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1R153/24m•OLG Linz 1R153/24m
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, FN **, **straße **, *, vertreten durch Mag. Markus Miedl, LL.M., Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Mag. B, geboren am **, Dienstnehmer, **straße **, *, wegen EUR 29.134,82 sA über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 26. August 2024, Cg-4, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 9. Juli 2024 eingebrachten Mahnklage (ON 1) begehrt die Klägerin die Zahlung von EUR 29.134,82 an fälligen Kreditverbindlichkeiten. Die Klägerin habe dem Beklagten einen Kredit gewährt. Aus diesem Kreditvertrag hafte ein nach Terminverlust fälliger Kreditsaldo in Höhe des Klagsbetrages aus.
Nach Zustellung des antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehls beantragte der Beklagte innerhalb der Einspruchsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit den Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d, f, Z 2, Z 3 und Z 5 ZPO, um Einspruch zu erheben und das nachfolgende Verfahren führen zu können. Zugleich legte er das von ihm ausgefüllte Vermögensbekenntnis (ZPForm1) vor (ON 3). Der Beklagte brachte zusammengefasst vor, dass der begehrte Klagsbetrag sowie die eingeklagten Zinsen, Kosten und Gebühren nicht in der angegebenen Höhe bestünden. Die Kreditrate sei völlig überhöht und biete die Klägerin keine angemessene Kreditrate an, obwohl ihr die neuen Lebensumstände nach einem Autounfall bekannt seien. Dies führe zwangsläufig zu einem Kreditrückstand. Erst nach mehrmaliger Rücksprache sei eine Reduzierung „angedacht“ worden, wobei diese immer noch zu hoch sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag mit der Begründung einer mutwilligen und aussichtslosen Prozessführung ab und führte in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus, es bestehe der Eindruck, der Beklagte wolle mit seiner Prozessführung die Klägerin zu Verhandlungen über die monatliche Rückzahlungshöhe bewegen, ohne dabei der grundsätzlichen Zahlungsobliegenheit entgegenzutreten. Von Mutwilligkeit sei auch auszugehen, wenn eine nahezu vermögenslose Partei völlig risikolos und mit dem ganzen Mute der Verzweiflung prozessieren könne und damit ihr mangelndes Kostenrisiko ausnütze. Da der Beklagte noch Verbindlichkeiten von etwa EUR 236.000,00 habe und diese aus einem monatlichen AMS-Bezug von EUR 1.680,00 bedienen müsse, sei nicht mit der Einbringlichkeit der gegnerischen Prozesskosten zu rechnen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten – erkennbar – wegen Nichtigkeit (§§ 514 Abs 2; 477 Abs 1 Z 1 ZPO) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem er die Bewilligung der Verfahrenshilfe im beantragten Umfang anstrebt.
Die Klägerin und die Revisorin beim Landesgericht Linz haben keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist berechtigt.
Der Rekurswerber lehnte in seinem Rechtsmittel den Richter Mag. C* als befangen ab. Er machte damit erkennbar den Nichtigkeitsgrund nach §§ 514 Abs 2; 477 Abs 1 Z 1 ZPO geltend.
Mit Beschluss vom 18. November 2024 wies der zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichts Linz, Nc*-3, die Ablehnung des Richters zurück, weil keine Befangenheit des Richters vorliege. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Nur die Teilnahme eines mit Erfolg abgelehnten Richters an der Entscheidung begründet eine Nichtigkeit (RS0007462). Wurde die Ablehnung hingegen – wie hier – nicht für gerechtfertigt erkannt, liegt der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nicht vor (RS0007462 [T1]).
Der Rekurswerber argumentiert zusammengefasst, dass seinen Angaben im Verfahrenshilfeantrag „weder der eingeklagte Klagsbetrag noch die zusätzlich eingeklagten Zinsen, Kosten und Gebühren, etc., bestehen in der angegeben Höhe“ eine teilweise Bestreitung der Klagsforderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach evident sei. Es sei nicht Aufgabe des Verfahrenshilfeverfahrens, ein „vorweggenommenes Beweisverfahren“ durchzuführen, sondern „lediglich überschlagsmäßig zu prüfen, ob das Klage- und/oder Bestreitungsbegehren plausibel oder eher als unwahrscheinlich einzustufen“ sei.
