicherungssachen qualifizierte Klagsvertreter hätte dem Kläger die Judikatur zu Nachhaftungsfällen bei Rechtsschutzversicherungen bereits am 23.11.2020 auseinandersetzen könne.

Ausgehend vom oben wiedergegebenen Sachverhalt gab das Erstgericht mit dem angefochtenen Urteil dem Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang statt.

In rechtlicher Hinsicht legte es dar, dass der Kläger bereits 2020 das Bestreben gehabt habe, den Lebensversicherungsvertrag wegen möglicher Rechtsverletzungen anzufechten. Er wäre daher bereits im Jahr 2020 zu einer Meldung an die Beklagte verpflichtet gewesen. Der Kläger habe aber von einer Anspruchsverfolgung deshalb abgesehen, weil er aufgrund des ihm bekannten Art 3.3 ARB 1994 der Meinung gewesen sei, dass er bei der Beklagten keine Rechtsschutzdeckung mehr erlangen könne. Erst nach der Wertstandsmitteilung 2023 habe der Kläger den Versicherungsfall der Beklagten – verspätet – gemeldet. Der Kläger habe objektiv seine Obliegenheit zur unverzüglichen Meldung nach Art 8.1.1 ARB 1994 verletzt. Die Leistungsfreiheit des Versicherers trete nach § 6 Abs 3 VersVG aber nicht ein, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Der Kläger habe sich intensiv mit der Frage, ob er seinen Anfechtungswillen durchsetzen könne, befasst. Er habe seinen Versicherungsmakler kontaktiert und danach noch selbst die Rechtsschutzbedingungen durchgelesen. Ein sorgfältiger und durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer hätte einen Anwalt mit der rechtlichen Einschätzung beauftragt. Der Kläger habe diesen Schritt erst 2023 gesetzt. Dass er im Jahr 2020 aufgrund der nichtigen Bestimmung des Art 3.3 ARB 1994 geglaubt habe, keine Rechtsschutzdeckung mehr bekommen zu können, begründe nur leichte Fahrlässigkeit. Auf den Kausalitätsgegenbeweis im Sinn des § 6 Abs 3 letzter Satz VersVG komme es nicht an. Die Beklagte sei zur Rechtsschutzdeckung verpflichtet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist berechtigt.

I. Zur Rechtsrüge

1. Die Beklagte macht geltend, dass ein allfälliges Vertrauen des Klägers auf Art 3.3 ARB 1994 nichts an seinem Verstoß gegen § 33 Abs 1 VersVG ändere. Der Rechtsschutzversicherungsvertrag sei bereits seit mehr als zehn Jahren beendet gewesen. In einem solchen Fall gelte die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung uneingeschränkt (7 Ob 206/19y). Auch die festgestellte Auskunft „seines“ – namentlich nicht genannten – Versicherungsmaklers, dass die Nachdeckungsfrist bereits abgelaufen sei, habe die gesetzlich normierte Pflicht zur unverzüglichen Anzeige nicht relativieren können. Dass der Kläger subjektiv der Meinung gewesen wäre, „sein“ Versicherungsmakler sei der Beklagten zuzurechnen, sei nicht behauptet worden. Im Jahr 2020 habe der Kläger mit RA Dr. E* einen Versicherungsexperten an der Seite gehabt. Dennoch habe es der Kläger nicht der Mühe wert gefunden, die Einschätzung des Versicherungsmaklers durch einen juristischen Experten prüfen zu lassen. Der Kausalitätsgegenbeweis versage. Hätte der Kläger den Versicherungsfall unverzüglich nach dem 23.11.2020 gemeldet, hätte die Beklagte umgehend das Risiko einschätzen und für die Deckung (gesondert) vorsorgen können.

Darüber hinaus sei ein grob fahrlässiger Verstoß gegen § 33 Abs 1 VersVG auch für das Jahr 2023 anzunehmen. Obwohl der Rechtsanwalt des Klägers jedenfalls ab 12.5.2023 „offiziell“ mit der Angelegenheit befasst gewesen sei, habe man sich bis zum 5.6.2023, sohin 23 Tage, Zeit gelassen, um an die Beklagte heranzutreten. Im Hinblick auf § 6 Abs 3 VersVG könne keine Rede davon sein, dass die Obliegenheitsverletzung nur leicht fahrlässig erfolgt sei. Für die Versäumnisse im Jahr 2023 habe der Kläger den Kausalitätsgegenbeweis nicht einmal angetreten. Richtigerweise hätte das Erstgericht daher von einem Verstoß des Klägers gegen seine unverzügliche Anzeigepflicht nach Art 33 Abs 1 VersVG und von der Leistungsfreiheit der Beklagten nach Art 8.1.1 iVm Art 8.2 ARB 1994 ausgehen müssen.

