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7Bs332/24t•OLG Innsbruck 7Bs332/24t
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 30.12.2024, AZ ** (= GZ **66 des Landesgerichts Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft hat aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO f o r t z u d a u e r n.
Dieser Beschluss ist in seiner Wirksamkeit durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führte zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den ** geborenen A* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung. In diesem Ermittlungsverfahren wurde der (vormals) Beschuldigte am 22.8.2024 durch Polizeibeamte der EKO Cobra aufgrund gerichtlich bewilligter Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck festgenommen und über deren Antrag in die Justizanstalt Innsbruck eingeliefert. Nach seiner Einvernahme zur Sache und zu den Haftgründen (BV ON 15) wurde über ihn mit Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters des Landesgerichts Innsbruck vom 23.8.2024 die Untersuchungshaft aus dem – soweit noch von Relevanz – Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO verhängt und zuletzt nach Durchführung einer Haftverhandlung am 30.12.2024 aus diesem Haftgrund mit einer Wirksamkeit bis 28.2.2025 fortgesetzt (ON 66).
Zwischenzeitlich legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Anklageschrift vom 3.1.2025 zu AZ ** A* das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (zu I.) und das Vergehen nach § 50 Abs 1 1 Z 3 WaffG (zu II.) zur Last.
Nach dem Anklagesatz habe dieser in **
I.
am 26.7.2024 Verfügungsberechtigten der B*, Filiale *, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich indem er C eine silberfarbene Faustfeuerwaffe vorhielt und mit den Worten „money“ und „faster“ die Herausgabe von Bargeld forderte, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 16.088,50, mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
II.
seit unbekannten Zeitpunkten bis zum 22.8.2024 (Datum der Sicherstellung) wenn auch nur fahrlässig, Waffen und Munition, nämlich einen Softairrevolver der Marke **, Modell **, Kaliber .50, eine Druckluftarmbrust der Marke **, Modell **, 48 Stück Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß der Marke **, Modell **, Kaliber .17HMR, und 12 Stück Gewehrpatronen der Marke **, Kaliber .17HMR, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war (ON 69).
Gegen die Haftfortsetzungsentscheidung des Erstgerichts vom 30.12.2024 richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des (nunmehr) Angeklagten, die der Sache nach sowohl den dringenden Tatverdacht als auch den angenommenen Haftgrund bestreitet bzw die Substituierbarkeit des Haftgrunds durch gelindere Mittel behauptet und darauf abzielt, in Stattgebung der Beschwerde die Untersuchungshaft allenfalls gegen Anwendung gelinderer Mittel aufzuheben. Argumentativ bringt die Beschwerde vor, dass hinsichtlich der gesicherten biologischen Tatortspur die Version des Angeklagten in Richtung eines sekundären Spurentransfers unwiderlegt geblieben sei. Diese Spur stamme nur im Sinne einer Übertragung von ihm. Das anthropometrisch-forensische Gutachten beziehe sich nur auf wenige individuelle Merkmale. Es lasse wie das eingeholte neurologische Gutachten keinen Schluss auf seine Täterschaft zu. Er beantrage zudem die Untersuchung der auf der Fluchtroute sichergestellten Einweghandschuhe auf das Vorhandensein von DNA-Spuren. Zudem wird in der Beschwerde wiederum ein Antrag auf Vollzug der Untersuchungshaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests gestellt (ON 67).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Nach wie vor bejaht das Beschwerdegericht den die Haft tragenden dringenden Verdacht, der Angeklagte habe am 26.7.2024 in ** die ihm zu I. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck angelastete Tat sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht begangen.