Dazu ist auszuführen:
Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung erfolgt zunächst die Prüfung der verfahrensbezogenen Voraussetzungen.
Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden; dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung. Aussichtslosigkeit nimmt die Rechtsprechung etwa bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand an (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Rz 20; Fucik in Rechberger/Klicka ZPO5 § 63 ZPO Rz 6).
Offenbar mutwillig ist eine Prozessführung dann, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und wenn sie sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlässt, weil sie etwa hofft dennoch – zB im Vergleichsweg – einen Erfolg zu erzielen oder weil sie zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks (Zahlungsaufschub, Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust usw) den Misserfolg ihres Sachantrags in Kauf nehmen will (M. Bydlinski in aaO § 63 ZPO Rz 19). Die Rechtsprechung nimmt Mutwilligkeit aber auch dann an, wenn zum größten Teil unbegründete Ansprüche geltend gemacht werden oder zwar nur ein einziger Anspruch, dieser aber in weit übermäßigem Umfang erhoben wird (M. Bydlinski in aaO § 63 ZPO Rz 19; Fucik in aaO § 63 ZPO Rz 5).
Der Rekurswerber releviert zu Recht, dass die Verfahrenshilfeentscheidung eine Sachentscheidung nicht vorwegnehmen darf, weshalb bei der Annahme von Aussichtslosigkeit bzw Mutwilligkeit größte Zurückhaltung angebracht ist (Fucik in aaO § 63 ZPO Rz 6; vgl M. Bydlinski in aaO Rz 22). Bei der Prüfung sind daher keine diffizilen Rechtserwägungen oder Beweiswürdigungen vorzunehmen. Insgesamt kann die Aussichtslosigkeit bzw Mutwilligkeit der Prozessführung nur in wirklich offenkundigen Fällen bejaht werden (OLG Linz 1 R 29/17s).
Nach dem Vorbringen und der Aktenlage liegt weder eine offenbare Aussichtslosigkeit noch eine offenbare Mutwilligkeit in diesem Sinn vor. Der Verfahrenshilfeantrag lässt sich – entgegen der Meinung des Erstgerichts – nicht darauf reduzieren, der Rekurswerber wolle mit seiner Prozessführung die Klägerin zu Verhandlungen über die monatliche Rückzahlungshöhe bewegen, ohne dabei der grundsätzlichen Zahlungsobliegenheit entgegenzutreten. Vielmehr nannte der Antragsteller in seinem Verfahrenshilfeantrag als Grund für seinen angestrebten Einspruch, „dass der begehrte Klagsbetrag und darüber hinaus die zusätzlich eingeklagten Zinsen, Kosten und Gebühren etc, nicht in der angegebenen Höhe bestehen“ würden. Von einem gänzlich unbegründetem oder weit überzogenen Bestreitungsvorbringen kann daher nach der derzeitigen Aktenlage nicht ausgegangen werden. Da die Verfahrenshilfeentscheidung die Sachentscheidung nicht vorwegnehmen darf (vgl M. Bydlinski in aaO § 63 ZPO Rz 21 mwN), sind die verfahrensbezogenen Voraussetzungen als vorliegend anzunehmen.
Demnach sind die vom Erstgericht herangezogenen Gründe für die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags nicht tragfähig, weshalb die vermögensrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen sind.
Da das Erstgericht zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen keine Feststellungen getroffen hat, ist der angefochtene Beschluss gemäß §§ 520 Abs 2, 527 Abs 2 iVm § 496 Abs 1 Z 3 ZPO aufzuheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht zu beachten haben: Über den Verfahrenshilfeantrag ist gemäß § 66 Abs 2 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Der Beklagte hat es in dem gemäß § 66 Abs 1 ZPO zu verwendenden Formblatt „ZPForm 1“ unterlassen, die nachstehend (in II.) angeführten Punkte ordnungsgemäß auszufüllen bzw im Falle des Nichtzutreffens zu streichen: Punkte 3. und 5. und weiters sind auch die Punkte 1. und 2. unvollständig ausgefüllt. Das Erstgericht wird daher in einem Verbesserungsverfahren dem Beklagten die Gelegenheit zur Vervollständigung seines Vermögensbekenntnisses und zur Vorlage entsprechender Belege zu geben haben (§ 66 Abs 2 ZPO; M. Bydlinski aaO § 66 ZPO Rz 7; Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom § 66 ZPO Rz 6 mwN).
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