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7Bs327/24g•OLG Innsbruck 7Bs327/24g
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen der Aufforderung zu nationalsozialistischer Wiederbetätigung nach § 3d Abs 1 VG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 20.12.2024, AZ ** (= GZ B*-46 der Staatsanwaltschaft Feldkirch) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO fortgesetzt.
Dieser Haftbeschluss ist bis längstens 10.3.2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Untersuchungshaft darüber hinaus wird eine weitere Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO genannten Fälle eintritt.
Es wird festgestellt, dass durch die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Feldkirch seit Übermittlung des Abschlussberichts des Vorarlberger Landesamts Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (LSE) am 13.8.2024 das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO verletzt wurde.
Der Staatsanwaltschaft Feldkirch wird aufgetragen, das Ermittlungsverfahren zeitnah, längstens jedoch bis 27.1.2025 endzuerledigen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führt zu AZ B* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen Verbrechen der Aufforderung zu nationalsozialistischer Wiederbetätigung nach § 3d Abs 1 VG und weiterer strafbarer Handlungen. Über Antrag der Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigte am 27.6.2024 festgenommen (ON 22.3) und über ihn nach gerichtlicher Vernehmung mit unangefochten gebliebenem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 28.6.2024 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO verhängt (ON 24). Die gegen die Haftfortsetzungsentscheidungen des Erstgerichts vom 11.7.2024 (ON 29) und 14.10.2024 (ON 41) gerichteten Beschwerden des Beschuldigten gab dieses Beschwerdegericht mit Beschlüssen vom 12.8.2024 (7 Bs 184/24b = GZ B*-36) und vom 29.10.2024 (7 Bs 266/24m = GZ B*-44) nicht Folge und setzte zuletzt die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO mit einer Wirksamkeit bis längstens 30.12.2024 fort.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht die über A* fortgesetzte Untersuchungshaft aus dem bisherigen Haftgrund bis längstens 20.2.2025 fort und führte zur Begründung zusammengefasst aus, dass sich seit der letzten Beschwerdeentscheidung an den Haftvoraussetzungen keine Änderungen zugunsten des Beschuldigten ergeben hätten, vielmehr das Ermittlungsverfahren seit Übermittlung des Abschlussberichtes vom 13.8.2024 grundsätzlich einer Enderledigung zugeführt werden könne, was bislang an einer Berichtspflicht der Staatsanwaltschaft Feldkirch im Sinne des Berichtspflichterlasses gescheitert sei. Dies und die umfangreichen Ermittlungen rechtfertigten eine Überschreitung der Sechsmonatsfrist (ON 46).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige, selbst verfasste schriftliche Beschwerde des Beschuldigten, in der er - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - zusammengefasst vorbringt, sich nicht nationalsozialistisch betätigt zu haben und sich unzureichend rechtlich vertreten fühlt, weshalb er sich immer noch in Untersuchungshaft befinde (ON 47).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Vorab ist der Beschwerdeführer in Ansehung seiner gegen die Haftfortsetzung gerichteten Beschwerde auf die ihm bekannten Entscheidungen des Beschwerdegerichts vom 12.8.2024 und 29.10.2024 zu verweisen. Die dortigen Annahmen im Beschluss und die dazu angestellten Erwägungen zum dringenden Tatverdacht, dem Vorliegen des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO, dessen Nichtsubstituierbarkeit durch gelindere Mittel und das Nichtvorliegen geänderter Verhältnissen werden an dieser Stelle übernommen (PS 2 ff in ON 36 bzw. PS 3 f in ON 44.3) und darauf identifizierend verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3, 4 und 6]).
Davon ausgehend haben sich zugunsten des Beschuldigten keine Änderungen am Vorliegen des dringenden Tatverdachts, insbesondere auch zur inneren Tatseite und am Vorliegen des angezogenen Haftgrunds ergeben. Auch eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die der dringenden Verdachtslage nach zugrundeliegenden Taten begangen worden sind, liegt nach dem Akteninhalt nicht vor (§ 173 Abs 3 letzter Satz StPO) und stehen nach wie vor gelindere Mittel nicht zur Verfügung, um die Untersuchungshaft zu substituieren. Auch die Fortsetzung der seit 28.6.2024 aufrechten Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe außer Verhältnis (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO).
§§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO statuieren ein besonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wonach alle am Strafverfahren mitwirkenden Behörden auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken haben. Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist demnach auch ohne Verletzung des § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinne einer Verletzung der §§ 9 Abs 2 iVm § 177 Abs 1 StPO (Kier, WK-StPO § 9 Rz 49 und Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 177 Rz 2). Ein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen bewirkt aber nicht ohne weiteres den Anspruch auf sofortige Enthaftung. Ein solcher ist vielmehr gemäß § 9 Abs 2 StPO aber auch nach Art 5 Abs 3 zweiter Satz MRK und Art 5 Abs 1 PersFrG nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegeben (13 Os 77/16x; RIS-Justiz RS0120790 [insbesondere T13 und T15]).
§ 178 Abs 2 StPO ordnet an, dass über sechs Monate hinaus (vgl § 178 Abs 1 StPO) die Untersuchungshaft, was den Abschnitt bis zum Beginn der Hauptverhandlung betrifft, nur dann aufrecht erhalten werden darf, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen - bezogen auf jene Tatvorwürfe, hinsichtlich derer die Verdachtslage als dringend und damit haftbegründend eingestuft wird (Kirchbacher/Rami aaO § 178 Rz 11 f mwN) - im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrunds unvermeidbar ist. Solcherart ist der genannten Norm keine Grundlage zu entnehmen, wonach ein Beschuldigter bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach dem Überschreiten der Sechsmonatsfrist jedenfalls zu enthaften sei (12 Os 38/21m, 12 Os 39/21h).