Dazu ist zu erwägen:

2. Bei der Beklagten handelt es sich um eine deutsche Aktiengesellschaft nach europäischem Recht (Schriftsatz vom 17.10.2023 ON 4). Die internationale Zuständigkeit und die Anwendbarkeit österreichischen Rechts sind jedoch nicht mehr strittig.

Vorauszuschicken ist weiters, dass sich die Beklagte schon in ihrer Berufung im ersten Rechtsgang nicht mehr auf den – gegenüber Verbrauchern – nichtigen Art 3.3 ARB 1994 stützte und offensichtlich selbst davon ausgeht, dass der Kläger Verbraucher ist.

3. Verfahrensgegenständlich ist eine Verletzung einer Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls im Sinn des § 6 Abs 3 VersVG. In diesem Fall braucht der Versicherer nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen (RS0081313). Dies ist der Beklagten gelungen. Mit dem Erstgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger im Jahr 2020, als er zum Schluss kam, dass er vom Lebensversicherungsunternehmen „hineingelegt“ worden sei, Kenntnis vom Versicherungsfall hatte (Verstoß des Lebensversicherungsunternehmens gegen Rechtspflichten oder Rechtsverpflichtungen - Art 2.3 ARB 1994). Den Versicherungsfall hätte er nach § 33 Abs 1 VersVG iVm Art 8.1.1 ARB 1994 unverzüglich der Beklagten melden müssen. Dies ist unterblieben. Von einer objektiven Obliegenheitsverletzung ist auszugehen.

4. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass die Beklagte dennoch deckungspflichtig sei, da aus Sicht des Klägers aufgrund des ihm bekannt gewesenen (nichtigen) Art 3.3 ARB 1994 eine Schadensmeldung zwei Jahre nach Vertragsbeendigung „sinnlos“ gewesen sei. Bei dieser Sachlage gelte keine uneingeschränkte Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers mehr. Da diesbezüglich höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle, werde angeregt, die ordentliche Revision zuzulassen. Diese Frage kann aus den nachstehenden Überlegungen dahingestellt bleiben.

5. Ist dem Versicherer – wie hier – der Beweis gelungen, dass eine objektive Obliegenheitsverletzung vorliegt, ist es unter dem Regime des § 6 Abs 3 VersVG sodann Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (RS0081313). Eine leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion (RS0043728; RS0081313 [T21]).

Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen. Darunter ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (RS0116979). Dass – bei grob fahrlässiger Begehung der Obliegenheitsverletzung – diese weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluss gehabt hat, ist vom Versicherungsnehmer im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu beweisen (RS0081313; RS0043728). Der Versicherungsnehmer hat den Beweis der fehlenden Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung strikt zu führen (RS0079993; RS0081313). Nur im Fall des „dolus coloratus“ – der hier nicht vorliegt – wird der Anspruch verwirkt und ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen (RS0081253).

6. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger sich im Jahr 2020 an „seinen“ Versicherungsmakler wandte, der ihm mitteilte, dass der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung nach Ablauf von zwei Jahren bereits geendet habe und somit keine Deckung mehr gegeben sei. Die Beklagte bezog sich in ihrer Berufung ausdrücklich auf diese Feststellungen (ON 34, Seite 5/6). Der Kläger trat diesen in seiner Berufungsbeantwortung nicht entgegen (§ 468 Abs 2 ZPO).

6. 1 Da der Kläger nach § 6 Abs 3 VersVG die (nur) leichte Fahrlässigkeit nachweisen und den Kausalitätsgegenbeweis antreten muss, gehen alle Unklarheiten zu seinen Lasten. Der Kläger erstattete kein näheres Vorbringen zum Versicherungsmakler.

6. 2 Ungeachtet der Ablehnung der Repräsentantentheorie ist dem Versicherungsnehmer auch in Bezug auf Obliegenheiten das Verhalten des von ihm zur Abwicklung des gesamten Versicherungsverhältnisses Bevollmächtigten zuzurechnen (RS0019473; RS0080407). Dies kann insbesondere auch auf einen Versicherungsmakler zutreffen (RS0019473 [T1, T4]).