Zur Begründung dieses dringenden Tatverdachts ist in Ansehung sowohl der äußeren als auch der inneren Tatseite auf die Erwägungen dieses Beschwerdegerichts in seiner Beschwerdeentscheidung in der Haftfrage vom 22.10.2024 zu verweisen (BS 4 bis 8 in ON 53), die dem Angeklagten bekannt sind und auf die an dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017 [T 2 bis T ]). Die weiteren Ermittlungsergebnisse haben am Vorliegen des dringenden Tatverdachts nichts geändert. Diese Ermittlungsergebnisse hat die Staatsanwaltschaft Innsbruck in ihrer Anklageschrift aktenkonform dargestellt. Dabei hat sie sich auch mit den in der Beschwerde angesprochenen anthropometrisch-forensischen Gutachten des Sachverständigen D* und neurologischen Fachgutachten des Sachverständigen E* auseinandergesetzt. Berücksichtigt wurde auch das ergänzende gerichtsmedizinische Gutachten zum Spurenbild der am Tatort sichergestellten biologischen Tatortspur, das sich wiederum mit der Möglichkeit der vom Angeklagten geltend gemachten Sekundärübertragung der am Tatort sichergestellten biologischen Spur beschäftigt (ergänzendes spurenkundliches Gutachten ON 61). Die beweiswürdigenden Erwägungen in der Anklageschrift (AS 5 bis 10 in ON 69) sind nachvollziehbar, auf sie kann an dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen ebenso verwiesen werden und werden auch diese identifizierend übernommen.
Zusammengefasst ist daher der dringende Verdacht trotz der leugnenden Depositionen des Angeklagten nach wie vor zu bejahen. Eine allfällige Tatrelevanz der „auf der Fluchtroute sichergestellten Einweghandschuhe“ (Anlassbericht ** ON 4.2, 4 und Spurenverzeichnis ON 4.7, 1) ist nicht gesichert. Nach dem Akteninhalt handelt es sich bei diesen Einweghandschuhen vielmehr um schwarzgraue Arbeitshandschuhe (siehe Lichtbilder im Tatortbericht in ON 63.4, 32), während die Videoaufzeichnungen vom Tatgeschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Tatverübung mit schwarzen Stoffhandschuhen nahelegen. Die in der Beschwerde kritisierte unterbliebene Auswertung dieser Einweghandschuhe auf DNA-Spuren steht daher mit Blick auf die (sonstigen) belastenden Verfahrens- und Beweisergebnisse dem angenommenen dringenden Tatverdacht nicht entgegen.
Zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO und dessen Nichtsubstituierbarkeit durch gelindere Mittel hat das Beschwerdegericht fallbezogen bereits in der oben zitierten Beschwerdeentscheidung vom 22.10.2024 Stellung bezogen (BS 8 bis 11 in ON 53). Diese Erwägungen treffen nach wie vor zu. Auf sie kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle ebenso identifizierend verwiesen werden. Eine Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 173 Abs 3 letzter Satz StPO ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Sollte sich das zu I. der Anklageschrift dem Angeklagten angelastete Tatgeschehen in der Hauptverhandlung zu einem Schuldnachweis verdichten lassen, hätte der Angeklagte das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB begangen. Ihm droht in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren.
Schon mit Blick auf die massive einschlägige Vorstrafenbelastung (siehe BS 8f in ON 53) hat er mit einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. Damit steht die Fortsetzung der Untersuchungshaft nach wie vor weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Fall eine Schuldspruchs zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.
Die von der Beschwerde angesprochenen körperlichen Beschwerden stehen der Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht entgegen (RIS-Justiz RS0113913).
Der in der Beschwerde neuerlich gestellte Antrag auf Vollzug der Untersuchungshaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist ebenso wenig wie der gestellte Beweisantrag auf Untersuchung der sichergestellten Einweghandschuhe auf DNA-Spuren des Angeklagten Gegenstand des (schriftlichen) Beschwerdeverfahrens in der Haftfrage.
Ausgehend davon war spruchgemäß zu entscheiden und konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
Infolge zwischenzeitlich eingebrachter Anklageschrift ist die Wirksamkeit dieses Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch eine Haftfrist nach § 175 Abs 5 StPO nicht mehr begrenzt.
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