Die Bejahung oder Verneinung der in § 178 Abs 2 StPO normierten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fällt in den Bereich des gebundenen Ermessens (14 Os 120/10v; 14 Os 109/12d; RIS-Justiz RS0121605 [T4]). Bei dieser (Ermessens-)Entscheidung sind die genannten gesetzlichen Kriterien stets unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl Kier aaO Rz 24, 32) zu gewichten und beim Werturteil der Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit der fristübersteigenden Haftfortsetzungen in Anschlag zu bringen. Ob und gegebenenfalls bis zu welcher Dauer die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus als unvermeidbar - oder mit der Konsequenz der Enthaftung (vgl 14 Os 120/10v; 13 Os 91/13a) als vermeidbar - anzusehen ist, hängt demnach - neben der Voraussetzung des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen - maßgeblich auch vom Gewicht ab, das dem herangezogenen Haftgrund im konkreten Einzelfall beizumessen ist (12 Os 38/21m, 12 Os 39/21h).
Seit Übermittlung des Abschlussberichts der Kriminalpolizei am 13.8.2024 (ON 38) blieb die Staatsanwaltschaft untätig und enderledigte das Ermittlungsverfahren weder durch Anklageerhebung noch ordnete sie weitere Ermittlungen an, vielmehr hielt die zuständige Staatsanwältin in einem Aktenvermerk vom 10.10.2024 nach offenkundiger Rücksprache beim LSE Vorarlberg fest, dass laut diesem „dem Abschlussbericht vom 13.8.2024 nichts mehr hinzuzufügen sei“ (ON 1.35).
Es handelt sich fallaktuell zwar insbesondere aufgrund der hohen Anzahl der von der Kriminalpolizei auszuwertenden Dokumenten und Dateien (vgl ua OSINT-Recherchen in ON 2.7, ON 5.2.3, ON 7.3 A*-Account in ON 7.4, OSINT-Recherchen in ON 18.6 und Unterlagen in ON 31 sowie Erhebungsergebnisse in ON 38 und ON 39) wie auch der Notwendigkeit von ins Ausland gerichteter Erhebungen (ON 8, ON 12, ON 14) um ein komplexes und auch umfangreiches Ermittlungsverfahren, in dem die Staatsanwaltschaft vor Enderledigung die Ermittlungsergebnisse zu prüfen hat.
Der Beschuldigte nahm zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen im Rahmen seiner Einvernahmen vom 13.2.2024 (ON 18.5) und vom 28.6.2024 (ON 23) sowie in seinen handschriftlich verfassten Schreiben mehrfach Stellung (vgl ua ON 27) und bestritt davon ausgehend vorwiegend das Vorliegen der innere Tatseite. Ausgehend davon verstößt aber die nach dem Akteninhalt anzunehmende nunmehr knapp fünf Monate andauernde Untätigkeit der Staatsanwaltschaft seit Vorliegen des Abschlussberichts trotz der Komplexität und des Umfangs der Ermittlungen gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Dass die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Berichtspflicht im Sinne des Berichtspflichterlasses bislang das Ermittlungsverfahren noch keiner Enderledigung zugeführt hat, ändert nichts an der Grundrechtsverletzung im gegenständlichen Ermittlungsverfahren, zumal nach dem Abschlussbericht des Vorarlberger Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung der Sachverhalt ausreichend ausermittelt ist (vgl erneut den AV vom 10.10.2024 in ON 1.35).
Die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen nach §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO war daher vom Oberlandesgericht festzustellen und zu deren Abhilfe und Verfahrensbeschleunigung der Staatsanwaltschaft der Auftrag zu erteilen, das Ermittlungsverfahren zeitnah, längstens jedoch binnen einer angemessenen Frist bis 27.1.2025 (allenfalls nach Verfahrenstrennung in Bezug auf allfällig dennoch nach Ansicht der Staatsanwaltschaft noch nicht ausermittelte Fakten) endzuerledigen (Kirchbacher/Rami aaO § 176 Rz 16 und Kier aaO Rz 53 jeweils mwN).
Der Grundrechtsverstoß bewirkt fallaktuell aber nicht den Anspruch auf sofortige Enthaftung, weil insgesamt aufgrund der Komplexität und des besonderen Umfangs des Ermittlungsverfahrens keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer gegeben ist, die Fortsetzung der Untersuchungshaft - wie bereits oben ausgeführt - sowohl zur Bedeutung der Sache als auch der zu erwartenden Strafe - im Falle eines Schuldspruchs droht dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren - verhältnismäßig ist und zudem dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 lit a, b und c StPO infolge der im Kern einschlägigen Vorstrafenbelastung des Beschuldigten und des Umstandes, dass diesen selbst die Verbüßung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe nicht davon abgehalten hat, nach der Verdachtslage erneut einschlägig zu delinquieren, schließlich dem Akteninhalt durchaus eine Einbindung des Beschwerdeführers in nationalsozialistisch gesinnte Kreise zu entnehmen ist, besonders hohes Gewicht zukommt, weshalb die Fortsetzung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus im Sinn des § 178 Abs 2 StPO unvermeidbar ist.
Es war daher der auf eine Enthaftung abzielenden Beschwerde ein Erfolg zu versagen und die über den Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 lit a, b und c StPO fortzusetzen.
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst eine neue Haftfrist von zwei Monaten aus (§ 176 Abs 5 zweiter Satz iVm § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO).
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