6. 3 Daher ist zunächst zu Lasten des Klägers davon auszugehen, dass im Jahr 2020 „sein“ Versicherungsmakler nicht als Vertreter der Beklagten, sondern ausschließlich als Vertreter des Klägers tätig wurde. Das Verhalten des Versicherungsmaklers ist dem Kläger daher zuzurechnen.

6. 4 Weiters ist zu Lasten des Klägers davon auszugehen, dass die unrichtige Auskunft des Versicherungsmaklers grob fahrlässig erfolgte. Die Rechtsprechung, wonach eine absolute Ausschlussfrist der Nachhaftung von zwei Jahren gegenüber Verbrauchern nichtig ist, geht auf eine Entscheidung aus dem Jahr 2013, 7 Ob 201/12b, zurück. Es handelte sich um keine Einzelfallentscheidung, sondern um einen Verbandsprozess, der mit Urteilsveröffentlichung endete. Es standen einzelne Klauseln der ARB 2010 auf dem Prüfstand. Die Entscheidung wurde umfänglich in einschlägigen Zeitschriften veröffentlicht und kommentiert (Fundstellen zu 7 Ob 201/12b im BKA-RIS). Einem Versicherungsmakler, der am Maßstab des § 1299 ABGB zu messen ist, musste diese Rechtsprechung zumindest in Grundzügen bekannt sein. Der Kläger erstattete kein Vorbringen dazu, warum der Versicherungsmakler die Rechtsprechung zur Nichtigkeit des Art 3.3 ARB 1994 allenfalls nicht gekannt habe und dem Kläger keine weitergehende juristische Prüfung vorschlug. Dem Kläger ist der Nachweis bloß leichter Fahrlässigkeit nicht gelungen.

7. Auch den Kausalitätsgegenbeweis konnte der Kläger nicht erbringen. Fest steht, dass im Fall der Inanspruchnahme der Lebensversicherungsunternehmung voraussichtlich die Einvernahme von Parteien oder Zeugen beantragt werden wird. Durch die Verzögerung der Meldung des Versicherungsfalls von 2020 bis 2023 ist nicht ausgeschlossen, dass Parteien oder Zeugen nicht mehr greifbar und Erinnerungen noch weiter verblasst sind. Ein Prozessverlust des Klägers wegen Beweisschwierigkeiten hätte Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung. Der Kausalitätsgegenbeweis ist nicht gelungen.

8. Auch sonst ist nicht nachvollziehbar, warum sich der Kläger nicht schon im Jahr 2020 nochmals an den Klagsvertreter wandte. Bereits damals fühlte sich der Kläger nämlich „hineingelegt“, also gröblich übervorteilt. Auch 2023 hat den Kläger das falsche Vertrauen auf Art 3.3. ARB 1994 nicht davon abgehalten, sich dennoch Rechtshilfe zu suchen. Dass der Kläger zwischen November 2020 und Mai 2023 erfahren hätte, dass Art 3.3. ARB 1994 einer allfälligen Rechtsschutzdeckung doch nicht entgegenstehe, ist nicht hervorgekommen.

9. Die Beklagte ist wegen der verspäteten Meldung des Versicherungsfalls nach § 33 Abs 1 VersVG iVm Art 8.1.1 und Art 8.2 ARB 1994 daher leistungsfrei. Damit hat es zur Abänderung im klagsabweisenden Sinn zu kommen.

10. Auf die Vorkommnisse im Jahr 2023, und ob eine Meldung innerhalb von 23 Tagen noch unverzüglich ist, wobei dies bei einem Zuwarten von rund zwei Wochen bereits verneint wurde (7 Ob 48/80 = VersE 994; vgl auch 7 Ob 2/21a, 7 Ob 25/22k, 7 Ob 59/24p), kommt es nicht mehr an.

II. Zur Kostenentscheidung und Revisionszulässigkeit

1. Die reformatorische Entscheidung in der Hauptsache zieht eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz nach sich. Die Beklagte hat Anspruch auf vollen Kostenersatz nach § 41 Abs 1 ZPO. Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten wurden nicht erhoben. Ein Kostenersatz für Kosteneinwendungen nach § 54 Abs 1a letzter Satz ZPO findet nicht statt (§ 54 Abs 1a letzter Satz ZPO). Die dafür verzeichneten Kosten waren als offenkundig unrichtig zu streichen.

2. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.

3. Bei der gemäß § 500 Abs 2 ZPO erforderlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestand keine Veranlassung, von der Bewertung des Feststellungsinteresses durch den Kläger in der Klage (ON 1, Seite 5) abzuweichen. Damit war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,-- übersteigt.

4. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn de § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision liegen nicht vor.

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